Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Bäume und sonstige Großgehölze lockern das Stadtbild auf und runden den Gesamteindruck eines Quartiers ab. Sie tragen somit zur Steigerung der Lebensqualität in der Großstadt bei.
Aus diesem Grund ist zur Beseitigung von Bäumen ab einem gewissen Stammumfang eine Genehmigung der Stadt Frankfurt erforderlich. Die Einzelheiten werden in der Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main (kurz: Baumschutzsatzung) geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag zur Beseitigung geschützter Bäume
- Lageskizze in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben: Länge und Gestalt des Grundstückes, vorhandene und geplante bauliche Anlagen, zu beseitigende Bäume
An wen muss ich mich wenden?
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
Amt 79.2 - Umweltamt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am MainTelefon: 069-212-39100
Telefon: 069-212-39140
E-Mail: umwelttelefon@remove.this.stadt-frankfurt.de
Internet: Homepage des UmweltamtsDas Umwelttelefon ist erreichbar von:
Mo - Do 8:30 Uhr - 15:00 Uhr sowie Fr 8:30 Uhr - 13:30 UhrFliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, z.B. Zelte, Bühnen, Tribünen oder Fahrgeschäfte. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung und dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der zuständigen Bauaufsicht des Aufstellungsortes mindestens drei Werktage vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt wurde.
Hierzu bitten wir Sie, jeweils die untenstehenden Formulare zu verwenden. Das entsprechende Formular können Sie uns gerne per Fax (069 212-30687) zukommen lassen.
Nach Eingang der Anzeige kann die Bauaufsicht die Inbetriebnahme des fliegenden Baus von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Die Bauaufsicht setzt einen Termin für die Gebrauchsabnahme fest. Soweit möglich, werden wir Ihren Terminvorschlag dabei berücksichtigen.
Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Abnahmetermin jeweils ein Vertreter des Betreibers des Fliegenden Baus (z. B. Richtmeister bei Zelten), sowie ein Vertreter Ihrer Firma anwesend ist.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung (Fliegender Bau)
Antrag auf Übertragung der Ausführungsgenhemigung (Fliegender Bau)
Antrag auf Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (Fliegender Bau)
Antrag zur Aufstellung eines Fliegenden Baus
Antrag zur Errichtung eines GerüstesDie Bauaufsicht Frankfurt unterscheidet zwischen der formalen und der inhaltlichen Beratung.
Bei der formalen Beratung im Sachgebiet „Beratung und Antragsannahme“ erhalten Sie Auskunft darüber:
- ob und welche Genehmigungsverfahren bzw. Mitteilungen zur Realisierung eines Vorhabens erforderlich sind
- welche formellen Bedingungen bei der Antragstellung einzuhalten sind
- welche Bauvorlagen einem Bauantrag beizulegen sind
- welche Fachstellen im Genehmigungsverfahren beteiligt werden
- welche baunebenrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen die Bauherrschaft außerhalb des bauaufsichtlichen Verfahrens in eigener Verantwortlichkeit einholen muss.
Die inhaltliche Beratung im Genehmigungsteam bietet Ihnen:
- verbindliche Vorab-Auskünfte im Rahmen des jeweiligen bauaufsichtlichen Prüfumfanges, wie ein Bauvorhaben ausgeführt werden muss und welche technischen und materiellen Anforderungen zu beachten sind
- eine planungsrechtliche Vorab-Beurteilung Ihres Bauwunsches, d.h. ob Ihr Bauvorhaben an dem vorgesehenen Ort in der beabsichtigten Art und Weise zulässig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine zügige und effektive Beratung, sollten Sie untengenannte Unterlagen mitbringen. Insbesondere, wenn Sie über die allgemeine Beratung hinaus noch besondere Fragen beantwortet haben wollen.
- Evtl. vorhandene Bauakten/Pläne/Genehmigungen
- Schnitt zur Festlegung bzw. zum Nachweis der Gebäudeklasse
- Angaben zum Baugrundstück, (Straße, Hausnummer bzw. Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten
- Stellplatznachweis
- Abstandsflächennachweis
- Freiflächenplan
Welche Gebühren fallen an?
Die Beratung ist kostenfrei.
Welche Fristen fallen an?
Die Beratung löst keine Fristen aus.
An wen muss ich mich wenden?
Kommen Sie bitte mit Unterlagen während der Sprechzeit zur Bauaufsicht und wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen an der Theke.
Formelle Illegalität liegt vor, wenn eine erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt ist oder von einer bestehenden Baugenehmigung in nicht unwesentlichem Umfang abgewichen wird. Die formelle Illegalität besagt aber noch nicht, ob nicht diese bauliche Anlage nicht materiell genehmigungsfähig ist.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Die freiberufliche Nutzung gem. § 13 BauNVO wird häufig mit einer Büronutzung verwechselt. Im Arbeitsalltag stellen sich beide Nutzungen als sehr ähnlich dar, die bauplanungsrechtliche Bewertung macht eine Unterscheidung jedoch erforderlich. Ein Büro ist eine gewerbliche Nutzung, die z.B. in einem Reinen Wohngebiet (WR) sowie in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) nicht zulässig ist. Die freiberufliche Nutzung hingegen ist in beiden Gebieten grundsätzlich zulässig. In einem Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) sind auch Bürogebäude bzw. eine Büronutzung zulässig.
Eine genaue Klärung, ob es sich im konkreten Fall um eine freiberufliche Nutzung gem. § 13 BauNVO handelt ist also vor Antragsstellung dringend erforderlich. Typische Berufe, bei denen es sich um eine freiberufliche Nutzung handeln kann, sind Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Designer oder physiotherapeutische Praxen.
Wird eine freiberufliche Nutzung beantragt, ist darauf zu achten, dass die in den Bauvorlagen verwendeten Begriffe auch zur beantragten Nutzung passen. Bei einer freiberuflichen Nutzung soll die Bezeichnung „Büro“ nirgends als Raumbezeichnung auftauchen, um Verwechslung mit einer gewerblichen Nutzung zu vermeiden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterAls Frist bezeichnet man einen festgelegten Zeitpunkt oder einen Zeitraum, innerhalb oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eingetreten sein soll oder eine bestimmte Handlung (Tun oder Unterlassen) erfolgt sein soll.
Man unterscheidet beispielsweise zwischen Kündigungsfristen, Verjährungsfristen, Ausschlussfristen und Widerspruchsfristen. Hier finden unter anderem die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Auch die von der Behörde gesetzten Termine werden im Allgemeinen als Frist bezeichnet. Im Baurecht stehen Fristen oft in Verbindung mit dem Termin für die Abgabe bestimmter Unterlagen, wie zum Beispiel bautechnischer Nachweise für Statik, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz sowie Ausführungsbestätigungen oder Fertigstellungsanzeigen.Eine Frist endet mit dem Ablauf eines zuvor bestimmten Zeitraums bzw. dem Erreichen eines festgelegten Zeitpunktes, sofern keine Fristverlängerung gewährt wird.
Mit dem Fristablauf kann ein bestimmter Regelungsinhalt unmittelbare Rechtswirkung erlangen. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist (24:00 Uhr).