Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Für das Anbringen eines Balkons / einer Balkonanlage an ein Gebäude ist je nach Gebäudeklasse eine Mitteilung oder ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 fällt der Balkon unter die sog. Baugenehmigungsfreien Vorhaben gem. § 63 HBO (Anlage zu
§ 63, I, Punkt 1.15.2 HBO).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ab Gebäudeklasse 4 eine Genehmigungsfreistellung gem.
§ 64 HBO möglich. In der Regel ist ab Gebäudeklasse 4 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.
Die Gebäudeklassen sind definiert in § 2 (4) und (9) HBO.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller
3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterFür das Anbringen eines Balkons / einer Balkonanlage an ein Gebäude ist je nach Gebäudeklasse eine Mitteilung oder ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 fällt der Balkon unter die sog. Baugenehmigungsfreien Vorhaben gem. § 63 HBO (Anlage zu
§ 63, I, Punkt 1.15.2 HBO).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ab Gebäudeklasse 4 eine Genehmigungsfreistellung gem.
§ 64 HBO möglich. In der Regel ist ab Gebäudeklasse 4 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.
Die Gebäudeklassen sind definiert in § 2 (4) und (9) HBO.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller
3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterDas Anbringen einer Balkonüberdachung ist baugenehmigungsfrei abhängig von der Gebäudeklasse und bis zu einer bestimmten Größe (vgl. §55, Anlage 2, I, Punkt 1.13 HBO). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Ist die Balkonüberdachung größer als in §55 Anlage 2 beschrieben, oder handelt es sich nicht um Gebäudeklasse 1-3, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung gem. §56 HBO möglich. In der Regel wird ab Gebäudeklasse 4 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach §57 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 58 HBO erforderlich. Die Gebäudeklassen sind definiert in §2(3) und (8) HBO.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 56 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach §57 und 58 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 56 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. §55 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. §56 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. §57 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. §58 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2011 (HBO)
Städtische Satzungen
Merkblätter
LeitfädenIn Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen mindestens 20% der Wohnungen eines Geschosses barrierefrei und zugänglich sein, höchstens jedoch 20 Wohnungen (vgl. § 54 (1) HBO). In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei zugänglich sein. Höhere Anforderungen gelten für öffentlich zugängliche Gebäude, die in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein müssen (vgl. § 54 (2) HBO).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Legen Sie uns bitte bei Neubaumaßnahmen und bei wesentlichen Änderungen im Bestand ein Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ (Bauvorlagenerlass 2018, Anlage 2, Punkt 10 sowie die Vordrucke BAB 34 und/oder BAB 35 gemäß Anlage 1 BVErl.) vor.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)Nicht jeder Antrag, der bei der Bauaufsicht eingereicht wird, ist ein Bauantrag. Und auch nicht für jede Baumaßnahme ist ein Bauantrag erforderlich.
Ein Bauantrag ist erforderlich bei Baumaßnahmen, die gem. § 65 oder § 66 HBO baugenehmigungspflichtig sind. Es gibt aber auch Bauvorhaben, die echt baugenehmigungsfrei, mitteilungspflichtig oder genehmigungsfreigestellt sind.
Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Welche Unterlagen werden benötigt?Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller
3 Monate nicht überschritten.
An wen muss ich mich wenden?Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
MerkblätterDie Satzung über die Bauaufsichtsgebühren der Stadt Frankfurt am Main (Bauaufsichtsgebührensatzung) finden Sie in der Rubrik "Service - Rechtliche Grundlagen - Städtische Satzungen". Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Die Bauaufsicht ist befugt, die Einstellung von Arbeiten anzuordnen, wenn baulich Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt werden. Häufige Gründe für eine Baueinstellung (keine abschließende Aufzählung) sind:
- die Durchführung baugenehmigungspflichtiger Maßnahmen, ohne dass die notwendige Baugenehmigung erteilt wurde (vgl. hierzu auch das Stichwort „Schwarzbau,“
- baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die von den genehmigten Bauvorlagen abweichen,
- von der Baugenehmigung freigestellt Maßnahmen (vgl. § 64 HBO), die von den eingereichten Bauvorlagen abweichen,
- notwendige Bescheinigungen wie z.B. die Baubeginnsanzeige, Nachweise des Brandschutzes und der Standsicherheit (Statik) usw. wurden bei der Bauaufsicht nicht vorgelegt.
