Unterschriften
- Die Bauherrschaft unterschreibt grundsätzlich alle Antragsformulare, wie z.B. Bauantrag, Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsantrag sowie Mitteilungen nach §§ 63 und 64 HBO.
- Der Entwurfsverfasser unterschreibt den Bauantrag sowie die Mitteilung nach § 64 HBO, und soweit erforderlich, auch die Mitteilung nach § 63 HBO. Darüber hinaus unterschreibt er alle Bauvorlagen, auch Fachplanungen, es sei denn, dass er die sachliche Übereinstimmung seiner Entwurfsplanung mit den Fachplanungen mit einer gesonderten Übereinstimmungserklärung bestätigt (Fachstellenkoordinierung)
- Fachentwürfe müssen von den hierfür verantwortlichen Fachplanern unterschrieben sein. Sachverständige unterschreiben die von ihnen gefertigten oder geprüften Unterlagen.
Alle Antragsformulare müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Alle sonstigen Bauvorlagen müssen mindestens in zweifacher Ausfertigung original unterschrieben der Bauaufsicht vorgelegt werden, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.
§ Rechtsgrundlage : § 57 Abs. 2 HBO