Häufig gestellte Fragen (FAQ)
An die Bauaufsicht Frankfurt werden täglich viele Fragen zum Thema rund ums Bauen, Baustellen und Bauabläufe gerichtet. Um Ihre Fragen schnell beantworten zu können, haben wir einige Ihrer Fragen und unsere Antworten hier für Sie zusammengestellt.
Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, empfehlen wir Ihnen die Suche in unserem Lexikon. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit uns persönlich zu kontaktieren.
Ich bin Nachbar und möchte wissen ...
Dass Sie als Nachbar nicht benachrichtigt wurden, kann mehrere Gründe haben:
Sie sind kein Nachbar im Sinne der HBO:
Mieter oder Pächter eines Grundstücks sind nicht Nachbarn im Sinne des Öffentlichen Nachbarrechts der HBO.
Das Bauvorhaben betrifft Ihr Grundstück nicht:
Unter „Nachbarn“ im Baugenehmigungsverfahren versteht das Gesetz die Eigentümer (auch Erbbauberechtigte oder Nießbraucher) eines benachbarten Grundstücks,
- das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt (hierzu zählen auch Grundstücke, die nur zu einem kleinen Teil am Baugrundstück liegen).
- das durch das Bauvorhaben in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden kann. Dies kann z.B. auch ein gegenüberliegendes Nachbargrundstück sein, sofern die Abstandsfläche die Straßenmitte überschreitet. Nachbar im Sinne des Planungsrechts können auch alle im Plangebiet anrainigen oder betroffenen Nachbarn sein.
Ihre Zustimmung lag der Bauaufsicht bereits vor:
Falls Sie bereits im Vorfeld dem Bauvorhaben zugestimmt haben, werden Sie von der Bauaufsicht nicht erneut benachrichtigt. Sie erhalten dann jedoch eine Benachrichtigung über die Erteilung einer Baugenehmigung.
Alle nachbarschützenden Vorschriften werden eingehalten:
Die Nachbarschaft wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dann benachrichtigt, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. Zu den nachbarschützenden Vorschriften gehören zum Beispiel die Abstandsregeln von baulichen Anlagen. Auch planungsrechtliche Regelungen können nachbarschützenden Charakter haben.
Wenn Sie als Nachbar durch die Bauherrschaft oder die Bauaufsicht an einem Bauvorhaben beteiligt werden, haben Sie die Möglichkeit Ihre Bedenken und Anregungen vorzutragen, oder dem Bauvorhaben zuzustimmen.
Sie können Ihre Zustimmung durch Unterschrift auf den Bauvorlagen oder durch eine gesonderte schriftliche Zustimmung erklären. Im letzten Fall muss der Gegenstand der Zustimmung erkennbar sein. Diese Zustimmung gilt auch für Rechtsnachfolger, falls Sie ihr betroffenes Grundstück verkaufen sollten.
Mit der Zustimmung erklären Sie sich einverstanden mit der Ihnen vorgelegten Planung. Auch wenn Sie zustimmen, heißt das nicht zwangsläufig, dass die Bauaufsicht das Vorhaben genehmigen muss. Bestimmte nachbarschützende Vorschriften (z. B. Schutz vor Lärmimmissionen) müssen selbst dann eingehalten werden, wenn Sie als Nachbar ausdrücklich darauf verzichten. Umgekehrt bedeutet die fehlende Zustimmung nicht ohne Weiteres eine Versagung des Bauantrages. In diesem Fall können sie als Nachbar jedoch eine Baugenehmigung mit Rechtsmitteln angreifen.
Falls Sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Bauherrschaft oder der Bauaufsicht formell beteiligt worden sind (vgl. § 71 HBO) werden Sie über die Erteilung einer Baugenehmigung benachrichtigt.
Falls Sie nicht beteiligt wurden, dürfen zu einer Baugenehmigung bzw. zu einem Baugenehmigungsverfahren aufgrund des Datenschutzes keine Auskünfte an Sie erteilt werden. Erst nach Mitteilung über den Baubeginn darf die Bauaufsicht die Informationen weitergeben, die als Pflichtangaben auf dem Bauschild vorgesehen sind. Ob es ein Bauschild gibt, das heißt, eine Baugenehmigung erteilt wurde, können Sie in der Funktion Bauschild online abfragen.
Diese Angaben können Sie nach Baubeginn auch dem Bauschild entnehmen, das gemäß § 11 (2) HBO für die Dauer der Ausführung angebracht sein muss. Das Bauschild soll vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. Die Angaben, die auf dem Bauschild erfolgen müssen, sind im Bauvorlagenerlass Hessen geregelt.
Unter anderem sind es Angaben zu:
- der Nutzungsart des Gebäudes
- Name und Anschrift der Bauherrschaft
- Name und Anschrift des Entwurfsverfassers
- Name und Anschrift des Bauleiters
- Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens
Zu dem Thema Baulärm haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Service - Baulärm" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Bauliche Aktivitäten sind ein Zeichen positiver Veränderung und wirtschaftlichen Wachstums und dienen darüber hinaus oftmals der Behebung von städtebaulichen Missständen. Der Neu- oder Umbau eines Gebäudes bringt nicht nur dem Eigentümer Vorteile. Veränderungen in der Bausubstanz sowie eine ansprechende Neugestaltung baulicher Anlagen wirken sich auch auf die Nachbarliegenschaften positiv aus.
Auf der anderen Seite können Baustellen die Lebensqualität der Nachbarn erheblich einschränken. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass die Anwohner verärgert sind und von der Bauaufsicht Unterstützung erwarten.
