Umwandlung von Wohn- oder Teileigentum

Begründung von Wohn- oder Teileigentum in der Stadt Frankfurt am Main

Die hessische Landesregierung hat am 28.04.2022 eine Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Um­wandlungs­genehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen. Hierdurch wurde die Genehmigungs­pflicht für die Umwandlung über die Milieuschutzsatzungsgebiete erweitert.

Für Frankfurt ergeben sich damit zwei Umwandlungsverfahren:

Verfahren nach § 250 BauGB
Wenn Ihr Gebäude über sieben oder mehr Wohnungen verfügt, benötigen Sie zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum eine "Um­wandlungs­genehmigung". Das Genehmigungserfordernis gilt im gesamten Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Der Genehmigungsvorbehalt gilt nach § 250 Abs. 6 BauGB auch, wenn Sie für Ihr Objekt Wohnungserbbaurechte oder Dauerwohnrecht begründen möchten oder Sie Bruchteilseigentümer:in nach § 1008 BGB sind oder werden und Ihnen zugleich nach § 1010 BGB Räume zur aus­schließlichen Benutzung zugewiesen werden sollen.

Verfahren nach § 172 BauGB
Wenn Ihr Gebäude, das ganz oder teilweise Wohnzwecken dient, im Geltungs­bereich einer sog. Milieuschutzsatzung liegt und insgesamt über weniger als sieben Wohnungen verfügt, benötigen Sie für die Begründung von Wohnungs­eigentum oder Teileigentum nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Um­wandlungs­genehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung des Landes Hessen eine "Um­wandlungs­genehmigung" der Bauaufsicht. 

Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten:
Um­wandlungs­genehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung vom 28.04.2022

Merkblatt zur Begründung von Wohn- und Teileigentum (§ 250 BauGB)
Antrag auf Umwandlung in Wohneigentum

Merkblatt zur Begründung von Wohn- und Teileigentum in Milieu­schutz­gebieten (§ 172 BauGB)
Antrag auf Umwandlung in Wohneigentum in Milieu­schutz­gebieten