Nachbarn

Im Bau­genehmigungs­verfahren werden die Nachbarn von der Bauaufsicht benachrichtigt, wenn das Bauvorhaben von nachbar­schützenden Vorschriften abweicht. Zu den nachbar­schützenden Vorschriften gehören zum Beispiel die Abstandsregeln von baulichen Anlagen zu den Nachbar­grund­stücken. Auch planungs­rechtliche Regelungen können nachbar­schützenden Charakter haben.

Zweck der Benach­richtigung ist nicht die Erreichung einer Zustimmung oder Ablehnung des Nachbarn, sondern die Ermittlung der entscheidungs­erheblichen Tatsachen.

Die Bauaufsicht benachrichtigt den Nachbarn nicht, wenn dieser bereits dem Bauantrag zugestimmt hat. Die Nachbar­zustimmung ist der Bauaufsicht sinnvoller Weise in Form von unter­schriebenen Bauzeichnungen vorzulegen. Bei mehreren Eigentümern, Erbbau­berechtigten oder Nießbrauchern müssen alle berechtigten Personen zustimmen.

Unter „Nachbarn“ im Bau­genehmigungs­verfahren versteht das Gesetz die Eigentümer (auch Erb­bau­berechtigte oder Nießbraucher) eines benachbarten Grundstücks,

  • das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt (hierzu zählen auch Grundstücke, die nur zu einem kleinen Teil am Baugrundstück liegen).
  • das durch das Bauvorhaben in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden kann. Dies kann z.B. auch ein gegen­über­liegendes Nachbar­grund­stück sein, sofern die Abstandsfläche die Straßenmitte überschreitet. Nachbar im Sinne des Planungsrechts können auch alle im Plangebiet anrainigen oder betroffenen Nachbarn sein.

Mieter oder Pächter eines Grundstücks sind nicht Nachbarn im Sinne des Öffentlichen Nachbarrechts der HBO.

Wenn ein Bauvorhaben gegen nachbar­schützende Vorschriften verstößt, hat der Nachbar die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Bau­genehmi­gung einzulegen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihr Bauvorhaben bereits während der Planungen Ihren Nachbarn vorzustellen und, wenn deren Rechte durch den Bau beeinträchtigt werden, im Vorfeld eine Einigung mit ihnen zu erzielen.

Auch wenn alle Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Bauaufsicht das Vorhaben genehmigen muss. Bestimmte nachbar­schützende Vorschriften (z. B. Schutz vor Lärmimmissionen) müssen selbst dann eingehalten werden, wenn der Nachbar ausdrücklich auf die Einhaltung verzichtet hat.

Umgekehrt bedeutet die fehlende Zustimmung eines Nachbarn nicht ohne weiteres eine Versagung des Bauantrages. In diesem Fall kann der Nachbar jedoch eine Bau­genehmi­gung mit Rechtsmitteln angreifen.

< Am Bau Beteiligte