Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Wie unter Verwaltungsverfahren bereits dargestellt, werden bauordnungsrechtliche Verfahren in der Regel in einem sogenannten gestreckten Verwaltungsverfahren abgewickelt. In vereinzelten Ausnahmefällen, kann es aufgrund der Eilbedürftigkeit einer Maßnahme jedoch erforderlich sein, dass die Bauaufsicht sofort tätig wird, um eine konkrete Gefahr abzuwenden (z.B. Abtragenlassen herabstützender Dachziegel, Sicherungsmaßnahmen eines akut einsturzgefährdeten Gebäudes). Diese Maßnahmen der Gefahrenabwehr stützen sich auf § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)/ § 72 Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und sind nur zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme durch die Inanspruchnahme der gewöhnlich Verantwortlichen (z.B. Hauseigentümer) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen der Bauaufsicht durch derartige Gefahrenabwehrmaßnahmen Kosten, so sind diese von den gewöhnlich Verantwortlichen zu erstatten.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)Materiell illegal ist die bauliche Anlage, wenn sie gegen materielle Vorschriften des Bauplanungsrechts (hier insbesondere die Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben, §§ 29 ff. BauGB), des Bauordnungsrechts (z.B. Vorschriften über die Abstandsflächen) oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Das Herstellen einer Einfriedung ist baugenehmigungsfrei bis zu 2,00 m Höhe (vgl. Anlage zu § 63, I, Punkt 7.1 HBO). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Ist die Einfriedung höher als in Anlage zu § 63 beschrieben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO möglich. In der Regel wird ab einer bestimmten Größe ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben. Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterNicht jeder Antrag, der bei der Bauaufsicht eingereicht wird, ist ein Bauantrag. Und auch nicht für jede Baumaßnahme ist ein Bauantrag erforderlich.
Ein Bauantrag ist erforderlich bei Baumaßnahmen, die gem. § 65 oder § 66 HBO baugenehmigungspflichtig sind. Es gibt aber auch Bauvorhaben, die echt baugenehmigungsfrei, mitteilungspflichtig oder genehmigungsfreigestellt sind.
Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Welche Unterlagen werden benötigt?Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller
3 Monate nicht überschritten.
An wen muss ich mich wenden?Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
MerkblätterIm zweiten Weltkrieg war Frankfurt wiederholt Ziel alliierter Luftangriffe. Noch immer werden im Erdreich vereinzelt nicht explodierte Sprengkörper (zumeist Fliegerbomben) gefunden. Im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts liegt die Zuständigkeit dafür in den Händen der Länder. In Hessen gibt es keinen staatlichen Kampfmittelräumdienst, das Land übt die Aufsicht über Spezialunternehmen aus. Die zuständige Stelle ist das Dezernat I18 des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Dort erhalten Sie Auskünfte/Gutachten über die Kampfmittelbelastung einzelner Grundstücke durch Auswertung alliierter Kriegsluftbilder.
An wen muss ich mich wenden?
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I18 - Kampfmittelräumdienst
Luisenplatz 2
64278 DarmstadtTelefon: 06151-126501
Telefon: 06151-125714
Fax: 06151-125133
E-Mail: kmrd@remove.this.rpda-hessen.de
Internet: Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt
Der Kampfmitteldienst ist telefonisch erreichbar von:
Mo - Do 8:00 Uhr - 16:30 Uhr und Fr 8:00 Uhr - 15:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei.