Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Nicht jeder Antrag, der bei der Bauaufsicht eingereicht wird, ist ein Bauantrag. Und auch nicht für jede Baumaßnahme ist ein Bauantrag erforderlich.
Ein Bauantrag ist erforderlich bei Baumaßnahmen, die gem. § 65 oder § 66 HBO baugenehmigungspflichtig sind. Es gibt aber auch Bauvorhaben, die echt baugenehmigungsfrei, mitteilungspflichtig oder genehmigungsfreigestellt sind.
Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Welche Unterlagen werden benötigt?Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller
3 Monate nicht überschritten.
An wen muss ich mich wenden?Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
MerkblätterGemäß § 29a OWiG kann die Bauaufsicht, gegen den Betroffenen (also denjenigen welcher eine Ordnungswidrigkeit begangen hat), oder aber auch gegen einen nicht handelnden Dritten, der aber aus der Ordnungswidrigkeit einen Vermögensvorteil erlangte, den Verfall eines Geldbetrages anordnen. Von praktischer Bedeutung ist diese Vorschrift z.B. bei Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen zweckfremder Überlassung von Räumen durch eine Hausverwaltung im Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit. Durch § 29a OWiG soll es ermöglicht werden, den illegalen Nutzen aus einer Ordnungswidrigkeit abzuschöpfen, selbst wenn der erlangte Vermögensvorteil nicht beim Täter anzusiedeln ist. Vorliegend kommt es im Gegensatz zur Geldbuße nicht auf die Vorwerfbarkeit (also die „Schuldfrage“) an. Entscheidend ist vielmehr lediglich ob die begangene Handlung rechtswidrig war und hieraus ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt wurde.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Im Verwaltungsrecht bezeichnet man mit Verfügung eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde, die ein Gebot, Verbot oder eine ähnlich wirkende Bestimmung betrifft. Ziel einer Verfügung ist die Beseitigung bzw. Beendigung rechtswidriger Zustände oder/und die Herstellung rechtmäßiger Zustände. Zu diesem Zweck ergreift die Behörde im Rahmen des von ihr im Einzelfall auszuübenden Ermessens geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)Wettbüros sind planungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen. Die Zulässigkeit von Wettbüros in den unterschiedlichen Baugebieten richtet sich nach den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes und der geltenden Baunutzungsverordnung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterDas Ordnungswidrigkeitenrecht kennt die Begriffe der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der Höhe der Geldbuße. Bei Ordnungswidrigkeiten nach der HBO beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann die begangene Ordnungswidrigkeit wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt/geahndet werden. Neben der Verfolgungsverjährung kennt das OWiG noch den Begriff der Vollstreckungsverjährung. Diese beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach der HBO fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist, kann eine festgesetzte Geldbuße nicht mehr vollstreckt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Der Antragsteller wird im Baugenehmigungsverfahren als Bauherrschaft bezeichnet. Sie ist verantwortlich dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsicht eingehalten werden. Sie ist somit Ansprechpartner der Bauaufsicht sowie Empfänger von Bescheiden und Verfügungen. Die Bauherrschaft muss nicht der Eigentümer des Baugrundstücks sein.
Die Bauherrschaft kann auch einen Bevollmächtigten ernennen, der in Vertretung des Bauherrn dessen Rechte gegenüber der Bauaufsicht wahrnimmt. Zur wirksamen Vertretung ist erforderlich, dass die Vollmacht eindeutig formuliert ist und die wahrzunehmenden Tätigkeiten explizit bezeichnet werden.
Je nach Umfang der Bevollmächtigung wird der Bevollmächtigte erster Ansprechpartner
der Bauaufsicht, Adressat für Bescheide und ist unterschriftsberechtigt.Die Bevollmächtigung hat keinen Einfluss auf die Stellung des Bauherren bezüglich der Verfügungen, Kosten- oder Ordnungswidrigkeitsbescheiden. Alle Bescheide richten sich an den eigentlichen Bauherrn, lediglich die Versandadresse ändert sich. Der Bevollmächtigte ersetzt nicht den eigentlichen Bauherrn.
Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen.