Ein Bauverbot kann sowohl mündlich als auch schriftlich angeordnet werden. Bei der schriftlichen Anordnung eines Bauverbotes wird i.d.R. die sofortige Vollziehung angeordnet (vgl. Stichwort „sofortige Vollziehung“) Ein Verstoß gegen ein Bauverbot hat die Festsetzung von Zwangsmitteln (vgl. Stichwort „Zwangsmittel“) zur Folge und stellt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (vgl. Stichworte „Ordnungswidrigkeit“ und „Bußgeld“) dar.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für ein Bauverbot werden gem. der Bauaufsichtsgebührensatzung festgesetzt.
Welche Fristen fallen an?
Ein Bauverbot wird i.d.R. mit sofortiger Wirkung angeordnet. Das Bauverbot bleibt solange bestehen, bis die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe für die Baueinstellung beseitigt wurden und die Bauaufsicht das Einverständnis für die Fortsetzung der begonnenen Maßnahmen gibt.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Die Satzung über die Bauaufsichtsgebühren der Stadt Frankfurt am Main (Bauaufsichtsgebührensatzung) finden Sie in der Rubrik "Service - Rechtliche Grundlagen - Städtische Satzungen". Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Genehmigung eines Bauvorhabens in Frankfurt am Main sind die Hessische Bauordnung (HBO), das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Das Baugesetzbuch enthält die Grundlagen des Planungsrechts, welches regelt, ob ein Bauvorhaben an einem bestimmten Ort zulässig ist. Das Baugesetzbuch wird durch die Baunutzungsverordnung und die in Frankfurt geltenden Bebauungspläne und planungsrechtlichen Satzungen konkretisiert.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Zu dem Thema Baulärm haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Service - Baulärm" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Zu dem Thema Baulast haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Bauberatung - Abläufe und Verfahren - Baulasten" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen. Des Weiteren können Sie Baulastauskünfte online beantragen.
Zu dem Thema Baulast haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Bauberatung - Abläufe und Verfahren - Baulasten" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen. Des Weiteren können Sie Baulastauskünfte online beantragen.
Der Brandschutz ein zentrales Thema in der in der Hessischen Bauordnung und betrifft alle Gebäuden – Bestandsgebäude wie Neubauten. Der Brandschutz muss demnach bei jeder Baumaßnahme in der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
In Abhängigkeit zu Gebäudeklasse und Verfahrensart kann das Brandschutzkonzept von verschiedenen Personen erstellt werden. Die Bauaufsicht überprüft den Brandschutz jedoch nur in Sonderbauverfahren (§ 66S HBO) und wenn in anderen Verfahren Abweichungen zum Brandschutz beantragt worden sind.
Vgl. Kriterienkatalog zu § 68 (3) HBO (Anlage 1 zu § 2 (5) NBVO)Grundsätzlich kann man zwischen dem baulichen und dem anlagentechnischem Brandschutz unterscheiden:
Der bauliche Brandschutz wird durch die Materialeigenschaften definiert, d.h. das Bauteile im Brandfall eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse erfüllen müssen, bzw. aus nicht brennbar oder auch schwer entflammbaren Materialien hergestellt sein müssen.
Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 29 (2) Satz 1Der anlagentechnische Brandschutz ist z.B. eine Sprinkleranlage, eine Luftspülanlage oder ein druckbelüftetes Treppenhaus.
Eine Kombination von beiden Techniken ist möglich und wird häufig umgesetzt. Der bauliche Brandschutz sollte trotz aller technischen Möglichkeiten in jedem Fall Priorität haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil. Es ist bei Sonderbauten dem Bauantrag beizufügen. Das Brandschutzkonzept kann sowohl von Sachverständigen bzw. Nachweisberechtigten für Brandschutz als auch von Bauvorlageberechtigten oder von Fachplanern im Sinne des § 57 (2) HBO verfasst werden.
Wenn das Konzept nicht vom/von der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden ist, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie das Brandschutzkonzept inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (die sogenannte Übereinstimmungserklärung).
Der Inhalt eines Brandschutzkonzeptes ist im Bauvorlagenerlass Anlage 2, Punkt 7, genau beschrieben. Es kann aber auch gemäß der Vfdb-Richtlinie 01/01 „Brandschutzkonzept“ erstellt werden.
