Bau­vorlage­berechtigte

Die Bau­vorlage­berechtigten sind verantwortlich für die Entwürfe und die entsprechenden Bauvorlagen, Nachweise und Berechnungen, die Ausführung und die richtige Wahl der Materialien. Der Umfang der Vorlage­berechtigung ist in der HBO festgelegt.

Kleine Bau­vorlage­berechtigung

Hand­werks­meister des Bauhaupt­gewerbes, Bautechniker, Architekten, Innen­architekten und Ingenieure, auch wenn sie nicht in der Liste der Bau­vorlage­berechtigten geführt werden, sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für

  • Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche,
  • eingeschossige gewerbliche Gebäude bis max. 200 m² Brutto­geschoss­fläche und 3 m Wandhöhe,
  • kleinere land­wirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses,
  • Garagen bis 200 m² Nutzfläche.

Wer aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadt­planer­gesetzes die Berufs­bezeichnung „Innen­architektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, ist über die kleine Bau­vorlage­berechtigung hinaus bau­vorlage­berechtigt für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

Große Bau­vorlagen­berechtigung

Für größere Bauvorhaben sind die Personen bau­vorlage­berechtigt, welche die Berufs­bezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bau­vorlage­berechtigten Ingenieure eingetragen sind.

§ Rechtsgrundlage : § 57 HBO, Hessisches Architekten- und Stad­tplaner­gesetz, Hessisches Ingenieur­kammer­gesetz

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