3. Wie sieht der Ablauf einer Sonderbaukontrolle aus?
Sowohl Maßnahmen der Vorbereitung, als auch der Durchführung und Nachbereitung sind Gegenstand eines förmlichen Verwaltungsverfahrens entsprechend den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG).
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die „Checkliste des Landes Hessen zur wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfung baulicher Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)“ (Link zur Homepage des HMVWL).
Im ersten Schritt zur Vorbereitung der Sonderbaukontrolle fordert die Bauaufsicht den ET/B in einem Anhörungsschreiben nach § 28 Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) auf,
- gemäß den Bestimmungen der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) die Prüfberichte über die erfolgten Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen von bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) vorzulegen und ggf. ein Nachweis über die Mängelbeseitigung zu führen oder
- sofern der Sonderbau bzw. die technischen Anlagen und Einrichtungen nicht der TPrüfVO unterfallen sollten, die Prüfungen der vorhandenen technischen Anlagen und Einrichtungen (entweder durch Prüfsachverständige oder durch ein Fachunternehmen) vornehmen zu lassen und die Prüfberichte bzw. Bescheinigungen hierüber der Bauaufsicht anschließend vorzulegen, sowie die festgestellten Mängel beseitigen zu lassen.
Hinweis zum Ordnungswidrigkeitsverfahren:
Wir weisen darauf hin, dass nach § 86 Abs. 1 Nr. 19 HBO in Verbindung mit § 4 TPrüfVO ordnungswidrig handelt, wer entgegen den §§ 2 und 3 der TPrüfVO die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt.
Im zweiten Schritt wird die Bauaufsicht mit dem ET/B einen Termin zur Ortsbesichtigung schriftlich vereinbaren. Bei diesem Ortstermin müssen sämtliche Räume, Schächte etc. zugänglich sein und besichtigt werden können.
Die Feststellung von vorgefundenen Mängeln und Abweichungen zum genehmigten Stand wird dem ET/B im Anschluss schriftlich in einem förmlichen Anhörungsschreiben zur Kenntnis gegeben. Hierin wird dem ET/B innerhalb einer Frist die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) eingeräumt. In der Stellungnahme sollte der ET/B auf jeden Mangelpunkt eingehen und die Art und Weise, sowie den benötigten Zeitraum zur Mängelbeseitigung aufzeigen, oder ggf. die Gründe benennen, warum ein Mangel nach Auffassung des ET/B nicht zu beseitigen ist.
Die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel erfolgt in der Regel über die Vorlage von Bescheinigungen des ausführende Fachunternehmens (Formular „Muster-Fachunternehmererklärung“) bzw. über den die Mängelbeseitigungsmaßnahmen begleitenden Sachverständigen/Bauleiter/Architekten (Formular „Muster-Bauleitererklärung").