Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung (Abbruchsanordnung) ist die schwerwiegendste bauaufsichtliche Ordnungsmaßnahme.
Sie wird i. d. R. nur dann durchgeführt, wenn rechtmäßige Zustände nicht anders hergestellt werden können. Das Vorliegen der formellen und materiellen Illegalität wird vorausgesetzt. Bestehen rechtswidrig errichtete Gebäude schon einen langen Zeitraum unbeanstandet, schließt dies eine spätere Beseitigung nicht aus. Wann und in wie weit eine Beseitigungsanordnung durchgeführt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Eine Beseitigungsanordnung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main.
Welche Fristen fallen an?
Die Frist zur Beseitigung ist individuell zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt in der Beseitigungsanordnung selbst.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)