10. Öffentliche Trägerschaft
Nach § 79 Abs. 6 HBO (Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft) ist die öffentliche Bauherrschaft umfassend für die Rechtmäßigkeit der baulichen Anlagen verantwortlich. Die Zustandsverantwortung des Trägers öffentlicher Verwaltung ist ausdrücklich um die Verantwortlichkeit der öffentlichen Bauherrschaft erweitert worden und gilt umfassend.
Daraus folgt, dass auch wiederkehrende Prüfungen und Nachprüfungen von Sonderbauten nach Sonderbauvorschriften nicht mehr von den Bauaufsichtsbehörden durchzuführen sind, sondern im Verantwortungsbereich des verantwortlichen Trägers öffentlicher Verwaltung liegen.
In diesen Fällen besteht keine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Bauaufsichtsbehörde für die repressive Gefahrenabwehr im Bestand. Dritte müssen sich bei Beeinträchtigungen ihrer öffentlich-rechtlich geschützten Rechte somit unmittelbar an den verantwortlichen Träger öffentlicher Verwaltung wenden.
Unter den Begriff „Trägern öffentlicher Verwaltung“ fallen rechtsfähige Körperschaften (z. B. Bund, Land, Landkreis, Stadt/Gemeinde), Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Erfüllt die öffentliche Hand Aufgaben in privatrechtlicher Form, z. B. GmbH, AG, Vereine (Energieversorgungsunternehmen, Studentenwerke), handelt sie nicht als Träger öffentlicher Verwaltung. Dies gilt selbst dann, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung 100%-iger Anteilseigner ist.