3. Wie sieht der Ablauf einer Sonder­bau­kontrolle aus?

Sowohl Maßnahmen der Vorbereitung, als auch der Durchführung und Nachbereitung sind Gegenstand eines förmlichen Verwaltungs­verfahrens entsprechend den Vorschriften des Hessischen Verwaltungs­verfahrens­gesetzes (HVwVfG).

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die „Checkliste des Landes Hessen zur wiederkehrenden Sicherheits­über­prüfung baulicher Anlagen und Räume be­son­derer Art oder Nutzung (Sonderbauten)“ (Link zur Homepage des HMVWL).

Im ersten Schritt zur Vorbereitung der Sonder­bau­kontrolle fordert die Bauaufsicht den ET/B in einem Anhörungs­schreiben nach § 28 Hessischen Verwaltungs­verfahrens­gesetz (HVwVfG) auf,

  • gemäß den Bestimmungen der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) die Prüfberichte über die erfolgten Prüfungen der sicherheits­technischen Anlagen und Einrichtungen von bauaufsichtlich anerkannten Prüf­sach­verständigen nach der Hessischen Prüf­berechtigten- und Prüf­sach­verständigen­verordnung (HPPVO) vorzulegen und ggf. ein Nachweis über die Mängel­beseitigung zu führen oder
  • sofern der Sonderbau bzw. die technischen Anlagen und Einrichtungen nicht der TPrüfVO unterfallen sollten, die Prüfungen der vorhandenen technischen Anlagen und Einrichtungen (entweder durch Prüf­sach­verständige oder durch ein Fachunternehmen) vornehmen zu lassen und die Prüfberichte bzw. Bescheinigungen hierüber der Bauaufsicht anschließend vorzulegen, sowie die festgestellten Mängel beseitigen zu lassen.

Hinweis zum Ordnungs­widrigkeits­verfahren:
Wir weisen darauf hin, dass nach § 86 Abs. 1 Nr. 19 HBO in Verbindung mit § 4 TPrüfVO ordnungswidrig handelt, wer entgegen den §§ 2 und 3 der TPrüfVO die vor­geschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt.

Im zweiten Schritt wird die Bauaufsicht mit dem ET/B einen Termin zur Orts­besichtigung schriftlich vereinbaren. Bei diesem Ortstermin müssen sämtliche Räume, Schächte etc. zugänglich sein und besichtigt werden können.
Die Feststellung von vorgefundenen Mängeln und Abweichungen zum genehmigten Stand wird dem ET/B im Anschluss schriftlich in einem förmlichen Anhörungs­schreiben zur Kenntnis gegeben. Hierin wird dem ET/B innerhalb einer Frist die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß § 28 des Hessischen Verwaltungs­verfahrens­gesetzes (HVwVfG) eingeräumt. In der Stellungnahme sollte der ET/B auf jeden Mangelpunkt eingehen und die Art und Weise, sowie den benötigten Zeitraum zur Mängel­beseitigung aufzeigen, oder ggf. die Gründe benennen, warum ein Mangel nach Auffassung des ET/B nicht zu beseitigen ist.
Die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel erfolgt in der Regel über die Vorlage von Bescheinigungen des ausführende Fach­unternehmens (Formular „Muster-Fach­unternehmer­erklärung“) bzw. über den die Mängel­beseitigungs­maßnahmen begleitenden Sach­verständigen/Bauleiter/Architekten (Formular „Muster-Bau­leiter­erklärung").