Bei der Erstellung des Konzeptes sind die für das geplante Vorhaben geltenden Sonderbauvorschriften zu berücksichtigen.Welche Gebühren fallen an?
Falls durch die Bauaufsicht zur Prüfung externe Sachverständige hinzugezogen werden, werden die Kosten gemäß Gebührensatzung der Baugenehmigungsgebühr hinzu gerechnet.
An wen muss ich mich wenden?
- Brandschutzdienststelle
- private Sachverständige
- Nachweisberechtigte
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO)Bäume und sonstige Großgehölze lockern das Stadtbild auf und runden den Gesamteindruck eines Quartiers ab. Sie tragen somit zur Steigerung der Lebensqualität in der Großstadt bei.
Aus diesem Grund ist zur Beseitigung von Bäumen ab einem gewissen Stammumfang eine Genehmigung der Stadt Frankfurt erforderlich. Die Einzelheiten werden in der Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main (kurz: Baumschutzsatzung) geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag zur Beseitigung geschützter Bäume
- Lageskizze in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben: Länge und Gestalt des Grundstückes, vorhandene und geplante bauliche Anlagen, zu beseitigende Bäume
An wen muss ich mich wenden?
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
Amt 79.2 - Umweltamt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am MainTelefon: 069-212-39100
Telefon: 069-212-39140
E-Mail: umwelttelefon@remove.this.stadt-frankfurt.de
Internet: Homepage des UmweltamtsDas Umwelttelefon ist erreichbar von:
Mo - Do 8:30 Uhr - 15:00 Uhr sowie Fr 8:30 Uhr - 13:30 UhrBäume und sonstige Großgehölze lockern das Stadtbild auf und runden den Gesamteindruck eines Quartiers ab. Sie tragen somit zur Steigerung der Lebensqualität in der Großstadt bei.
Aus diesem Grund ist zur Beseitigung von Bäumen ab einem gewissen Stammumfang eine Genehmigung der Stadt Frankfurt erforderlich. Die Einzelheiten werden in der Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main (kurz: Baumschutzsatzung) geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag zur Beseitigung geschützter Bäume
- Lageskizze in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben: Länge und Gestalt des Grundstückes, vorhandene und geplante bauliche Anlagen, zu beseitigende Bäume
An wen muss ich mich wenden?
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
Amt 79.2 - Umweltamt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am MainTelefon: 069-212-39100
Telefon: 069-212-39140
E-Mail: umwelttelefon@remove.this.stadt-frankfurt.de
Internet: Homepage des UmweltamtsDas Umwelttelefon ist erreichbar von:
Mo - Do 8:30 Uhr - 15:00 Uhr sowie Fr 8:30 Uhr - 13:30 UhrBäume und sonstige Großgehölze lockern das Stadtbild auf und runden den Gesamteindruck eines Quartiers ab. Sie tragen somit zur Steigerung der Lebensqualität in der Großstadt bei.
Aus diesem Grund ist zur Beseitigung von Bäumen ab einem gewissen Stammumfang eine Genehmigung der Stadt Frankfurt erforderlich. Die Einzelheiten werden in der Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main (kurz: Baumschutzsatzung) geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag zur Beseitigung geschützter Bäume
- Lageskizze in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben: Länge und Gestalt des Grundstückes, vorhandene und geplante bauliche Anlagen, zu beseitigende Bäume
An wen muss ich mich wenden?
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
Amt 79.2 - Umweltamt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am MainTelefon: 069-212-39100
Telefon: 069-212-39140
E-Mail: umwelttelefon@remove.this.stadt-frankfurt.de
Internet: Homepage des UmweltamtsDas Umwelttelefon ist erreichbar von:
Mo - Do 8:30 Uhr - 15:00 Uhr sowie Fr 8:30 Uhr - 13:30 UhrBäume und sonstige Großgehölze lockern das Stadtbild auf und runden den Gesamteindruck eines Quartiers ab. Sie tragen somit zur Steigerung der Lebensqualität in der Großstadt bei.
