Bauherrschaft / Antragsteller

Der Antragsteller wird im Bau­genehmigungs­verfahren als Bauherrschaft bezeichnet. Sie ist verantwortlich dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsicht eingehalten werden. Sie ist somit Ansprechpartner der Bauaufsicht sowie Empfänger von Bescheiden und Verfügungen. Die Bauherrschaft muss nicht der Eigentümer des Baugrundstücks sein.

a) gesetzliche Vertretung

Einem gesetzlichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen. In diesem Fall muss gegenüber der Bauaufsicht dieser Vertreter zwingend benannt werden. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine juristische Personen als Bauherr. Wer die gesetzliche Vertretung übernehmen darf, ergibt sich aus dem Handels- oder Vereinsregister bzw. dem Gesellschafter­vertrag. Dies kann dazu führen, dass mehrere Personen nur gemeinschaftlich handeln dürfen.

b) rechts­geschäftliche Vertretung/Bevollmächtigung

Die Bauherrschaft kann auch einen Bevollmächtigten ernennen, der in Vertretung des Bauherrn dessen Rechte gegenüber der Bauaufsicht wahrnimmt. Zur wirksamen Vertretung ist erforderlich, dass die Vollmacht eindeutig formuliert ist und die wahrzunehmenden Tätigkeiten explizit bezeichnet werden. Je nach Umfang der Bevollmächtigung wird der Bevollmächtigte erster Ansprechpartner der Bauaufsicht, Adressat für Bescheide und ist unterschrifts­berechtigt.

Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen.

c) Bestellung eines Empfanges­bevoll­mächtigten auf Verlangen der Behörde

Verfügt die Bauherrschaft über keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Sitz oder Geschäftleitung im Inland, so ist gegenüber der Bauaufsicht ein Empfangs­bevollmächtigter in Deutschland zu benennen (§ 15 des Hessischen Verwaltungs­verfahrens­gesetzes). Diese Forderung beruht auf dem praktischen Umstand, dass Schriftstücke im Ausland nicht bzw. nur erschwert (mittels Konsulats­beteiligung) zugestellt werden können.

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