10. Öffentliche Trägerschaft

Nach § 79 Abs. 6 HBO (Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft) ist die öffentliche Bauherrschaft umfassend für die Rechtmäßigkeit der baulichen Anlagen verantwortlich. Die Zustands­verantwortung des Trägers öffentlicher Verwaltung ist ausdrücklich um die Ver­antwortlich­keit der öffentlichen Bauherrschaft erweitert worden und gilt umfassend.

Daraus folgt, dass auch wiederkehrende Prüfungen und Nachprüfungen von Sonderbauten nach Sonder­bau­vorschriften nicht mehr von den Bau­aufsichts­behörden durchzuführen sind, sondern im Verantwortungs­bereich des verant­wortlichen Trägers öffentlicher Verwaltung liegen.

In diesen Fällen besteht keine öffentlich-rechtliche Ver­antwortlich­keit der Bau­aufsichts­behörde für die repressive Gefahrenabwehr im Bestand. Dritte müssen sich bei Beeinträchtigungen ihrer öffentlich-rechtlich geschützten Rechte somit unmittelbar an den verant­wortlichen Träger öffentlicher Verwaltung wenden.

Unter den Begriff „Trägern öffentlicher Verwaltung“ fallen rechtsfähige Körperschaften (z. B. Bund, Land, Landkreis, Stadt/Gemeinde), Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Erfüllt die öffentliche Hand Aufgaben in privat­rechtlicher Form, z. B. GmbH, AG, Vereine (Energie­versorgungs­unternehmen, Studentenwerke), handelt sie nicht als Träger öffentlicher Verwaltung. Dies gilt selbst dann, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung 100%-iger Anteilseigner ist.