Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Die Bauaufsicht ist die zuständige Verwaltungsbehörde der Bezirksschornsteinfeger, wenn bauliche Mängel an den Feuerungsanlagen nicht abgestellt werden.
Nach § 5 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG)/§ 13 Abs. 1 Nr. 3 b) des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) hat der Schornsteinfeger die Bauaufsicht unverzüglich zu informieren, wenn die beanstandeten Mängel vom Eigentümer nicht in einer angemessenen Frist beseitigt wurden. Die Bauaufsicht prüft hiernach die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens.An wen muss ich mich wenden?
Schornsteinfegerinnung Rhein-Main
Intzestraße 12
60314 Frankfurt am MainTelefon: 069-943185-0
Telefax: 069-943185-22
Internet: Hompage der Schornsteinfegerinnung Rhein-MainDas Errichten eines Abstellraumes ist baugenehmigungsfrei bis zu einer bestimmten Größe (vgl. Anlage zu § 63, I, Punkt 1.1 HBO). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Ist das Gebäude größer als in Anlage zu § 63 beschrieben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO möglich. In der Regel wird ab einer bestimmten Größe ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich. Die Gebäudeklassen sind definiert in § 2 (4) und (9) HBO.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterErrichtung, Änderung und Nutzung oder Beseitigung baulicher Anlagen ohne erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung gem. § 62 HBO gem. § 86 (1) Nr.13 HBO
Tatbestand der OrdnungswidrigkeitWelche Fristen fallen an?
Kein Bestands- oder Vertrauensschutz durch Zeitablauf.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Nach einem Rückgang der Anzahl der Wohnungseinbrüche vor wenigen Jahren steigt die Zahl der Delikte aktuell wieder an. Es scheitern zwar immer mehr Täter beim Versuch (ca. 35 %), jedoch ist es bei einer Aufkärungsrate von nur 20 % ratsam, Vorsorge zu treffen.
In Deutschland gibt es bezüglich Maßnahmen des Einbruchschutzes bei Neubauten keine Vorgaben, die Möglichkeiten sind jedoch vielfältig. Von Schließsystemen für Fenster und Türen über Vergitterungen und Verbundglas bis zu elektronischen Alarmanlagen gibt es ein reichhaltiges Angebot.
An wen muss ich mich wenden?
Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
Zentrale Geschäftsstelle
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Taubenheimstraße 85
70372 StuttgartTelefon: (0711) 5401-2062
Telefax: (0711) 2268000
E-Mail: propk@remove.this.polizei.bwl.de
Internet: Homepage der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des BundesWie unter Verwaltungsverfahren bereits dargestellt, werden bauordnungsrechtliche Verfahren in der Regel in einem sogenannten gestreckten Verwaltungsverfahren abgewickelt. In vereinzelten Ausnahmefällen, kann es aufgrund der Eilbedürftigkeit einer Maßnahme jedoch erforderlich sein, dass die Bauaufsicht sofort tätig wird, um eine konkrete Gefahr abzuwenden (z.B. Abtragenlassen herabstützender Dachziegel, Sicherungsmaßnahmen eines akut einsturzgefährdeten Gebäudes). Diese Maßnahmen der Gefahrenabwehr stützen sich auf § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)/ § 72 Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und sind nur zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme durch die Inanspruchnahme der gewöhnlich Verantwortlichen (z.B. Hauseigentümer) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen der Bauaufsicht durch derartige Gefahrenabwehrmaßnahmen Kosten, so sind diese von den gewöhnlich Verantwortlichen zu erstatten.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)Errichtung, Änderung und Nutzung oder Beseitigung baulicher Anlagen ohne erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung gem. § 62 HBO gem. § 86 (1) Nr.13 HBO
Tatbestand der OrdnungswidrigkeitWelche Fristen fallen an?
Kein Bestands- oder Vertrauensschutz durch Zeitablauf.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Die Gebäudeklasse ist definiert in § 2 HBO. In § 2(4) HBO wird aufgrund der Höhe unterschieden zwischen den Gebäudeklassen 1 bis 5. Ergänzend hierzu definiert § 2 (9) HBO, wann es sich um einen Sonderbau handelt. Kombinationen sind möglich, so ist z. B. ein freistehendes Gebäude bis zu 7m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und der Nutzung Schule Gebäudeklasse 1S. Gebäudeklasse 1 gem. § 2 (4) 1a HBO und Sonderbau aufgrund der Nutzung gem. § 2 (9) 12 HBO.
Bei den Sonderbauten gibt es die sogenannten "Geregelten Sonderbauten". Das sind die Sonderbauten, für die Sonderbaurichtlinien und -verordnungen existieren. Unter anderem sind das: Hochhäuser, Schulen, Industriebauten.Welche Unterlagen werden benötigt?
Um die Gebäudeklasse zu überprüfen benötigen Sie einen Schnitt. In dem Schnitt soll die Oberkante Gelände im Bezug zu der Oberkante des Rohfußbodens des letzten Geschosses mit Aufenthaltsraumqualität (vgl. § 50 HBO) eingemessen sein. Wenn es sich um ein bereits bestehendes Gebäude handelt, finden Sie eine Schnittzeichnung in der bestehenden Baugenehmigung.An wen muss ich mich wenden?
Akteneinsicht in frühere Baugenehmigungen erhalten Sie im Archiv. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes nur Bauakten einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstückes sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Wettbüros sind planungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen. Die Zulässigkeit von Wettbüros in den unterschiedlichen Baugebieten richtet sich nach den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes und der geltenden Baunutzungsverordnung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterZu dem Thema Stadtteilarchitekt haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Bauberatung - Stadtteilarchitekt" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Für das Errichten einer Garage (Carport) ist je nach Größe eine Mitteilung oder ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Hält die Garage die äußeren Parameter (vgl. Anlage zu
§ 63, I, Punkt 1.2 HBO) ein, fällt sie unter die sog. Baugenehmigungsfreien Vorhaben gem. § 63 HBO. Überschreitet die Garage diese Vorgaben ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO möglich. In der Regel ist ab einer bestimmten Größe ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 63 und § 64 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem.
§ 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Garagenverordnung (GaVO)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterDas Herstellen von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist baugenehmigungsfrei bis zu einer bestimmten Größe (vgl. Anlage zu § 63, I, Punkt 12.3 HBO). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Sind die Stellplätze größer als in Anlage zu § 63 beschrieben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO möglich. In der Regel wird ab einer bestimmten Größe ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich. Die Gebäudeklassen sind definiert in § 2 (4) und (9) HBO.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 63 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Garagenverordnung (GaVO)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Städtische Satzungen
Merkblätter