Unterschriften

  • Die Bauherrschaft unterschreibt grundsätzlich alle Antrags­formulare, wie z.B. Bauantrag, Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungs­antrag sowie Mitteilungen nach §§ 63 und 64 HBO.
  • Der Entwurfs­verfasser unterschreibt den Bauantrag sowie die Mitteilung nach § 64 HBO, und soweit erforderlich, auch die Mitteilung nach § 63 HBO. Darüber hinaus unterschreibt er alle Bauvorlagen, auch Fachplanungen, es sei denn, dass er die sachliche Übereinstimmung seiner Entwurfsplanung mit den Fachplanungen mit einer gesonderten Übereinstimmungs­erklärung bestätigt (Fach­stellen­koordinierung)
  • Fachentwürfe müssen von den hierfür verant­wortlichen Fachplanern unterschrieben sein. Sachverständige unterschreiben die von ihnen gefertigten oder geprüften Unterlagen.

Alle Antrags­formulare müssen mit Original­unter­schriften versehen sein. Alle sonstigen Bauvorlagen müssen mindestens in zweifacher Ausfertigung original unterschrieben der Bauaufsicht vorgelegt werden, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.

§ Rechtsgrundlage : § 57 Abs. 2 HBO

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