Baugenehmigungsfreie Vorhaben
Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Baugenehmigung. Das bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich.
Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Beratung und Antragsannahme der Bauaufsicht.
1. Was sind baugenehmigungsfreie Vorhaben?
Baugenehmigungsfreie Vorhaben sind zum Beispiel Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³, Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche, Änderungen an Bauteilen im Inneren von bestehenden Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, und Abbrüche bis 300 m³ Bruttorauminhalt (BRI). In der Anlage der HBO finden Sie eine vollständige Auflistung aller baugenehmigungsfreien Bauvorhaben.
§ Rechtsgrundlage § 63 HBO i.V.m der Anlage
2. Welche Vorbehalte gibt es?
Ein Teil der baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden. Diese sind unter einen sogenannten Freistellungsvorbehalt gestellt. Sie erkennen den Freistellungsvorbehalt in der Anlage zur HBO an dem Zusatz „unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 (oder/und 2,3,4,5)“.
Vorbehalt Nr. 1: Mitteilung an die Gemeinde
Die Aufgaben der Stadtgemeinde Frankfurt im Baufreistellungsverfahren werden von der Bauaufsicht wahrgenommen. So ist die Bauaufsicht Frankfurt immer zu beteiligen, wenn ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben, das in der Anlage HBO unter dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1“ steht, der Gemeinde mitzuteilen.
Der Mitteilung sind die erforderlichen und vollständigen Bauvorlagen beizufügen (siehe Punkt 4).
3. Welche Genehmigungen aus anderen Rechtsbereichen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?
Da die Bauaufsicht das Bauvorhaben nicht in einem Genehmigungsverfahren prüft, sind die öffentlich- rechtlichen Vorschriften durch die Bauherrschaft selbst zu beachten und einzuhalten. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.
Folgende Genehmigungen können unter Umständen zusätzlich für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden:
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Denkmalamt
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-36199
E-Mail: denkmalamt@ stadt-frankfurt.de
Genehmigung aufgrund einer Erhaltungssatzung siehe Satzungsrechtliche Genehmigung gem. §172 BauGB
Sanierungsrechtliche Genehmigung
Stadtplanungsamt
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-34871
E-Mail: planungsamt@ stadt-frankfurt.de
Baumfällgenehmigung
Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
Wasserrechtliche Erlaubnis für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten, Trinkwasserschutzgebieten oder bei Grundwasserberührung
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
4. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen der Mitteilung eines baugenehmigungsfreien Bauvorhabens unter Vorbehalt 1 im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht.
Art der Bauvorlage und Anzahl
- Vordruck „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ BAB 33 2
- Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags 2
- Handlungsvollmachten im Original 2
- Baulasten in Kopie 2
- Liegenschaftsplan 2
- Auszug aus dem Grundstücksnachweis 2
- Grundrisse 2
- Schnitte 2
- Ansichten 2
- Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung 2
- Berechnung des Bruttorauminhalts 2
- Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche 2
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 2
- Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit 2
5. Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden?
Für Bauvorhaben gem. § 63 Anlage unter dem Vorbehalt 1 gilt:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die 2-Wochenfrist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.
Bei sonstigen baugenehmigungsfreien Vorhaben gilt keine Frist.