Bauvorlageberechtigte
Die Bauvorlageberechtigten sind verantwortlich für die Entwürfe und die entsprechenden Bauvorlagen, Nachweise und Berechnungen, die Ausführung und die richtige Wahl der Materialien. Der Umfang der Vorlageberechtigung ist in der HBO festgelegt.
Kleine Bauvorlageberechtigung
Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes, Bautechniker, Architekten, Innenarchitekten und Ingenieure, auch wenn sie nicht in der Liste der Bauvorlageberechtigten geführt werden, sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für
- Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche,
- eingeschossige gewerbliche Gebäude bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe,
- kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses,
- Garagen bis 200 m² Nutzfläche.
Wer aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, ist über die kleine Bauvorlageberechtigung hinaus bauvorlageberechtigt für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.
Große Bauvorlagenberechtigung
Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.
§ Rechtsgrundlage : § 57 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz