Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Das nachträgliche Aufbringen einer Aufsparrendämmung (Wärmedämmung auf einem Dach) ist mitteilungspflichtig gem. Anlage zu § 63, I, Punkt 2.5 HBO.
Das nachträgliche Anbringen einer Wärmedämmung an ein bestehendes Gebäude ist baugenehmigungsfrei (vgl. Anlage zu § 63, I, Punkt 2.4 HBO), davon ausgenommen sind Sonderbauten nach § 2 (9). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen. Bei Sonderbauten ist ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in dem Verfahren nach § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss. Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben. Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Städtische Satzungen
MerkblätterDas nachträgliche Aufbringen einer Aufsparrendämmung (Wärmedämmung auf einem Dach) ist mitteilungspflichtig gem. Anlage zu § 63, I, Punkt 2.5 HBO.
Das nachträgliche Anbringen einer Wärmedämmung an ein bestehendes Gebäude ist baugenehmigungsfrei (vgl. Anlage zu § 63, I, Punkt 2.4 HBO), davon ausgenommen sind Sonderbauten nach § 2 (9). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen. Bei Sonderbauten ist ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in dem Verfahren nach § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss. Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben. Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Städtische Satzungen
MerkblätterOb Leuchtreklame, Flachtransparent oder Plakattafel: Werbung will auffallen!Dabei nimmt sie auf das architektonische, städtebauliche oder naturgeprägte Erscheinungsbild ihrer Umgebung unmittelbar Einfluss.
Einer der prägenden Faktoren für das öffentlich sichtbare Ambiente einer Stadt ist der Umgang mit Werbung. Wir wollen Ihnen einen Überblick über die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren verschaffen, um Ihnen fachlich, rechtlich und gestalterisch Hilfestellung geben.
Die Beurteilung von Werbeanlagen erfolgt in Frankfurt a. M. auf Grundlage einer vom Magistrat am 06.12.2002 verabschiedeten Werberichtlinie (Dienstanweisung). Diese ist für die Bauaufsicht Frankfurt und die städtischen Dienststellen verbindliche Leitlinie bei Einzelentscheidungen.
Der Werberichtlinie liegt ein Konzept zur bauaufsichtlichen Behandlung von Werbeanlagen im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main zugrunde, das von einem externen Planungsbüro in Zusammenarbeit mit Vertretern der Werbewirtschaft sowie am Genehmigungsverfahren regelmäßig beteiligten städtischen Dienststellen und dem Team Werbeanlagen bei der Bauaufsicht Frankfurt am Main erstellt wurde.
Das Konzept "Stadtgestalt und Werbung" beinhaltet als weitere Orientierungshilfe einen flächendeckenden Übersichtsplan/Zonenplan für Werbeanlagen.
Alle Informationen rund um das Thema Werbeanlagen haben wir im Merkblatt Werbeanlagen zusammen gefasst. Die Besonderheiten für den Bereich der Zeil haben wir in einem gesonderten Merkblatt Zeil aufgeführt.
Bauanträge für Werbeanlagen können bei uns elektronisch eingereicht werden. Für Weiterleitung zu unserem Formularassistenten klicken Sie bitte hier.
Das Team Werbeanlagen finden Sie in den Zimmern B211-B215.
Wettbüros sind planungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen. Die Zulässigkeit von Wettbüros in den unterschiedlichen Baugebieten richtet sich nach den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes und der geltenden Baunutzungsverordnung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterDer Widerspruch ist ein Rechtsbehelf mit dem ein Bürger sein Recht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens verfolgt oder verteidigt.
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde erhoben werden.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Für das Errichten eines Wintergartens ist eine Mitteilung oder ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Welches Verfahren erforderlich ist, ist abhängig von der Gebäudeklasse, der Größe des Wintergartens und Abstandsfläche des Wintergartens zur Grundstücksgrenze.
Hält der Wintergarten die erforderliche Größe ein, fällt er bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 unter die sog. Baugenehmigungsfreien Vorhaben gem. § 63 HBO (Anlage zu § 63, I, Punkt 1.12 HBO). Unter bestimmten Voraussetzungen ist ab Gebäudeklasse 4 eine Genehmigungsfreistellung gem.
§ 64 HBO möglich. In der Regel ist ab Gebäudeklasse 4 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich. Die Gebäudeklassen sind definiert in § 2 (4) und (9) HBO.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterIm Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist der wirtschaftliche Vorteil aus einer Ordnungswidrigkeit abzuschöpfen. Die festzusetzende Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen (ordnungswidriges Verhalten soll sich nicht lohnen). Als wirtschaftlicher Vorteil im Ordnungswidrigkeitenrecht gelten nicht nur vereinnahmte Barbeträge, sondern vielmehr alle Wertvorteile, die der Täter aus der Ordnungswidrigkeit erlangt hat, so z.B. vereinnahmte Mieten oder ersparte Vertragsstrafen.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Im Rahmen von flächendeckenden Baukontrollen wird überprüft, ob baurechtlich genehmigter Wohnraum zweckfremd genutzt wird (siehe hierzu auch Beschreibung des Begriffes „ungenehmigte Nutzung"). Sollte eine andere Nutzungsart vorgefunden werden, wird geprüft, ob eine nachträgliche Genehmigung möglich ist. Sollte die Nutzungsart jedoch nicht den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechen, ist die Bauaufsicht gehalten, eine Beendigung der Nutzung sicher zu stellen.
Rechtsgrundlagen/ Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)