Aus diesem Grund ist zur Beseitigung von Bäumen ab einem gewissen Stammumfang eine Genehmigung der Stadt Frankfurt erforderlich. Die Einzelheiten werden in der Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main (kurz: Baumschutzsatzung) geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag zur Beseitigung geschützter Bäume
- Lageskizze in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben: Länge und Gestalt des Grundstückes, vorhandene und geplante bauliche Anlagen, zu beseitigende Bäume
An wen muss ich mich wenden?
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
Amt 79.2 - Umweltamt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am MainTelefon: 069-212-39100
Telefon: 069-212-39140
E-Mail: umwelttelefon@remove.this.stadt-frankfurt.de
Internet: Homepage des UmweltamtsDas Umwelttelefon ist erreichbar von:
Mo - Do 8:30 Uhr - 15:00 Uhr sowie Fr 8:30 Uhr - 13:30 UhrDie wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Genehmigung eines Bauvorhabens in Frankfurt am Main sind die Hessische Bauordnung (HBO), das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Die Baunutzungsverordnung ergänzt das BauGB. In der BauNVO ist unter anderem geregelt, welche Nutzungen in den unterschiedlichen Baugebieten zulässig sind. In einem reinen Wohngebiet (WR) sind dies z. B. Wohngebäude, ausnahmsweise können Läden zugelassen werden, nicht zulässig sind Büros.
Weiterhin regelt die BauNVO auch das Maß der baulichen Nutzung (GRZ/GFZ). Sie gibt Auskunft über bebaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, die Bauweise usw.Es gibt 5 Baunutzungsverordnungen. Je nachdem wann ein Bebauungsplan aufgestellt wurde, gilt die BauNVO von 1962, 1968, 1977, 1990 oder 2017. Existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan, gilt die BauNVO in der neuesten Fassung, derzeit ist das die BauNVO von 2017.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Das Baurecht besteht aus dem öffentlichen und dem privaten Baurecht.
Das öffentliche Baurecht umfasst die öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften, die sich mit der Zulässigkeit und Umsetzung eines Bauvorhabens befassen. Die Aufgabe des öffentlichen Baurechtes ist dabei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren
Im öffentlichen Baurecht wird einerseits unterschieden zwischen Bundes- und Landesrecht, andererseits zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Die Bauaufsicht ist dabei für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften aus dem öffentlichen Baurecht zuständig. Diese Vorschriften sind vor allem das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Planzeichenverordnung (PlanZVO) als bundesrechtliche Vorschriften sowie die Hessische Bauordnung (HBO) und das Hessische Denkmalschutzgesetz (DSchG) als landesrechtliche Vorschriften. Neben den Gesetzesvorschriften existieren auch zahlreiche Satzungen die auf Grundlage des BauGB oder der HBO erlassen wurden.Neben dem öffentlichen Baurecht gibt es das private Baurecht, das zur Wahrung privater Interessen der am Bau beteiligten dient, wie beispielsweise das Nachbarrecht oder das Vertragsrecht. Die Einhaltung dieser Regelungen unterliegt nicht der Zuständigkeit der Bauaufsicht, sondern ist durch die Beteiligten selbst sicherzustellen.
Das Hessische Nachbarrechtsgesetz (NachbarrG) ist privatrechtlich und gehört damit nicht zum bauaufsichtlichen Prüfumfang, genauso wie das Vertragsrecht.
An wen muss ich mich wenden?Öffentliches Baurecht
- Bauaufsicht
- Denkmalamt
- Stadtplanungsamt (in Vorbehaltsgebieten)
Privates Baurecht
- Rechtsanwälte (Baurecht)
- Schiedspersonen
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Hessisches NachbarrechtsgesetzZu dem Thema Baulärm haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Service - Baulärm" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Die Bauaufsicht ist befugt, die Einstellung von Arbeiten anzuordnen, wenn baulich Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt werden. Häufige Gründe für eine Baueinstellung (keine abschließende Aufzählung) sind:
- die Durchführung baugenehmigungspflichtiger Maßnahmen, ohne dass die notwendige Baugenehmigung erteilt wurde (vgl. hierzu auch das Stichwort „Schwarzbau,“
- baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die von den genehmigten Bauvorlagen abweichen,
- von der Baugenehmigung freigestellt Maßnahmen (vgl. § 64 HBO), die von den eingereichten Bauvorlagen abweichen,
- notwendige Bescheinigungen wie z.B. die Baubeginnsanzeige, Nachweise des Brandschutzes und der Standsicherheit (Statik) usw. wurden bei der Bauaufsicht nicht vorgelegt.
