Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Das Herstellen einer Einfriedung ist baugenehmigungsfrei bis zu 2,00 m Höhe (vgl. Anlage zu § 63, I, Punkt 7.1 HBO). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Ist die Einfriedung höher als in Anlage zu § 63 beschrieben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO möglich. In der Regel wird ab einer bestimmten Größe ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben. Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterDie Zeugenvernehmung dient der Wahrheitsfindung. Jede Person welche als Zeuge in Betracht kommt, hat auf Vorladung bei der Bauaufsicht zur Zeugenvernehmung zu erscheinen und wahrheitsgemäße Angaben zur eigenen Person, sowie zum Sachverhalt zu machen. Lediglich in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§§ 52, 55 Strafprozessordnung) steht dem Zeugen das Recht zu, nicht aussagen zu müssen. Gleichwohl entbindet ihn dieses „Schweigerecht“ nicht davon, der Ladung zur Vernehmung Folge zu leisten. Als Zeuge in Baurechtsordnungswidrigkeiten kommen regelmäßig in Betracht: Mieter, Bauherr, Bauleiter, Entwurfsverfasser, Mitarbeiter der Bauunternehmen, sowie beauftragte Sachverständige oder Nachweisberechtigte. Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge der Vernehmung unentschuldigt oder unzureichend entschuldigt fern, so ist gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,-- € festzusetzen. Daneben können ihm durch das Fernbleiben entstandene Kosten auferlegt werden. Des Weiteren ist auch die polizeiliche Vorführung oder die richterliche Vernehmung eines Zeugen zulässig.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Strafprozessordnung (StPO)Zwangsmittel werden im Rahmen einer Verfügung angedroht und dienen der Durchsetzung der Verfügung. Als Zwangsmittel kommen insbesondere die Ersatzvornahme, Erwirkungen von Duldungen und Unterlassungen oder Zwangsgeld in Frage.
Ersatzvornahme:
Wird einer Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht vollständig nachgekommen, so kann die Bauaufsicht diese auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.Erwirkungen von Duldungen und Unterlassungen:
Handelt der Pflichtige einer Duldung- oder Unterlassungspflicht zuwider, so kann die Bauaufsicht erforderliche Maßnahmen treffen, die diese Zuwiderhandlung verhindert. Ein klassisches Beispiel ist hierfür die Versiegelung von Räumlichkeiten.Zwangsgeld:
Mit Festsetzung eines Zwangsgeldes soll der Pflichtige angehalten werden, eine Handlung zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Der Zwangsgeldrahmen bewegt sich zwischen zehn und fünfzigtausend Euro.Welche Gebühren fallen an?
Die Androhung der Zwangsmittel erfolgt meist im Rahmen einer Verfügung. Gesonderte Gebühren für die Androhung fallen nicht an, sie werden durch die Verfügungsgebühren mit abgedeckt. Für das Festsetzen der Zwangsmittel fallen Gebühren nach der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) an.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)