Abläufe und Verfahren

Hier sind grundsätzliche Informationen zusammen­gestellt, die Ihnen helfen sollen, erste Antworten in Bezug auf die gängigsten Vorhabensarten der Hessischen Bauordnung zu finden. Die Kapitel behandeln die einzelnen Themen jeweils abschließend, Sie müssen somit nicht alle Kapitel durcharbeiten. Sie erhalten die einschlägigen Informationen direkt. 

Weitere Informationen zu einzelnen Bauvorhaben erhalten Sie auch in unserem Lexikon.

Sollten Sie über das von Ihnen geplante Bauvorhaben keine Informationen finden oder sollten sich Ihnen weitergehende Fragen stellen, wenden Sie sich an die Mitarbeiter­innen und Mitarbeiter der „Beratung und Antrags­annahme“ der Bauaufsicht.


Bau­genehmigungs­freie Vorhaben

Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Bau­genehmi­gung. Das bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich.

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Genehmigungs­freistellung

Bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind, können ohne Bau­genehmi­gung errichtet werden, wenn diese Bauvorhaben uneingeschränkt dem Bebauungsplan, der HBO und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen.

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Vereinfachtes Bau­genehmigungs­verfahren

Alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, können in dieser Verfahrensart geprüft werden, soweit sie nicht genehmigungs­frei gemäß § 64 HBO gestellt sind.

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Vollverfahren

Das Vollverfahren nach § 66 ist grundsätzlich vorgesehen für Sonderbauten und Abbrüche. Diese Verfahrensart kann aber auch von Bau­antrag­stellern gewählt werden, deren Bauvorhaben eigentlich in der Genehmigungs­freistellung oder als vereinfachtes Bau­genehmigungs­verfahren zu prüfen ist, die aber die Sicherheit einer umfassenden Prüfung wünschen.

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Sonderbauten

Für Sonderbauten ist aus­schließlich das Vollverfahren vorgesehen.

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Werbeanlagen

Dieses Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlich vor­geschriebenen Verfahren zum Thema Werbeanlagen.

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Abbruch­verfahren

Bei einem Abbruch wird nicht nur geprüft, ob ein Gebäude aufgrund des Bauordnungs- und Bau­planungs­recht abgerissen werden darf. Auch die Durchführung des Abbruchs wird sorgfältig geprüft und überwacht.

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Grund­stücks­teilung

Grundstücke können aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer aufgeführt werden. Soll ein Grundstück grundbuch­rechtlich  geteilt werden, muss der abzutrennende (abzuschreibende) Teil im Liegen­schafts­kataster als Flurstück unter einer besonderen Nummer geführt sein.

Existiert ein solches Flurstück nicht, muss es vor der Grund­stücks­teilung durch eine Zerlegungs­vermessung z.B. durch einen öffentlich bestellten Vermessungs­ingenieur hergestellt werden.

Zu ihrer Wirksamkeit bedarf eine grund­buch­rechtliche Grund­stücks­teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist gemäß § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) einer Genehmigung durch die Bauaufsicht.

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Abgeschlossen­heits­bescheinigung

Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei der Umwandlung von Miet- in Eigentums­wohnungen oder Abteilung von Gewerbe­einheiten) benötigen Sie nach dem Gesetz über das Wohnungs­eigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) eine Bescheinigung über die Abgeschlossen­heit der jeweiligen Wohnung oder Nutzungseinheit.

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Baulasten

Gerade in einer dicht besiedelten Stadt wie Frankfurt können Bauwillige die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben oftmals nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen, sondern müssen hierzu ein anderes Grundstück nutzen (zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Stellplätze, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen). Im Einzelfall kann die Bauaufsicht durch die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Baulast - zu einem Grundstück die Genehmigungs­fähigkeit trotzdem ermöglichen. Mit einer Bau­last­eintragung übernimmt der Eigentums­berechtigte (Eigentümer, Erbbau-, Nieß­brauch­berechtigte) des zu belastenden Grundstücks dauerhaft eine sein Grundstück betreffende Verpflichtung.

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Bauvoranfrage

Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bau­antragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechts­verbindlich klären können.

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Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Ein Bauvorhaben soll den geltenden Rechts­vorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und die Hessische Bauordnung sollten eingehalten werden. Allerdings weichen die Planungen des Bauherrn und seiner Architekten häufig von diesen Vorgaben ab. Solche Abweichungen von den Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) oder Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit geeigneter öffentlich-rechtlicher Begründung bei der Bauaufsicht gestellt werden.

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Isolierte satzungs­rechtliche Anträge gem. §172 BauGB

Die Erhaltungs­satzungen schreiben in formell festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Hier benötigen Sie selbst für ansonsten bau­genehmigungs­freie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder die Anbringung einer Wärmedämmung eine satzungs­rechtliche Genehmigung.

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