Vollverfahren

Das Vollverfahren nach § 66 ist grundsätzlich vorgesehen für Sonderbauten und Abbrüche. Diese Verfahrensart kann aber auch von Bau­antrag­stellern gewählt werden, deren Bauvorhaben eigentlich in der Genehmigungs­freistellung oder als vereinfachtes Bau­genehmigungs­verfahren zu prüfen ist, die aber die Sicherheit einer umfassenden Prüfung wünschen.

Im Gegensatz zum Vereinfachten Bau­genehmigungs­verfahren wird neben der bau­planungs­rechtlichen Prüfung auch eine umfangreiche bau­ordnungs­rechtliche Prüfung durchgeführt.

Dieses Kapitel behandelt das Verfahren, wenn Bau­antrag­steller durch eine Erklärung das Vollverfahren nach § 66 HBO gewählt haben. Zu Sonderbauten und Abbrüchen finden Sie eigene Kapitel.

1. Welche Vorhaben werden im Vollverfahren geprüft?

Das Vollverfahren wird durchgeführt für Sonderbauten und Abbrüche.
Das Vollverfahren wird auch auf Wunsch der Antragsteller durchgeführt.


2. Genehmigungs­dauer

Die vorgesehene Genehmigungs­dauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen.


3. Was wird bei Nicht­sonder­bauten im Vollverfahren geprüft?

Im Vollverfahren findet eine umfangreiche bauplanungs- und bau­ordnungs­rechtliche Prüfung statt. Im Bau­ordnungs­recht wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der Hessischen Bauordnung sowie nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung beurteilt.

Nicht geprüft werden die bautechnischen Nachweise der Standsicherheit, des Wärme- und des Schallschutzes, des vorbeugenden Brandschutzes sowie des Nachweises für die Energie­erzeugungs­anlagen.

Für Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 9 HBO gelten eigene Regelungen.

Im Bau­planungs­recht werden die Vorschriften des Baugesetzbuches und die Vorschriften, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungs­rechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Bau­nutzungs­verordnung, Bebauungspläne, Erhaltungs­satzungen), geprüft.

Auch das sonstige öffentliche Recht ist Gegenstand des Vollverfahrens, mit Ausnahme der Rechtsgebiete, in denen ein eigenes Genehmigungs­verfahren vorgeschrieben ist (z. B. Arbeitsschutz, Gaststätten­recht). Eine vollständige Auflistung der im Vollverfahren zu prüfenden Rechtsgebiete finden Sie in den Handlungs­empfehlungen zur HBO, Anlage.


4. Bau­vorlage­berechtigung

Kleine Bau­vorlage­berechtigung
Hand­werks­meister des Bauhaupt­gewerbes sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für

  • Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche
  • eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Brutto­geschoss­fläche und 3 m Wandhöhe
  •  
  • kleinere land­wirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses
  • Garagen bis 200 m² Nutzfläche

Große Bau­vorlagen­berechtigung
Für größere Bauvorhaben sind die Personen bau­vorlage­berechtigt, welche die Berufs­bezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bau­vorlage­berechtigten Ingenieure eingetragen sind.

§ Rechtsgrundlage : § 67 HBO, Hessisches Architekten- und Stad­tplaner­gesetz, Hessisches Ingenieur­kammer­gesetz


5. Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Vollverfahren geprüft werden

Unter anderem werden folgende Rechtsgebiete im Vereinfachten Verfahren geprüft:

5.1 Denkmalschutz

Im Vereinfachten Bau­genehmigungs­verfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Bau­genehmi­gung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, ist der Bauantrag zu versagen.

Zur Abstimmung wenden Sie sich bitte an:

Denkmalamt
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-36199
E-Mail: denkmalamt@remove.this.stadt-frankfurt.de

5.2 Sanierungs­rechtliche Genehmigung

Ob Ihr Bauvorhaben im Geltungs­bereich einer Sanierungs­maßnahme liegt, können Sie entweder bei der „Beratung und Antrags­annahme“ der Bauaufsicht erfahren oder auf der Internetseite des Stadt­planungs­amtes abrufen.

5.3 Satzungs­rechtliche Genehmigung aufgrund einer Erhaltungs­satzung

Ob Ihr Bauvorhaben im Geltungs­bereich einer Erhaltungs­satzung liegt, können Sie entweder bei der „Beratung und Antrags­annahme“ der Bauaufsicht erfahren oder auf der Internetseite des Stadt­planungs­amtes abrufen.

5.4 Wasserrecht

Wollen Sie in einem amtlich festgesetzten Über­schwemmungs­gebiet einen Neubau errichten oder sonstige flächenbezogene Veränderungen vornehmen, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Ausnahme­genehmigung.

Auch für einen Neubau bzw. eine Erweiterung in einem Trink­wasser­schutz­gebiet kann eine wasserrechtliche Ausnahme­genehmigung erforderlich sein. Beide Verfahren sind in das Bau­genehmigungs­verfahren eingeschlossen.

Zur Abstimmung wenden Sie sich bitte an:

Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@remove.this.stadt-frankfurt.de


6. Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?

Über die Bau­genehmi­gung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:

Baum­fäll­genehmigung
Untere Natur­schutz­behörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@remove.this.stadt-frankfurt.de

Wasser­rechtliche Erlaubnis bei Grundwasser­berührung
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@remove.this.stadt-frankfurt.de

Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeits­stättenver­ordnung
Der Arbeitsschutz wird im Bau­genehmigungs­verfahren nicht mehr geprüft. Dennoch sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist.

Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauv­orlagen­erlass, Anlage 3, Nr. 1.


7. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen

Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Bauantrag des Vollverfahrens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antrags­annahme” der Bauaufsicht.

Art der Bauvorlage Anzahl

  1. Antragsformular BAB01 1
  2. ggf. Erklärung der Bauherrschaft im Bau­antrags­formular
  3. Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt wegen Bau­antrags­verfahren 1
  4. Statistischer Erhebungsbogen 1
  5. Kopie des Handels-/Vereins­register­auszugs/Gesellschafter­vertrags 1
  6. Handlungs­voll­machten im Original 1
  7. Nachweis der Bau­vorlage­berechtigung 1
  8. Absichts­erklärung zu Baulasten/Baulasten in Kopie 1
  9. Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10 3
  10. Liegenschafts­plan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) 4 (+1)
  11. Auszug aus dem Grund­stücks­nachweis 4
  12. Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) 4 (+1)
  13. Abstands­flächen­nachweis 4
  14. Grundrisse 4
  15. Schnitte 4
  16. Ansichten 4
  17. Formlose Bau- und Nutzungs­beschreibung 4
  18. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungs­satzung 4
  19. Einfügungs­nachweis (gemäß § 34 BauGB) 4
  20. Stell­platz­nachweis 4
  21. Nachweis der Fahr­rad­abstell­plätze 4
  22. Berechnung des Brutto­raum­inhalts 4
  23. Berechnung der Brutto­grund­fläche und der Nutzfläche 4
  24. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4
  25. Nachweis der Nicht­voll­geschossig­keit 4
  26. Nachweis der Qualität von Aufenthalts­räumen 4
  27. Nachweis der Barrieref­reiheit 4
  28. Entwässerungs­anlagen innerhalb und außerhalb der Gebäude 3
  29. Lüftungsanlagen 3
  30. Feuerungs­anlagen 3
  31. Bodengutachten bei festgesetzten Altlasten- und Alt­lasten­verdachts­flächen 3

8. Was Sie während der Baumaßnahme beachten müssen!

Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung
Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauv­orlagen­erlass.

Bautechnische Nachweise
Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen.

Benutzung vor Fertigstellung
Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt.


9. Wie lange gilt eine Bau­genehmi­gung?

Die Bau­genehmi­gung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde.

Die Bau­genehmi­gung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Bau­genehmi­gung bei der Bauaufsicht eingeht.