Ein Thema, das die Gemüter erhitzt...

Frankfurt ist eine lebendige Stadt und nichts ist beständiger als der Wandel. Bautätigkeiten sind hierfür als sichtbarer Beweis in unserem Stadtbild ablesbar. Sie sind Zeichen positiver Veränderung und wirtschaftlichen Wachstums und dienen darüber hinaus oftmals der Behebung von städtebaulichen Missständen.
Egal ob Um-, Neubau oder Abbruch, allen Maßnahmen ist eines gemein: sie sind nicht ohne Lärm möglich. Von daher möchten wir Ihnen an dieser Stelle einige Informationen zu diesem Thema geben.
Seien Sie versichert, dass auch die Bauaufsicht Frankfurt ein Interesse an möglichst störungsfreien Baumaßnahmen hat.

Vorrangig liegt es in der Verantwortung der Betreiber von Baustellen, dafür zu sorgen, dass vermeidbare Belästigungen gar nicht erst auftreten oder, wenn sie entstehen, unverzüglich abgestellt werden. Der wichtigste Garant für gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme ist die frühzeitige und umfassende Information der Anlieger. Hierauf weist die Bauaufsicht Frankfurt die Bauherren schon in der Bauberatung hin.

Die maßgebliche Vorschrift für den Umgang und die Beurteilung von Baulärm ist neben den Vorschriften des Bundes-Immissions­schutzgesetzes (BImSchG) die Allgemeine Verwaltungs­vorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräusch­immis­sionen (AVV Baulärm).

Die AVV Baulärm setzt zunächst unter­schiedliche Immissions­richt­werte für Gebietstypen fest, welche sich zwischen 45 und 70 dB(A) am Tage bewegen. So ist beispielsweise bei Baustellen, die sich in Mischgebieten befinden ein Richtwert von 60 dB(A) einzuhalten. Die AVV Baulärm führt Maßnahmen auf, die zur Lärmvermeidung getroffen werden müssen und definiert auch das Ermittlungs­verfahren für den vor Ort zu bestimmenden tatsächlichen Lärmwert, den sog. Beurteilungs­pegel.

Die Belange des Baustellenlärms werden umfassend durch die Bauaufsicht wahrgenommen.
Einer der Kernpunkte des Vorgehens ist die frühzeitige Vorlage einer Immissions­prognose zum Baustellenlärm, die in bestimmten Fällen bereits bei der Bau­antrags­stellung eingereicht werden muss. Diese Anforderung gilt insbesondere für Abbrüche von Sonderbauten sowie für absehbar lärmintensive Baumaßnahmen, vor allem auch für Baustellen in oder in der Nähe von Wohngebieten oder im Umfeld schutz­bedürftiger Nutzungen wie Schulen oder Krankenhäuser. 
Ein restriktives Einschreiten ist vorgesehen, wenn die Immissions­richt­werte der AVV Baulärm bei vermeidbarem Baustellenlärm nicht eingehalten werden. Hierzu ist die Bauaufsicht aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichts Frankfurt und des Hessischen Verwaltungs­gerichts­hofes verpflichtet. Die Bauaufsicht hat in diesen Fällen zu prüfen, welche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung aller Baumaschinen anzuordnen sind.
Um solche Eskalationen zu vermeiden, empfehlen wir, bei allen Baumaßnahmen zum frühest­möglichen Zeitpunkt das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen und damit Transparenz zu schaffen, Sorgen abzubauen und Rücksichtnahme zu signalisieren. Bauherrschaft und Bauaufsicht können so gemeinsam sicherstellen, dass das Bauvorhaben durchgeführt werden kann, ohne sich dem Vorwurf der Rück­sichts­losigkeit oder der Missachtung gesetzlicher Vorgaben auszusetzen.