Verfügt die Bauherrschaft über keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, so ist gegenüber der Bauaufsicht ein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen (§ 15 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Diese Forderung beruht auf dem praktischen Umstand, dass Schriftstücke im Ausland nicht bzw. nur erschwert (mittels Konsulatsbeteiligung) zugestellt werden können
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine eindeutig formulierte Vollmacht gibt an wer die Vollmacht erteilt, wer die Vollmacht erhält und definiert den Umfang der Vollmacht. Typische Vollmachten bei der Bauaufsicht ist Unterschriftenvollmacht, eine umfassende Vollmacht (zusätzlich zur Unterschrift darf der Bevollmächtigte Unterlagen nachreichen und verbindliche Erklärungen abgeben) oder die Empfangsvollmacht.
Rechtsgrundlagen / Downloads / FormulareHessische Bauordnung 2018 (HBO)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Sonstige Vordrucke und FormulareDie gesetzliche Definition für das Verwaltungsverfahren ist gem. § 9 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Ein Verwaltungsverfahren kann auf Antrag (z.B. Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung), oder von Amts wegen eingeleitet werden. Seitens der Bauaufsicht Frankfurt werden Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, wenn im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Im Rahmen dessen kann es zu Anordnungen kommen, in denen ein Verantwortlicher dazu aufgefordert wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (vgl. z.B. Stichworte „Bauverbot, Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung, Zwangsmittel“).
Welche Gebühren fallen an?
Bauordnungsrechtliche Anordnungen werden gem. der Bauaufsichtsgebührensatzung festgesetzt.
Welche Fristen fallen an?
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens können Fristen durch die Behörde gesetzt werden. Die Dauer dieser Fristen variiert je nach Verfahrensgegenstand.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Der Antragsteller wird im Baugenehmigungsverfahren als Bauherrschaft bezeichnet. Sie ist verantwortlich dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsicht eingehalten werden. Sie ist somit Ansprechpartner der Bauaufsicht sowie Empfänger von Bescheiden und Verfügungen. Die Bauherrschaft muss nicht der Eigentümer des Baugrundstücks sein.
Die Bauherrschaft kann auch einen Bevollmächtigten ernennen, der in Vertretung des Bauherrn dessen Rechte gegenüber der Bauaufsicht wahrnimmt. Zur wirksamen Vertretung ist erforderlich, dass die Vollmacht eindeutig formuliert ist und die wahrzunehmenden Tätigkeiten explizit bezeichnet werden.
Je nach Umfang der Bevollmächtigung wird der Bevollmächtigte erster Ansprechpartner
der Bauaufsicht, Adressat für Bescheide und ist unterschriftsberechtigt.Die Bevollmächtigung hat keinen Einfluss auf die Stellung des Bauherren bezüglich der Verfügungen, Kosten- oder Ordnungswidrigkeitsbescheiden. Alle Bescheide richten sich an den eigentlichen Bauherrn, lediglich die Versandadresse ändert sich. Der Bevollmächtigte ersetzt nicht den eigentlichen Bauherrn.
Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen.
Verfügt die Bauherrschaft über keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, so ist gegenüber der Bauaufsicht ein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen (§ 15 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Diese Forderung beruht auf dem praktischen Umstand, dass Schriftstücke im Ausland nicht bzw. nur erschwert (mittels Konsulatsbeteiligung) zugestellt werden können
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine eindeutig formulierte Vollmacht gibt an wer die Vollmacht erteilt, wer die Vollmacht erhält und definiert den Umfang der Vollmacht. Typische Vollmachten bei der Bauaufsicht ist Unterschriftenvollmacht, eine umfassende Vollmacht (zusätzlich zur Unterschrift darf der Bevollmächtigte Unterlagen nachreichen und verbindliche Erklärungen abgeben) oder die Empfangsvollmacht.
Rechtsgrundlagen / Downloads / FormulareHessische Bauordnung 2018 (HBO)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Sonstige Vordrucke und FormulareNicht jeder Antrag, der bei der Bauaufsicht eingereicht wird, ist ein Bauantrag. Und auch nicht für jede Baumaßnahme ist ein Bauantrag erforderlich.