Ein Bauverbot kann sowohl mündlich als auch schriftlich angeordnet werden. Bei der schriftlichen Anordnung eines Bauverbotes wird i.d.R. die sofortige Vollziehung angeordnet (vgl. Stichwort „sofortige Vollziehung“) Ein Verstoß gegen ein Bauverbot hat die Festsetzung von Zwangsmitteln (vgl. Stichwort „Zwangsmittel“) zur Folge und stellt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (vgl. Stichworte „Ordnungswidrigkeit“ und „Bußgeld“) dar.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für ein Bauverbot werden gem. der Bauaufsichtsgebührensatzung festgesetzt.
Welche Fristen fallen an?
Ein Bauverbot wird i.d.R. mit sofortiger Wirkung angeordnet. Das Bauverbot bleibt solange bestehen, bis die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe für die Baueinstellung beseitigt wurden und die Bauaufsicht das Einverständnis für die Fortsetzung der begonnenen Maßnahmen gibt.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Im Bauvorlagenerlass Hessen finden Sie alle Vordrucke für bauaufsichtliche Verfahren, Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und Ausgestaltung von Bauvorlagen, sowie Hinweise für die Bauherrschaft, Sachverständige und Nachweisberechtigten.
Beispiel:
Bauvorlagenerlass Anlage 2, Tabelle 1
Vorzulegende Bauvorlagen, Zeitpunkt und Anzahl der Ausfertigungen
Hier können Sie sehen, zu welchem Zeitpunkt im jeweiligen Verfahren bestimmte Bauvorlagen bei der Bauaufsicht vorgelegt werden müssen. So sind in einem Vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO manche Bauvorlagen wie z.B. die Statik erst vor Baubeginn einfach einzureichen, während sie im Verfahren § 66 Sonderbau HBO direkt bei der Antragsstellung zweifach erforderlich sind.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Bauvorlagenerlass (BVErl)Im Bauvorlagenerlass Hessen finden Sie alle Vordrucke für bauaufsichtliche Verfahren, Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und Ausgestaltung von Bauvorlagen, sowie Hinweise für die Bauherrschaft, Sachverständige und Nachweisberechtigten.
Beispiel:
Bauvorlagenerlass Anlage 2, Tabelle 1
Vorzulegende Bauvorlagen, Zeitpunkt und Anzahl der Ausfertigungen
Hier können Sie sehen, zu welchem Zeitpunkt im jeweiligen Verfahren bestimmte Bauvorlagen bei der Bauaufsicht vorgelegt werden müssen. So sind in einem Vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO manche Bauvorlagen wie z.B. die Statik erst vor Baubeginn einfach einzureichen, während sie im Verfahren § 66 Sonderbau HBO direkt bei der Antragsstellung zweifach erforderlich sind.
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Bauvorlagenerlass (BVErl)In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen mindestens 20% der Wohnungen eines Geschosses barrierefrei und zugänglich sein, höchstens jedoch 20 Wohnungen (vgl. § 54 (1) HBO). In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische barrierefrei zugänglich sein. Höhere Anforderungen gelten für öffentlich zugängliche Gebäude, die in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein müssen (vgl. § 54 (2) HBO).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Legen Sie uns bitte bei Neubaumaßnahmen und bei wesentlichen Änderungen im Bestand ein Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ (Bauvorlagenerlass 2018, Anlage 2, Punkt 10 sowie die Vordrucke BAB 34 und/oder BAB 35 gemäß Anlage 1 BVErl.) vor.
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Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)Unter baurechtlicher Beordnung versteht man die Festschreibung der Nutzungsart eines Gebäudes in Form einer Vereinbarung, z.B. wenn infolge von Kriegseinwirkung keine oder nur unvollständige Bauunterlagen vorhanden sind.
Von Ihrer Rechtswirkung ist die Beordnung mit einer Baugenehmigung vergleichbar.
Die Beordnung beinhaltet keine Prüfung von bautechnischen Mängeln und des Brandschutzes.Die Bauaufsicht Frankfurt unterscheidet zwischen der formalen und der inhaltlichen Beratung.
