Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Die Bauaufsicht ist die zuständige Verwaltungsbehörde der Bezirksschornsteinfeger, wenn bauliche Mängel an den Feuerungsanlagen nicht abgestellt werden.
Nach § 5 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG)/§ 13 Abs. 1 Nr. 3 b) des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) hat der Schornsteinfeger die Bauaufsicht unverzüglich zu informieren, wenn die beanstandeten Mängel vom Eigentümer nicht in einer angemessenen Frist beseitigt wurden. Die Bauaufsicht prüft hiernach die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens.An wen muss ich mich wenden?
Schornsteinfegerinnung Rhein-Main
Intzestraße 12
60314 Frankfurt am MainTelefon: 069-943185-0
Telefax: 069-943185-22
Internet: Hompage der Schornsteinfegerinnung Rhein-MainIm zweiten Weltkrieg war Frankfurt wiederholt Ziel alliierter Luftangriffe. Noch immer werden im Erdreich vereinzelt nicht explodierte Sprengkörper (zumeist Fliegerbomben) gefunden. Im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts liegt die Zuständigkeit dafür in den Händen der Länder. In Hessen gibt es keinen staatlichen Kampfmittelräumdienst, das Land übt die Aufsicht über Spezialunternehmen aus. Die zuständige Stelle ist das Dezernat I18 des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Dort erhalten Sie Auskünfte/Gutachten über die Kampfmittelbelastung einzelner Grundstücke durch Auswertung alliierter Kriegsluftbilder.
An wen muss ich mich wenden?
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I18 - Kampfmittelräumdienst
Luisenplatz 2
64278 DarmstadtTelefon: 06151-126501
Telefon: 06151-125714
Fax: 06151-125133
E-Mail: kmrd@remove.this.rpda-hessen.de
Internet: Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt
Der Kampfmitteldienst ist telefonisch erreichbar von:
Mo - Do 8:00 Uhr - 16:30 Uhr und Fr 8:00 Uhr - 15:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei.Im zweiten Weltkrieg war Frankfurt wiederholt Ziel alliierter Luftangriffe. Noch immer werden im Erdreich vereinzelt nicht explodierte Sprengkörper (zumeist Fliegerbomben) gefunden. Im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts liegt die Zuständigkeit dafür in den Händen der Länder. In Hessen gibt es keinen staatlichen Kampfmittelräumdienst, das Land übt die Aufsicht über Spezialunternehmen aus. Die zuständige Stelle ist das Dezernat I18 des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Dort erhalten Sie Auskünfte/Gutachten über die Kampfmittelbelastung einzelner Grundstücke durch Auswertung alliierter Kriegsluftbilder.
An wen muss ich mich wenden?
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I18 - Kampfmittelräumdienst
Luisenplatz 2
64278 DarmstadtTelefon: 06151-126501
Telefon: 06151-125714
Fax: 06151-125133
E-Mail: kmrd@remove.this.rpda-hessen.de
Internet: Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt
Der Kampfmitteldienst ist telefonisch erreichbar von:
Mo - Do 8:00 Uhr - 16:30 Uhr und Fr 8:00 Uhr - 15:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei.Rechtsbehelf, um sich vor Gericht gegen belastende Verwaltungsakte zu wehren bzw. den Erlass begünstigender Verwaltungsakte zu erreichen.
Vor Klageerhebung beim Verwaltungsgericht (VG) muss bei der Behörde Widerspruch gegen den belastenden Verwaltungsakt (VA) bzw. gegen die Ablehnung des beantragten VA eingelegt werden (§ 68 VwGO).
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides schriftlich beim VG eingereicht werden (§ 74 VwGO).Klagen kann der Adressat einer Bauordnungsverfügung (z.B. Bauverbot, Nutzungsverbot, Beseitigungsverfügung) auf Aufhebung des VA (Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Die Klage ist begründet, wenn die Verfügung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen rechten verletzt.
Klagen kann auch der Bauherr auf Erteilung einer Baugenehmigung (Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO). Diese ist begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht (§ 74 (1) HBO).
Ferner kann der Nachbar gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung klagen (Anfechtungsklage). Diese ist begründet, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und gegen nachbarschützende Vorschriften zugunsten des Klägers verstößt. Ferner kann ein Nachbar auf Erlass einer Bauordnungsverfügung gegen den Bauherrn klagen (Verpflichtungsklage). Hierzu müssen durch die Baumaßnahme nachbarschützende Vorschriften zugunsten des Klägers verletzt sein. Da der Erlass von Bauordnungsverfügungen im Ermessen der Behörde steht, besteht nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), d.h., der angefochtene VA darf bis zur Entscheidung über Widerspruch bzw. Klage nicht vollzogen werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung. Häufigster Fall ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Um die Vollziehung des VA zu verhindern, kann beim VG nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden. Hierbei wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Antrag ist begründet, wenn der VA offensichtlich rechtswidrig ist. Wehrt sich ein Nachbar gegen den Vollzug der Baugenehmigung des Bauherrn, kann er beim VG vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a VwGO beantragen (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung). Der Antrag ist begründet, wenn die Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig ist und gegen nachbarschützende Vorschriften zugunsten des Antragstellers verstößt.
Hierbei handelt es sich nur um eine verkürzte Darstellung der wichtigsten Klagemöglichkeiten im Baurecht ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende Teil (§ 154 ff VwGO)
Welche Fristen fallen an?
Die Klage ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben (§74 VwGO).
An wen muss ich mich wenden?
Verwaltungsgericht Frankfurt
Adalbertstraße 18
60486 FrankfurtRechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)