Vollverfahren
Das Vollverfahren nach § 66 ist grundsätzlich vorgesehen für Sonderbauten und Abbrüche. Diese Verfahrensart kann aber auch von Bauantragstellern gewählt werden, deren Bauvorhaben eigentlich in der Genehmigungsfreistellung oder als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, die aber die Sicherheit einer umfassenden Prüfung wünschen.
Im Gegensatz zum Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird neben der bauplanungsrechtlichen Prüfung auch eine umfangreiche bauordnungsrechtliche Prüfung durchgeführt.
Dieses Kapitel behandelt das Verfahren, wenn Bauantragsteller durch eine Erklärung das Vollverfahren nach § 66 HBO gewählt haben. Zu Sonderbauten und Abbrüchen finden Sie eigene Kapitel.
1. Welche Vorhaben werden im Vollverfahren geprüft?
Das Vollverfahren wird durchgeführt für Sonderbauten und Abbrüche.
Das Vollverfahren wird auch auf Wunsch der Antragsteller durchgeführt.
2. Genehmigungsdauer
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen.
3. Was wird bei Nichtsonderbauten im Vollverfahren geprüft?
Im Vollverfahren findet eine umfangreiche bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung statt. Im Bauordnungsrecht wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der Hessischen Bauordnung sowie nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung beurteilt.
Nicht geprüft werden die bautechnischen Nachweise der Standsicherheit, des Wärme- und des Schallschutzes, des vorbeugenden Brandschutzes sowie des Nachweises für die Energieerzeugungsanlagen.
Für Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 9 HBO gelten eigene Regelungen.
Im Bauplanungsrecht werden die Vorschriften des Baugesetzbuches und die Vorschriften, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen), geprüft.
Auch das sonstige öffentliche Recht ist Gegenstand des Vollverfahrens, mit Ausnahme der Rechtsgebiete, in denen ein eigenes Genehmigungsverfahren vorgeschrieben ist (z. B. Arbeitsschutz, Gaststättenrecht). Eine vollständige Auflistung der im Vollverfahren zu prüfenden Rechtsgebiete finden Sie in den Handlungsempfehlungen zur HBO, Anlage.
4. Bauvorlageberechtigung
Kleine Bauvorlageberechtigung
Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für
- Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche
- eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe
- kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses
- Garagen bis 200 m² Nutzfläche
Große Bauvorlagenberechtigung
Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.
§ Rechtsgrundlage : § 67 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz
5. Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Vollverfahren geprüft werden
Unter anderem werden folgende Rechtsgebiete im Vereinfachten Verfahren geprüft:
5.1 Denkmalschutz
Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, ist der Bauantrag zu versagen.
Zur Abstimmung wenden Sie sich bitte an:
Denkmalamt
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-36199
E-Mail: denkmalamt@ stadt-frankfurt.de
5.2 Sanierungsrechtliche Genehmigung
Ob Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich einer Sanierungsmaßnahme liegt, können Sie entweder bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht erfahren oder auf der Internetseite des Stadtplanungsamtes abrufen.
5.3 Satzungsrechtliche Genehmigung aufgrund einer Erhaltungssatzung
Ob Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung liegt, können Sie entweder bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht erfahren oder auf der Internetseite des Stadtplanungsamtes abrufen.
5.4 Wasserrecht
Wollen Sie in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet einen Neubau errichten oder sonstige flächenbezogene Veränderungen vornehmen, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Auch für einen Neubau bzw. eine Erweiterung in einem Trinkwasserschutzgebiet kann eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein. Beide Verfahren sind in das Baugenehmigungsverfahren eingeschlossen.
Zur Abstimmung wenden Sie sich bitte an:
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
6. Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:
Baumfällgenehmigung
Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung
Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft. Dennoch sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist.
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3, Nr. 1.
7. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Bauantrag des Vollverfahrens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht.
Art der Bauvorlage Anzahl
- Antragsformular BAB01 1
- ggf. Erklärung der Bauherrschaft im Bauantragsformular
- Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt wegen Bauantragsverfahren 1
- Statistischer Erhebungsbogen 1
- Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags 1
- Handlungsvollmachten im Original 1
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung 1
- Absichtserklärung zu Baulasten/Baulasten in Kopie 1
- Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10 3
- Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) 4 (+1)
- Auszug aus dem Grundstücksnachweis 4
- Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) 4 (+1)
- Abstandsflächennachweis 4
- Grundrisse 4
- Schnitte 4
- Ansichten 4
- Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung 4
- Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung 4
- Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB) 4
- Stellplatznachweis 4
- Nachweis der Fahrradabstellplätze 4
- Berechnung des Bruttorauminhalts 4
- Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche 4
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4
- Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit 4
- Nachweis der Qualität von Aufenthaltsräumen 4
- Nachweis der Barrierefreiheit 4
- Entwässerungsanlagen innerhalb und außerhalb der Gebäude 3
- Lüftungsanlagen 3
- Feuerungsanlagen 3
- Bodengutachten bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen 3
8. Was Sie während der Baumaßnahme beachten müssen!
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung
Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass.
Bautechnische Nachweise
Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen.
Benutzung vor Fertigstellung
Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt.
9. Wie lange gilt eine Baugenehmigung?
Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde.
Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht.