2. Die allgemeinen Grundlagen einer Wiederkehrenden Sicherheits­über­prüfung

Ob im konkreten Einzelfall eine Sonder­bau­kontrolle durchgeführt wird, als auch hinsichtlich der Wiederholungs­zyklen,  entscheidet die Bau­aufsichts­behörde auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 2 HBO nach pflichtgemäßem Ermessen.

Durch Prüfungen und Nachprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, die die Eigentümer (ET) oder unter Umständen auch die Betreiber (B) , auf Grund von Rechts­vorschriften (u. a. TPrüfVO), zu veranlassen haben, ist der Nachweis zu führen, dass die im Gebäude vorhandenen sicherheits­technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsfähig, betriebssicher und wirksam sind. Die Prüfungen können auch bauaufsichtlich angeordnet werden (§ 61 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO). Diese Nachweise werden in der Regel von der Bau­aufsichts­behörde bereits vor der örtlichen Überprüfung  gefordert.   
Weitergehende Informationen zu den Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen erhalten Sie im Kapitel 4.

Die Bau­aufsichts­behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und Sachverständige Stellen heranziehen (§ 61 Abs. 4 HBO).

In der Regel findet in Frankfurt am Main die Wiederkehrende Sicherheits­über­prüfung von Sonderbauten gemeinsam mit der Gefahren­verhütungs­schau der Branddirektion gemäß § 15 des Hessischen Brand- und Katastrophen­schutz­gesetzes (HBKG) statt.