Bei der formalen Beratung im Sachgebiet „Beratung und Antragsannahme“ erhalten Sie Auskunft darüber:
- ob und welche Genehmigungsverfahren bzw. Mitteilungen zur Realisierung eines Vorhabens erforderlich sind
- welche formellen Bedingungen bei der Antragstellung einzuhalten sind
- welche Bauvorlagen einem Bauantrag beizulegen sind
- welche Fachstellen im Genehmigungsverfahren beteiligt werden
- welche baunebenrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen die Bauherrschaft außerhalb des bauaufsichtlichen Verfahrens in eigener Verantwortlichkeit einholen muss.
Die inhaltliche Beratung im Genehmigungsteam bietet Ihnen:
- verbindliche Vorab-Auskünfte im Rahmen des jeweiligen bauaufsichtlichen Prüfumfanges, wie ein Bauvorhaben ausgeführt werden muss und welche technischen und materiellen Anforderungen zu beachten sind
- eine planungsrechtliche Vorab-Beurteilung Ihres Bauwunsches, d.h. ob Ihr Bauvorhaben an dem vorgesehenen Ort in der beabsichtigten Art und Weise zulässig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine zügige und effektive Beratung, sollten Sie untengenannte Unterlagen mitbringen. Insbesondere, wenn Sie über die allgemeine Beratung hinaus noch besondere Fragen beantwortet haben wollen.
- Evtl. vorhandene Bauakten/Pläne/Genehmigungen
- Schnitt zur Festlegung bzw. zum Nachweis der Gebäudeklasse
- Angaben zum Baugrundstück, (Straße, Hausnummer bzw. Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten
- Stellplatznachweis
- Abstandsflächennachweis
- Freiflächenplan
Welche Gebühren fallen an?
Die Beratung ist kostenfrei.
Welche Fristen fallen an?
Die Beratung löst keine Fristen aus.
An wen muss ich mich wenden?
Kommen Sie bitte mit Unterlagen während der Sprechzeit zur Bauaufsicht und wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen an der Theke.
Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung (Abbruchsanordnung) ist die schwerwiegendste bauaufsichtliche Ordnungsmaßnahme.
Sie wird i. d. R. nur dann durchgeführt, wenn rechtmäßige Zustände nicht anders hergestellt werden können. Das Vorliegen der formellen und materiellen Illegalität wird vorausgesetzt. Bestehen rechtswidrig errichtete Gebäude schon einen langen Zeitraum unbeanstandet, schließt dies eine spätere Beseitigung nicht aus. Wann und in wie weit eine Beseitigungsanordnung durchgeführt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.Welche Gebühren fallen an?
Eine Beseitigungsanordnung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main.
Welche Fristen fallen an?
Die Frist zur Beseitigung ist individuell zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt in der Beseitigungsanordnung selbst.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung (Abbruchsanordnung) ist die schwerwiegendste bauaufsichtliche Ordnungsmaßnahme.
Sie wird i. d. R. nur dann durchgeführt, wenn rechtmäßige Zustände nicht anders hergestellt werden können. Das Vorliegen der formellen und materiellen Illegalität wird vorausgesetzt. Bestehen rechtswidrig errichtete Gebäude schon einen langen Zeitraum unbeanstandet, schließt dies eine spätere Beseitigung nicht aus. Wann und in wie weit eine Beseitigungsanordnung durchgeführt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.Welche Gebühren fallen an?
Eine Beseitigungsanordnung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main.
Welche Fristen fallen an?
Die Frist zur Beseitigung ist individuell zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt in der Beseitigungsanordnung selbst.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Zur Ausübung Ihrer dienstlichen Tätigkeiten sind Mitarbeiter der Bauaufsicht berechtigt, Grundstücke, bauliche Anlagen und Wohnungen zu betreten gem. § 61 (6) Hessische Bauordnung (HBO).
Das bauaufsichtliche Betreten und Besichtigen einer Wohnung ist keine Durchsuchung.
Es kann alleine schon dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.
Die grundrechtlich gesicherten Eigentumsrechte im Sinne der Art. 13 und 14 Grundgesetz (GG) werden durch diese Rechtsnorm eingeschränkt.Rechtsgrundlagen/ Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Der Antragsteller wird im Baugenehmigungsverfahren als Bauherrschaft bezeichnet. Sie ist verantwortlich dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsicht eingehalten werden. Sie ist somit Ansprechpartner der Bauaufsicht sowie Empfänger von Bescheiden und Verfügungen. Die Bauherrschaft muss nicht der Eigentümer des Baugrundstücks sein.