Ein Bauantrag ist erforderlich bei Baumaßnahmen, die gem. § 65 oder § 66 HBO baugenehmigungspflichtig sind. Es gibt aber auch Bauvorhaben, die echt baugenehmigungsfrei, mitteilungspflichtig oder genehmigungsfreigestellt sind.
Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Welche Unterlagen werden benötigt?Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller
3 Monate nicht überschritten.
An wen muss ich mich wenden?Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
MerkblätterDas nachträgliche Aufbringen einer Aufsparrendämmung (Wärmedämmung auf einem Dach) ist mitteilungspflichtig gem. Anlage zu § 63, I, Punkt 2.5 HBO.
Das nachträgliche Anbringen einer Wärmedämmung an ein bestehendes Gebäude ist baugenehmigungsfrei (vgl. Anlage zu § 63, I, Punkt 2.4 HBO), davon ausgenommen sind Sonderbauten nach § 2 (9). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen. Bei Sonderbauten ist ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in dem Verfahren nach § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss. Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben. Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Städtische Satzungen
MerkblätterZu dem Thema Vorbehaltsgebiete haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Bauberatung - Vorbehaltsgebiete" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Gemäß dieser Satzung sind Vorgärten im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Sie dürfen grundsätzlich nicht als hauswirtschaftliche Flächen, Einhausungen, Arbeits-, Lager- oder Stellplatzflächen oder auf sonstige Weise genutzt werden. Auch darf keine Pflasterung der Vorgartenfläche mit Rasengitter- und Verbundsteinen erfolgen, da eine solche Versiegelung keine Bodenbearbeitung zulässt.
Abweichungen können im Wege der Ausnahme zugelassen werden, insbesondere wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, keine Beeinträchtigung des Straßenbildes stattfindet und bei Cafés und Restaurants Störungen der Nachbarn und der näheren Umgebung nicht zu erwarten sind und eine ausreichende Begrünung oder Bepflanzung gewährleistet bleibt.
Die vorgenannten Ausnahmeregelungen bedürfen jedoch einer vorherigen baurechtlichen Genehmigung!Im Zuge einer flächendeckenden Begehung überprüft die Bauaufsicht Frankfurt die Einhaltung der Bestimmungen der Vorgartensatzung und wirkt auf rechtmäßige Zustände hin.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Städtische Satzungen
Gemäß dieser Satzung sind Vorgärten im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Sie dürfen grundsätzlich nicht als hauswirtschaftliche Flächen, Einhausungen, Arbeits-, Lager- oder Stellplatzflächen oder auf sonstige Weise genutzt werden. Auch darf keine Pflasterung der Vorgartenfläche mit Rasengitter- und Verbundsteinen erfolgen, da eine solche Versiegelung keine Bodenbearbeitung zulässt.
Abweichungen können im Wege der Ausnahme zugelassen werden, insbesondere wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, keine Beeinträchtigung des Straßenbildes stattfindet und bei Cafés und Restaurants Störungen der Nachbarn und der näheren Umgebung nicht zu erwarten sind und eine ausreichende Begrünung oder Bepflanzung gewährleistet bleibt.
Die vorgenannten Ausnahmeregelungen bedürfen jedoch einer vorherigen baurechtlichen Genehmigung!Im Zuge einer flächendeckenden Begehung überprüft die Bauaufsicht Frankfurt die Einhaltung der Bestimmungen der Vorgartensatzung und wirkt auf rechtmäßige Zustände hin.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Städtische Satzungen
Für das Anbringen eines Balkons / einer Balkonanlage an ein Gebäude ist je nach Gebäudeklasse eine Mitteilung oder ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 fällt der Balkon unter die sog. Baugenehmigungsfreien Vorhaben gem. § 63 HBO (Anlage zu
§ 63, I, Punkt 1.15.2 HBO).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ab Gebäudeklasse 4 eine Genehmigungsfreistellung gem.
§ 64 HBO möglich. In der Regel ist ab Gebäudeklasse 4 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.
Die Gebäudeklassen sind definiert in § 2 (4) und (9) HBO.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller
3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
Merkblätter