Die nachstehenden Ausführungen sollen helfen, Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten zu verschaffen, die den von Baustellenschmutz Betroffenen zur Verfügung stehen.Verschmutzung von privaten Grundstücken
Wo gebaut wird, staubt es
Staubentwicklung auf Baustellen ist in der Regel nicht zu umgehen. Die Bauherrschaft und die am Bau Beteiligten sind allerdings verpflichtet, den Baustellenbetrieb möglichst staubarm durchzuführen und immer das schonendste Bauverfahren einzusetzen.
Laut geltender Rechtslage müssen Anwohner Baumaßnahmen hinnehmen, solange es sich dabei um „unvermeidbare Belästigungen“ handelt. Von „unvermeidbaren Belästigungen“ wird immer dann ausgegangen, wenn ohne die Staub erzeugenden Baumaßnahmen der Baustellenbetrieb eingestellt werden müsste oder unverhältnismäßig erschwert würde.Unsere Empfehlungen an den Bauherrn
Die Möglichkeiten für die Bauaufsicht Frankfurt, in den Betrieb einer Baustelle einzugreifen, sind sehr begrenzt:
Über die Vorschriften zum Schutz gegen Staubentwicklung informiert die Bauaufsicht Frankfurt den Bauherrn bereits bei Erteilung der Baugenehmigung. Soweit im Baugenehmigungsverfahren eine besondere Staubentwicklung durch die Bauarbeiten oder eine besondere Schutzbedürftigkeit der in der Umgebung vorhandenen Nutzungen erkennbar ist, weist die Bauaufsicht schon im Vorfeld darauf hin, dass immer die neuesten Technologien und Arbeitsweisen anzuwenden sind. So kann beispielsweise verlangt werden, durch Befeuchtung oder staubdichte Abhängungen und Abdichtungen eine größtmögliche Begrenzung von Staubentwicklung zu erreichen.
Im Rahmen von Großprojekten oder vorhersehbar besonders staubintensiven Baumaßnahmen werden die Bauherren im Vorfeld dahingehend beraten, eine Hotline für die Bürger einzurichten und/ oder bei besonders staubintensiven Maßnahmen den betroffenen Anwohnern eine Information zukommen zu lassen, um das Konfliktpotential klein zu halten.Verantwortlich sind Bauherr und Bauleiter
Vorrangig liegt es in der Verantwortung der Betreiber von Baustellen, dafür zu sorgen, dass vermeidbare Belästigungen gar nicht erst auftreten oder, wenn sie entstehen, unverzüglich abgestellt werden. Die Namen und Anschriften der Verantwortlichen können Sie dem Bauschild entnehmen, das laut § 11 der Hessischen Bauordnung auf jeder Baustelle sichtbar anzubringen ist. Alternativ finden Sie diese Informationen auch hier: Bauschild.Zivilrecht
Schäden oder Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen entstehen, sind nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB gegenüber den Bauherrn und Bauausführenden geltend zu machen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bauaufsicht Frankfurt keine Befugnis zur Rechtsberatung hat. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
Tel: 069 170098-01,
http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.deVerschmutzung des öffentlichen Straßenraums
Laut § 8 der Frankfurter Straßenreinigungssatzung sind Verunreinigungen durch Baustellen und Baustellenfahrzeuge von dem/der für die Baumaßnahme Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf dessen Kosten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen Fällen kommt auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen in Betracht.
Bei außergewöhnlichen, verkehrsgefährdenden Verunreinigungen im öffentlichen Straßenraum können Sie sich rund um die Uhr an die Sicherheitshotline des Ordnungsamtes wenden:
Tel: 069 212-44044
Fax: 069 212-44040
E-Mail: sicherheit@remove.this.stadt-frankfurt.deRechtlicher Rahmen
Der Bauherr trägt die Verantwortlichkeit für den Betrieb einer Baustelle. Der Gesetzgeber hat in § 11 Hessische Bauordnung (HBO) geregelt, dass Baustellen so zu organisieren sind, dass u.a. vermeidbarer Baulärm nicht entsteht. Die Namen und Anschriften der Verantwortlichen können Sie dem Bauschild entnehmen, das auf jeder Baustelle sichtbar anzubringen ist.
Alternativ finden Sie diese Informationen auch hier: Bauschild.Die maßgebliche Vorschrift für den Umgang und die Beurteilung von Baulärm ist neben den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm).
Die AVV Baulärm setzt zunächst unterschiedliche Immissionsrichtwerte für Gebietstypen fest, welche sich zwischen 45 und 70 dB(A) am Tage bewegen.Bestimmte an Baustellen benutzte Maschinen und Geräte dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit vom 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden. Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Einschränkungen zugelassen werden, die bei den jeweiligen Ämtern der Stadt Frankfurt am Main zu beantragen sind.
Zuständig für diese Genehmigungen sind:
Nachtarbeit
Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
Fax: 069 212-39140
E-Mail: umwelttelefon@remove.this.stadt-frankfurt.deArbeit an Sonn- und Feiertagen
Ordnungsamt Frankfurt
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-01
115 Behördennummer ohne Vorwahl!
(nur über das Ortsnetz Frankfurt/Offenbach erreichbar, 7 Cent/Min)
Fax: 069 212-44423
E-Mail: ordnungsamt@remove.this.stadt-frankfurt.deBevor Sie sich an die Bauaufsicht wenden, möchten wir Sie höflich bitten, sich zunächst mit der Bauherrschaft oder dem Umweltamt in Verbindung zu setzen.