Die Bauherrschaft kann auch einen Bevollmächtigten ernennen, der in Vertretung des Bauherrn dessen Rechte gegenüber der Bauaufsicht wahrnimmt. Zur wirksamen Vertretung ist erforderlich, dass die Vollmacht eindeutig formuliert ist und die wahrzunehmenden Tätigkeiten explizit bezeichnet werden.
Je nach Umfang der Bevollmächtigung wird der Bevollmächtigte erster Ansprechpartner
der Bauaufsicht, Adressat für Bescheide und ist unterschriftsberechtigt.Die Bevollmächtigung hat keinen Einfluss auf die Stellung des Bauherren bezüglich der Verfügungen, Kosten- oder Ordnungswidrigkeitsbescheiden. Alle Bescheide richten sich an den eigentlichen Bauherrn, lediglich die Versandadresse ändert sich. Der Bevollmächtigte ersetzt nicht den eigentlichen Bauherrn.
Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen.
Verfügt die Bauherrschaft über keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, so ist gegenüber der Bauaufsicht ein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen (§ 15 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Diese Forderung beruht auf dem praktischen Umstand, dass Schriftstücke im Ausland nicht bzw. nur erschwert (mittels Konsulatsbeteiligung) zugestellt werden können
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine eindeutig formulierte Vollmacht gibt an wer die Vollmacht erteilt, wer die Vollmacht erhält und definiert den Umfang der Vollmacht. Typische Vollmachten bei der Bauaufsicht ist Unterschriftenvollmacht, eine umfassende Vollmacht (zusätzlich zur Unterschrift darf der Bevollmächtigte Unterlagen nachreichen und verbindliche Erklärungen abgeben) oder die Empfangsvollmacht.
Rechtsgrundlagen / Downloads / FormulareHessische Bauordnung 2018 (HBO)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Sonstige Vordrucke und FormulareIm zweiten Weltkrieg war Frankfurt wiederholt Ziel alliierter Luftangriffe. Noch immer werden im Erdreich vereinzelt nicht explodierte Sprengkörper (zumeist Fliegerbomben) gefunden. Im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts liegt die Zuständigkeit dafür in den Händen der Länder. In Hessen gibt es keinen staatlichen Kampfmittelräumdienst, das Land übt die Aufsicht über Spezialunternehmen aus. Die zuständige Stelle ist das Dezernat I18 des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Dort erhalten Sie Auskünfte/Gutachten über die Kampfmittelbelastung einzelner Grundstücke durch Auswertung alliierter Kriegsluftbilder.
An wen muss ich mich wenden?
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I18 - Kampfmittelräumdienst
Luisenplatz 2
64278 DarmstadtTelefon: 06151-126501
Telefon: 06151-125714
Fax: 06151-125133
E-Mail: kmrd@remove.this.rpda-hessen.de
Internet: Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt
Der Kampfmitteldienst ist telefonisch erreichbar von:
Mo - Do 8:00 Uhr - 16:30 Uhr und Fr 8:00 Uhr - 15:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei.Der Brandschutz ein zentrales Thema in der in der Hessischen Bauordnung und betrifft alle Gebäuden – Bestandsgebäude wie Neubauten. Der Brandschutz muss demnach bei jeder Baumaßnahme in der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
In Abhängigkeit zu Gebäudeklasse und Verfahrensart kann das Brandschutzkonzept von verschiedenen Personen erstellt werden. Die Bauaufsicht überprüft den Brandschutz jedoch nur in Sonderbauverfahren (§ 66S HBO) und wenn in anderen Verfahren Abweichungen zum Brandschutz beantragt worden sind.
Vgl. Kriterienkatalog zu § 68 (3) HBO (Anlage 1 zu § 2 (5) NBVO)Grundsätzlich kann man zwischen dem baulichen und dem anlagentechnischem Brandschutz unterscheiden:
Der bauliche Brandschutz wird durch die Materialeigenschaften definiert, d.h. das Bauteile im Brandfall eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse erfüllen müssen, bzw. aus nicht brennbar oder auch schwer entflammbaren Materialien hergestellt sein müssen.
Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 29 (2) Satz 1Der anlagentechnische Brandschutz ist z.B. eine Sprinkleranlage, eine Luftspülanlage oder ein druckbelüftetes Treppenhaus.
Eine Kombination von beiden Techniken ist möglich und wird häufig umgesetzt. Der bauliche Brandschutz sollte trotz aller technischen Möglichkeiten in jedem Fall Priorität haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil. Es ist bei Sonderbauten dem Bauantrag beizufügen. Das Brandschutzkonzept kann sowohl von Sachverständigen bzw. Nachweisberechtigten für Brandschutz als auch von Bauvorlageberechtigten oder von Fachplanern im Sinne des § 57 (2) HBO verfasst werden.
Wenn das Konzept nicht vom/von der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden ist, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie das Brandschutzkonzept inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (die sogenannte Übereinstimmungserklärung).
Der Inhalt eines Brandschutzkonzeptes ist im Bauvorlagenerlass Anlage 2, Punkt 7, genau beschrieben. Es kann aber auch gemäß der Vfdb-Richtlinie 01/01 „Brandschutzkonzept“ erstellt werden.
Bei der Erstellung des Konzeptes sind die für das geplante Vorhaben geltenden Sonderbauvorschriften zu berücksichtigen.Welche Gebühren fallen an?
Falls durch die Bauaufsicht zur Prüfung externe Sachverständige hinzugezogen werden, werden die Kosten gemäß Gebührensatzung der Baugenehmigungsgebühr hinzu gerechnet.
An wen muss ich mich wenden?
- Brandschutzdienststelle
- private Sachverständige
- Nachweisberechtigte
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO)Der Brandschutz ein zentrales Thema in der in der Hessischen Bauordnung und betrifft alle Gebäuden – Bestandsgebäude wie Neubauten. Der Brandschutz muss demnach bei jeder Baumaßnahme in der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
In Abhängigkeit zu Gebäudeklasse und Verfahrensart kann das Brandschutzkonzept von verschiedenen Personen erstellt werden. Die Bauaufsicht überprüft den Brandschutz jedoch nur in Sonderbauverfahren (§ 66S HBO) und wenn in anderen Verfahren Abweichungen zum Brandschutz beantragt worden sind.
Vgl. Kriterienkatalog zu § 68 (3) HBO (Anlage 1 zu § 2 (5) NBVO)Grundsätzlich kann man zwischen dem baulichen und dem anlagentechnischem Brandschutz unterscheiden:
Der bauliche Brandschutz wird durch die Materialeigenschaften definiert, d.h. das Bauteile im Brandfall eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse erfüllen müssen, bzw. aus nicht brennbar oder auch schwer entflammbaren Materialien hergestellt sein müssen.
Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 29 (2) Satz 1Der anlagentechnische Brandschutz ist z.B. eine Sprinkleranlage, eine Luftspülanlage oder ein druckbelüftetes Treppenhaus.
Eine Kombination von beiden Techniken ist möglich und wird häufig umgesetzt. Der bauliche Brandschutz sollte trotz aller technischen Möglichkeiten in jedem Fall Priorität haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil. Es ist bei Sonderbauten dem Bauantrag beizufügen. Das Brandschutzkonzept kann sowohl von Sachverständigen bzw. Nachweisberechtigten für Brandschutz als auch von Bauvorlageberechtigten oder von Fachplanern im Sinne des § 57 (2) HBO verfasst werden.
Wenn das Konzept nicht vom/von der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden ist, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie das Brandschutzkonzept inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (die sogenannte Übereinstimmungserklärung).
Der Inhalt eines Brandschutzkonzeptes ist im Bauvorlagenerlass Anlage 2, Punkt 7, genau beschrieben. Es kann aber auch gemäß der Vfdb-Richtlinie 01/01 „Brandschutzkonzept“ erstellt werden.
Bei der Erstellung des Konzeptes sind die für das geplante Vorhaben geltenden Sonderbauvorschriften zu berücksichtigen.Welche Gebühren fallen an?
Falls durch die Bauaufsicht zur Prüfung externe Sachverständige hinzugezogen werden, werden die Kosten gemäß Gebührensatzung der Baugenehmigungsgebühr hinzu gerechnet.
An wen muss ich mich wenden?
- Brandschutzdienststelle
- private Sachverständige
- Nachweisberechtigte
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO)