Bau­genehmigungs­freie Vorhaben

Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Bau­genehmi­gung. Das bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich. 

Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Beratung und Antrags­annahme der Bauaufsicht.

1. Was sind bau­genehmigungs­freie Vorhaben?

Bau­genehmigungs­freie Vorhaben sind zum Beispiel Gebäude ohne Aufenthalts­räume, Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³, Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche, Änderungen an Bauteilen im Inneren von bestehenden Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, und Abbrüche bis 300 m³ Brutto­raum­inhalt (BRI). In der Anlage der HBO finden Sie eine vollständige Auflistung aller bau­genehmigungs­freien Bauvorhaben.

§ Rechtsgrundlage § 63 HBO i.V.m der Anlage

2. Welche Vorbehalte gibt es?

Ein Teil der bau­genehmigungs­freien Vorhaben darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden. Diese sind unter einen sogenannten Frei­stellungs­vorbehalt gestellt. Sie erkennen den Frei­stellungs­vorbehalt in der Anlage zur HBO an dem Zusatz „unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 (oder/und 2,3,4,5)“.

Vorbehalt Nr. 1: Mitteilung an die Gemeinde
Die Aufgaben der Stadtgemeinde Frankfurt im Bau­freistellungs­verfahren werden von der Bauaufsicht wahrgenommen. So ist die Bauaufsicht Frankfurt immer zu beteiligen, wenn ein bau­genehmigungs­freies Bauvorhaben, das in der Anlage HBO unter dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1“ steht, der Gemeinde mitzuteilen.

Der Mitteilung sind die erforderlichen und vollständigen Bauvorlagen beizufügen (siehe Punkt 4).

3. Welche Genehmigungen aus anderen Rechtsbereichen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?

Da die Bauaufsicht das Bauvorhaben nicht in einem Genehmigungs­verfahren prüft, sind die öffentlich- rechtlichen Vorschriften durch die Bauherrschaft selbst zu beachten und einzuhalten. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antrags­annahme. 

Folgende Genehmigungen können unter Umständen zusätzlich für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden: 

Denkmal­schutzr­echtliche Genehmigung 
Denkmalamt
Kurt-Schumacher-Straße 10 
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-36199
E-Mail: denkmalamt@remove.this.stadt-frankfurt.de 

Genehmigung aufgrund einer Erhaltungs­satzung siehe Satzungs­rechtliche Genehmigung gem. §172 BauGB 

Sanierungs­rechtliche Genehmigung
Stadt­planungs­amt 
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-34871 
E-Mail: planungsamt@remove.this.stadt-frankfurt.de

Baum­fäll­genehmigung
Untere Natur­schutz­behörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@remove.this.stadt-frankfurt.de

Wasser­rechtliche Erlaubnis für Bauvorhaben in Über­schwemmungs­gebieten, Trink­wasserschutz­gebieten oder bei Grundwasser­berührung
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@remove.this.stadt-frankfurt.de

4. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen

Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen der Mitteilung eines bau­genehmigungs­freien Bauvorhabens unter Vorbehalt 1 im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antrags­annahme” der Bauaufsicht.

Art der Bauvorlage und Anzahl

  1. Vordruck „Mitteilung bau­genehmigungs­freier Vorhaben“ BAB 33 2
  2. Kopie des Handels-/Vereins­register­auszugs/Gesellschafter­vertrags 2
  3. Handlungs­voll­machten im Original 2
  4. Baulasten in Kopie 2
  5. Liegenschafts­plan 2
  6. Auszug aus dem Grund­stücks­nachweis 2
  7. Grundrisse 2
  8. Schnitte 2
  9. Ansichten 2
  10. Formlose Bau- und Nutzungs­beschreibung 2
  11. Berechnung des Brutto­raum­inhalts 2
  12. Berechnung der Brutto­grund­fläche und der Nutzfläche 2
  13. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 2
  14. Nachweis der Nicht­voll­geschossig­keit 2

5. Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden?

Für Bauvorhaben gem. § 63 Anlage unter dem Vorbehalt 1 gilt:

Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Bau­genehmigungs­verfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.

Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlich­keit eines Bau­genehmigungs­verfahrens erhalten haben.

Die 2-Wochenfrist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangs­bestätigung entnehmen.

Bei sonstigen bau­genehmigungs­freien Vorhaben gilt keine Frist.