Für das Errichten einer Garage (Carport) ist je nach Größe eine Mitteilung oder ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Hält die Garage die äußeren Parameter (vgl. Anlage zu
§ 63, I, Punkt 1.2 HBO) ein, fällt sie unter die sog. Baugenehmigungsfreien Vorhaben gem. § 63 HBO. Überschreitet die Garage diese Vorgaben ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO möglich. In der Regel ist ab einer bestimmten Größe ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
vgl. Abläufe und Verfahren
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 63 und § 64 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.
Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem.
§ 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.
Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.
Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Garagenverordnung (GaVO)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
Merkblätter