1. In welchen Objekten wird eine Wiederkehrende Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?
Die wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen beschränken sich auf Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 HBO (siehe auch Rechtliche Grundlagen).
Dazu gehören:
- Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des Abs. 4 Satz 2),
- bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel,
- Gebäude mit mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m² Brutto-Grundfläche haben,
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Brutto-Grundfläche,
- Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
c) Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen, - Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,
- Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
- a) Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m² Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m² Brutto-Grund-fläche,
b) Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und
c) Spielhallen mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche - Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,
- Fliegende Bauten,
- Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.