Wiederkehrende Prüfungen (Sonder­bau­kontrollen)

Zu den erforderlichen Pflichtaufgaben der unteren Bau­aufsichts­behörde gehören nach § 61 Abs. 2 Hessische Bauordnung (HBO) die Wiederkehrenden Sicherheits­überprüfungen von Sonderbauten im Bestand. Sonderbauten sind Gebäude, die aufgrund ihrer Art, Nutzung, Lage oder Zustandes im Gefahren- oder Brandfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebens­grund­lagen, Sachwerte, wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorrufen können.

Die Sonder­bau­kontrollen dienen dazu, um frühzeitig Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen oder schwere Nachteile für die Allgemeinheit erkennen und abwehren zu können.

Die Sonder­bau­kontrolle erfolgt mit einer Ortsbegehung in deren Rahmen u. a. auch überprüft wird, ob der Zustand vor Ort noch mit dem genehmigten Zustand übereinstimmt.


1. In welchen Objekten wird eine Wiederkehrende Sicherheits­über­prüfung durchgeführt?

Die wiederkehrenden Sicherheits­überprüfungen beschränken sich auf Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 HBO (Siehe auch Rechtliche Grundlagen).

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2. Die allgemeinen Grundlagen einer Wiederkehrenden Sicherheits­über­prüfung

Ob im konkreten Einzelfall eine Sonder­bau­kontrolle durchgeführt wird, als auch hinsichtlich der Wiederholungs­zyklen,  entscheidet die Bau­aufsichts­behörde auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 2 HBO nach pflichtgemäßem Ermessen.

Durch Prüfungen und Nachprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, die die Eigentümer (ET) oder unter Umständen auch die Betreiber (B) , auf Grund von Rechts­vorschriften (u. a. TPrüfVO), zu veranlassen haben, ist der Nachweis zu führen, dass die im Gebäude vorhandenen sicherheits­technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsfähig, betriebssicher und wirksam sind. Die Prüfungen können auch bauaufsichtlich angeordnet werden (§ 61 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO). Diese Nachweise werden in der Regel von der Bau­aufsichts­behörde bereits vor der örtlichen Überprüfung  gefordert.   
Weitergehende Informationen zu den Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen erhalten Sie im Kapitel 4.

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3. Wie sieht der Ablauf einer Sonder­bau­kontrolle aus?

Sowohl Maßnahmen der Vorbereitung, als auch der Durchführung und Nachbereitung sind Gegenstand eines förmlichen Verwaltungs­verfahrens entsprechend den Vorschriften des Hessischen Verwaltungs­verfahrens­gesetzes (HVwVfG).

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die „Checkliste des Landes Hessen zur wiederkehrenden Sicherheits­über­prüfung baulicher Anlagen und Räume be­son­derer Art oder Nutzung (Sonderbauten)“ Zur Homepage des HMVWL.

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4. Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO)

Die umfassenden Erläuterungen zu diesem Abschnitt finden Sie in der Erläuterung zur Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß der Technischen Prüfverordnung (TPrüfV).

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5. Grundlagen zum Verwaltungs­verfahren

Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Durchführung des Verwaltungs­verfahrens von Beginn der Wiederkehrenden Sicherheits­über­prüfung mit Anforderung der Prüfberichte und Bescheinigungen bis zum offiziellen Abschluss nach vollständiger und ordnungsgemäßer Beseitigung der Mängel, sowohl in baulicher, als auch anlagen­technischer Hinsicht, erfolgen mittels

  • einer Anhörung gemäß § 28 HVwVfG,
  • eines Verwaltungs­aktes (kostenpflichtig) gemäß §§ 35ff. HVwVfG bzw.
  • eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 54ff. HVwVfG.

6. Gebühren

Der für die Durchführung der Wiederkehrenden Sicherheits­über­prüfung anfallende Zeitaufwand ist gebühren­pflichtig. Hiervon umfasst sind die Zeitaufwände für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wiederkehrenden Sicherheits­über­prüfung.

Diese werden gemäß Ziffer 481 der Satzung über die Bau­aufsichts­gebühren der Stadt Frankfurt am Main (Bau­aufsichts­gebühren­satzung), in der zurzeit gültigen Fassung vom 15. April 2009 (Amtsblatt Nr. 16/2009, S. 421ff.), nach angefallenem Zeitaufwand festgesetzt. Dabei gelten die gemäß der Allgemeinen Verwaltungs­kosten­ordnung (AllgVwKostO) festgelegten Gebührensätze.

  • Ziffer 1411 
    Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte:
    je begonnener ¼ Std. € 21,50
  • Ziffer 1412 
    Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte:
    je begonnener ¼ Std. € 17,75
  • Ziffer 1413 
    Übrige Beschäftigte   
    je begonnener ¼ Std. € 14,00

Mehr unter Rechtliche Grundlagen


7. Sonstiges

  • Entstehen im Zuge der Maßnahmen zur Mängel­beseitigung alternative Lösungen und Kompensations­möglichkeiten, 
    • für deren Legalisierung es eines förmlichen Bau­genehmigungs­verfahrens bedarf und
    • dort aus­schließlich Baumaßnahmen antrags­gegen­ständlich sind, die in unmittelbaren Bezug zu der Wiederkehrenden Sicherheits­über­prüfung stehen,

bearbeitet diese das zuständige Sachgebiet „Prüfung Sonderbau“ selbst.

Voraussetzung hierfür ist, dass die bau­antrags­gegen­ständlichen Maßnahmen grundsätzlich nur im Innern von bestehenden Gebäuden stattfinden und kein anderes Fach- und Nebenrecht (Nachbarschafts­recht, Planungsrecht, Stellplätze, Abstandsflächen, Gestaltung, Lärm- oder Immissions­schutz, etc.) durch den Bauantrag betroffen ist.

Wir bieten darüber hinaus unseren Kunden auch an, eine Wiederkehrende Sicherheits­über­prüfung bereits vor Ablauf der Über­wachungs­frist, etwa vor Durchführung von anstehenden Sanierungs­maßnahmen, durchzuführen. Dies bietet unseren Kunden die Möglichkeit, unsere Feststellungen in die Sanierungs­maßnahmen einfließen zu lassen.


8. Ansprechpartner

Herr Ulrich Rübel, Leiter Sachgebiet Prüfung Sonderbau
Tel: 069 212-36191
Fax: 069 212-36147
E-Mail: fachdienste.bauaufsicht@remove.this.stadt-frankfurt.de

Bei Rückfragen, auch zu einzelnen Themenbereichen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


9. Rechts­grund­lagen

Eine (nicht abschließende) Übersicht über in Betracht kommende Rechts­grund­lagen finden Sie in den Details.

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10. Öffentlliche Trägerschaft

Nach § 79 Abs. 6 HBO (Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft) ist die öffentliche Bauherrschaft umfassend für die Rechtmäßigkeit der baulichen Anlagen verantwortlich. Die Zustands­verantwortung des Trägers öffentlicher Verwaltung ist ausdrücklich um die Ver­antwortlich­keit der öffentlichen Bauherrschaft erweitert worden und gilt umfassend.

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