Am Bau Beteiligte

Die Bauherrschaft sowie die anderen am Bau Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungs­änderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 55 HBO). Diese Verantwortung gilt unabhängig davon, ob ein Bauvorhaben bau­genehmigungs­pflichtig ist oder bau­genehmigungs­frei.


1. Bauherrschaft/Antragsteller

Der Antragsteller wird im Bau­genehmigungs­verfahren als Bauherrschaft bezeichnet. Sie ist verantwortlich dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsicht eingehalten werden. Sie ist somit Ansprechpartner der Bauaufsicht sowie Empfänger von Bescheiden und Verfügungen. Die Bauherrschaft muss nicht der Eigentümer des Baugrundstücks sein.

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2. Bau­vorlage­berechtigte

Die Bau­vorlage­berechtigten sind verantwortlich für die Entwürfe und die entsprechenden Bauvorlagen, Nachweise und Berechnungen, die Ausführung und die richtige Wahl der Materialien. Der Umfang der Vorlage­berechtigung ist in der HBO festgelegt.

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3. Nach­weis­berechtigte

Die Nachweis­berechtigten sind verantwortlich für die von ihnen gefertigten Unterlagen (z.B. Statik, Brandschutz, Schallschutz). Qualifikationen und Pflichten von Nachweis­berechtigten sind in der Hessischen Nachweis­berechtigten­verordnung geregelt.


4. Sachverständige

Die Sach­verständigen bescheinigen u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuer­wider­stands­dauer tragender Bauteile, die Richtigkeit der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz, die Einmessung von Gebäuden und die Funktions­fähig­keit von Energie­erzeugungs­anlagen.

Für sicher­heits­technische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die verant­wortlichen Sach­verständigen die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.


5. Nachbarn

Im Bau­genehmigungs­verfahren werden die Nachbarn von der Bauaufsicht benachrichtigt, wenn das Bauvorhaben von nachbar­schützenden Vorschriften abweicht. Zu den nachbar­schützenden Vorschriften gehören zum Beispiel die Abstandsregeln von baulichen Anlagen zu den Nachbar­grund­stücken. Auch planungs­rechtliche Regelungen können nachbar­schützenden Charakter haben.

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6. Unterschriften

Alle Antrags­formulare müssen mit Original­unter­schriften versehen sein. Alle sonstigen Bauvorlagen müssen mindestens in zweifacher Ausfertigung original unterschrieben der Bauaufsicht vorgelegt werden, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.

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