1. In welchen Objekten wird eine Wiederkehrende Sicherheits­über­prüfung durchgeführt?

Die wiederkehrenden Sicherheits­über­prüfungen beschränken sich auf Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 HBO (siehe auch Rechtliche Grundlagen).

Dazu gehören:

  1. Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des Abs. 4 Satz 2), 
  2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Gelände­ober­fläche im Mittel, 
  3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, 
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m² Brutto-Grundfläche haben, 
  5. Büro- und Verwaltungs­gebäude mit mehr als 3 000 m² Brutto-Grundfläche, 
  6. Versammlungs­stätten
    a) mit Versammlungs­räumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sowie Versammlungs­stätten mit mehreren Versammlungs­räumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungs­räume gemeinsame Rettungswege haben,
    b) im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
    c) Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen,
  7. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfs­bedürftigen Personen, 
  8. Tages­einrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
  9. a) Schank- und Speise­gast­stätten mit insgesamt mehr als 120 m² Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m² Brutto-Grund-fläche,
     b) Beherbergungs­betriebe mit mehr als 30 Gastbetten und
     c) Spielhallen mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche
  10. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  11. Justiz­voll­zugs­anstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 
  12. Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,
  13. Fliegende Bauten,
  14. Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,
  15. Freizeit- und Vergnügungs­parks,
  16. Hoch­regal­anlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden,
  17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  18. sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.