Abgabe Ihrer Anträge

Sie können Ihren Antrag oder Ihre Mitteilung im baurechtlichen Verfahren nur in bestimmter Form bei den zuständigen Dienststellen einreichen. Alle erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) zur Beurteilung des Antrages müssen dem Antrag beigefügt sein.

Bitte beachten Sie bei der Aufstellung der Bauvorlagen die Hinweise und Empfehlungen aus dem Bauv­orlagen­erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes­entwicklung vom 13.06.2018.

Sie haben folgende Möglichkeiten, Anträge und Mitteilungen bei der Bauaufsicht Frankfurt einzureichen:

Sie geben Ihren Antrag oder Ihre Mitteilung in der Poststelle im Erdgeschoss neben dem Pförtner zwischen 6:00 Uhr und 18:00 Uhr ab.

Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage können Sie direkt im Sachgebiet Werbeanlagen einreichen

Oder Sie schicken Ihren Antrag oder Ihre Mitteilung mit der Post.

Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass die Anträge unterschrieben und die weiteren Bauvorlagen richtig und vollständig sind. Sie müssen damit rechnen, dass ein unvollständiger Antrag einschließlich der Unterlagen kostenpflichtig zurückgeschickt bzw. zurückgegeben wird. Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Es ist allerdings nicht immer ausreichend, nur die Bauvorlagen vorzulegen, die den in der HBO vor­geschriebenen Prüfumfang abdecken. Häufig sind weitergehende Aussagen und Darstellungen für die Prüfung der Zulässigkeit bzw. Genehmigungs­fähigkeit von be­son­derer Bedeutung. Daher ist es, insbesondere bei komplizierteren Vorhaben, empfehlenswert, im Vorfeld bei der Bauaufsicht, „Beratung und Antrags­annahme“, den Umfang der erforderlichen Bauvorlagen abzuklären.

 

§ Rechts­grund­lagen : § 70 Abs. 2 HBO und § 69 Abs. 2 HBO

Als Faustregel gilt: Die Bauvorlagen müssen so umfangreich und aussagekräftig sein, dass keine mündlichen Erläuterungen seitens der Entwurfs­verfasser oder der Bauherrschaft erforderlich sind, um das Vorhaben im Bau­genehmigungs­verfahren beurteilen und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nachvollziehen zu können.

Ein einwandfreier Antrag ist klar, deutlich und interpretations­frei. Die Angaben in den Antrags­formularen müssen mit den sonstigen Bauvorlagen, also mit den Bauzeichnungen, Bau­beschreibungen und Berechnungen, inhaltlich übereinstimmen.

Die Qualität der Bauvorlagen hat unmittelbare Wirkung auf die Prüffähigkeit und die Bearbeitungs- bzw. Genehmigungs­dauer.

Über die bei der Bau­antrags­stellung einzureichenden Unterlagen hinaus müssen für ein Bauvorhaben auch Unterlagen erstellt werden, die nicht von der Bauaufsicht geprüft werden, der Bauaufsicht aber vor Baubeginn vorgelegt werden müssen. Hierbei handelt es sich beispielsweise im vereinfachten Bau­genehmigungs­verfahren um Entwässerungs­unterlagen, Bescheinigungen über den vorbeugenden Brandschutz, Nachweise über Wärme- und Schallschutz sowie Stand­sicherheits­nachweise.