Grund­stücks­teilung

Grundstücke können aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer aufgeführt werden. Soll ein Grundstück grundbuch­rechtlich  geteilt werden, muss der abzutrennende (abzuschreibende) Teil im Liegen­schafts­kataster als Flurstück unter einer besonderen Nummer geführt sein.

Existiert ein solches Flurstück nicht, muss es vor der Grund­stücks­teilung durch eine Zerlegungs­vermessung z.B. durch einen öffentlich bestellten Vermessungs­ingenieur hergestellt werden.

Zu ihrer Wirksamkeit bedarf eine grund­buch­rechtliche Grund­stücks­teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist gemäß § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) einer Genehmigung durch die Bauaufsicht.

Ausnahmen:
Eine Genehmigung der Bauaufsicht ist nicht erforderlich, wenn

  • die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungs­verfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebiets­körperschaft, der die Aufgaben der unteren Bau­aufsichts­behörde übertragen sind, an der Teilung beteiligt ist, oder
  • eine Vermessungs­stelle (z.B. ein öffentlich bestellter Vermessungs­ingenieur oder die Kataster- und Vermessungs­behörde) nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geo­informations­gesetzes die bau­ordnungs­rechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

Die Voraussetzung für eine bauaufsichtliche Genehmigung der geplanten Grund­stücks­teilung ist, dass die bau­ordnungs­rechtlichen Anforderungen, (z. B. Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze, Erschließung) auch nach erfolgter Teilung eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag auf Grund­stücks­teilung versagt werden.

Obwohl die Einhaltung von planungs­rechtlichen Belangen nicht zum Prüfumfang der Bauaufsicht bei Anträgen auf Grund­stücks­teilungen gemäß § 7 HBO gehört, dürfen durch Grund­stücks­teilungen im Geltungs­bereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen (§ 19 Abs. 2 Baugesetzbuch). Stellt die Bauaufsicht im Rahmen ihrer Prüfung wesentliche Verletzungen des Planungsrechts fest, kann sie diesen Antrag mangels Sach­bescheidungs­interesse zurückweisen.

Die Anträge auf Grund­stücks­teilungen werden bei der Bauaufsicht Frankfurt im Sachgebiet „Beratung, Antrags­annahme und Baulasten“ bearbeitet. Hier können Sie sich zu den allgemeinen Sprechzeiten dienstags und donnerstags von 08:30 bis 12:30 Uhr gerne auch beraten lassen.