Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Unter einer Nutzungsänderung (Umnutzung) versteht man die Änderung der Nutzung einer Nutzungseinheit oder eines kompletten Gebäudes.
Typische Nutzungsänderungen in Frankfurt sind z.B.:- Nutzungsänderung von einer Wohnung in eine Einheit zur freiberuflichen Nutzung
gem. §13 BauNVO - Nutzungsänderung von einem Laden in eine Schank- und Speisewirtschaft
- Nutzungsänderung von einem Bürogebäude in ein Mehrfamilienhaus
Die Nutzungsänderung ist in den meisten Fällen genehmigungspflichtig, das erforderliche Verfahren ist abhängig von der Gebäudeklasse. Wichtig für die Beurteilung, ob ein Verfahren erforderlich ist, ist der tatsächlich genehmigte Stand. Unter bestimmten Voraussetzungen ist für eine Nutzungsänderung bei Gebäudeklasse 1-5 eine Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO möglich. In der Regel ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich. Die Gebäudeklassen sind definiert in § 2 (4) und (9) HBO.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Akteneinsicht in frühere Baugenehmigungen erhalten Sie im Archiv. Beachten Sie bitte, dass Sie aus Gründen des Datenschutzes nur Bauakten einsehen dürfen, wenn Sie Eigentümer des Grundstückes sind. Ansonsten benötigen Sie eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Eigentümers.
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
Merkblätter- Nutzungsänderung von einer Wohnung in eine Einheit zur freiberuflichen Nutzung
Eine ungenehmigte Nutzung liegt vor, wenn entgegen der baurechtlich genehmigten Nutzungsart genutzt wird.
Beispiel: Eine baurechtlich genehmigte Dreizimmerwohnung mit Küche und Bad wird als Arztpraxis genutzt. Für die Nutzungsänderung von Wohnen in Praxis waren keine baulichen Veränderungen notwendig. Trotzdem stellt die vorgenommene Nutzungsänderung eine Baurechtsillegalität dar, da Nutzungsänderungen baugenehmigungspflichtig sind.Rechtsgrundlagen/ Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)