2. Die allgemeinen Grundlagen einer Wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfung
Ob im konkreten Einzelfall eine Sonderbaukontrolle durchgeführt wird, als auch hinsichtlich der Wiederholungszyklen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 2 HBO nach pflichtgemäßem Ermessen.
Durch Prüfungen und Nachprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, die die Eigentümer (ET) oder unter Umständen auch die Betreiber (B) , auf Grund von Rechtsvorschriften (u. a. TPrüfVO), zu veranlassen haben, ist der Nachweis zu führen, dass die im Gebäude vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen funktionsfähig, betriebssicher und wirksam sind. Die Prüfungen können auch bauaufsichtlich angeordnet werden (§ 61 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO). Diese Nachweise werden in der Regel von der Bauaufsichtsbehörde bereits vor der örtlichen Überprüfung gefordert.
Weitergehende Informationen zu den Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen erhalten Sie im Kapitel 4.
Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und Sachverständige Stellen heranziehen (§ 61 Abs. 4 HBO).
In der Regel findet in Frankfurt am Main die Wiederkehrende Sicherheitsüberprüfung von Sonderbauten gemeinsam mit der Gefahrenverhütungsschau der Branddirektion gemäß § 15 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) statt.