Wiederkehrende Prüfungen (Sonderbaukontrollen)
Zu den erforderlichen Pflichtaufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gehören nach § 61 Abs. 2 Hessische Bauordnung (HBO) die Wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten im Bestand. Sonderbauten sind Gebäude, die aufgrund ihrer Art, Nutzung, Lage oder Zustandes im Gefahren- oder Brandfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, Sachwerte, wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorrufen können.
Die Sonderbaukontrollen dienen dazu, um frühzeitig Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen oder schwere Nachteile für die Allgemeinheit erkennen und abwehren zu können.
Die Sonderbaukontrolle erfolgt mit einer Ortsbegehung in deren Rahmen u. a. auch überprüft wird, ob der Zustand vor Ort noch mit dem genehmigten Zustand übereinstimmt.
1. In welchen Objekten wird eine Wiederkehrende Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?
Die wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen beschränken sich auf Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 HBO (Siehe auch Rechtliche Grundlagen).
2. Die allgemeinen Grundlagen einer Wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfung
Ob im konkreten Einzelfall eine Sonderbaukontrolle durchgeführt wird, als auch hinsichtlich der Wiederholungszyklen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 2 HBO nach pflichtgemäßem Ermessen.
Durch Prüfungen und Nachprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, die die Eigentümer (ET) oder unter Umständen auch die Betreiber (B) , auf Grund von Rechtsvorschriften (u. a. TPrüfVO), zu veranlassen haben, ist der Nachweis zu führen, dass die im Gebäude vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen funktionsfähig, betriebssicher und wirksam sind. Die Prüfungen können auch bauaufsichtlich angeordnet werden (§ 61 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO). Diese Nachweise werden in der Regel von der Bauaufsichtsbehörde bereits vor der örtlichen Überprüfung gefordert.
Weitergehende Informationen zu den Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen erhalten Sie im Kapitel 4.
3. Wie sieht der Ablauf einer Sonderbaukontrolle aus?
Sowohl Maßnahmen der Vorbereitung, als auch der Durchführung und Nachbereitung sind Gegenstand eines förmlichen Verwaltungsverfahrens entsprechend den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG).
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die „Checkliste des Landes Hessen zur wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfung baulicher Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)“ Zur Homepage des HMVWL.
4. Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO)
Die umfassenden Erläuterungen zu diesem Abschnitt finden Sie in der Erläuterung zur Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß der Technischen Prüfverordnung (TPrüfV).
5. Grundlagen zum Verwaltungsverfahren
Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens von Beginn der Wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfung mit Anforderung der Prüfberichte und Bescheinigungen bis zum offiziellen Abschluss nach vollständiger und ordnungsgemäßer Beseitigung der Mängel, sowohl in baulicher, als auch anlagentechnischer Hinsicht, erfolgen mittels
- einer Anhörung gemäß § 28 HVwVfG,
- eines Verwaltungsaktes (kostenpflichtig) gemäß §§ 35ff. HVwVfG bzw.
- eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 54ff. HVwVfG.
6. Gebühren
Der für die Durchführung der Wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfung anfallende Zeitaufwand ist gebührenpflichtig. Hiervon umfasst sind die Zeitaufwände für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfung.
Diese werden gemäß Ziffer 481 der Satzung über die Bauaufsichtsgebühren der Stadt Frankfurt am Main (Bauaufsichtsgebührensatzung), in der zurzeit gültigen Fassung vom 15. April 2009 (Amtsblatt Nr. 16/2009, S. 421ff.), nach angefallenem Zeitaufwand festgesetzt. Dabei gelten die gemäß der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) festgelegten Gebührensätze.
- Ziffer 1411
Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte:
je begonnener ¼ Std. € 21,50 - Ziffer 1412
Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte:
je begonnener ¼ Std. € 17,75 - Ziffer 1413
Übrige Beschäftigte
je begonnener ¼ Std. € 14,00
Mehr unter Rechtliche Grundlagen
7. Sonstiges
- Entstehen im Zuge der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung alternative Lösungen und Kompensationsmöglichkeiten,
- für deren Legalisierung es eines förmlichen Baugenehmigungsverfahrens bedarf und
- dort ausschließlich Baumaßnahmen antragsgegenständlich sind, die in unmittelbaren Bezug zu der Wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfung stehen,
bearbeitet diese das zuständige Sachgebiet „Prüfung Sonderbau“ selbst.
Voraussetzung hierfür ist, dass die bauantragsgegenständlichen Maßnahmen grundsätzlich nur im Innern von bestehenden Gebäuden stattfinden und kein anderes Fach- und Nebenrecht (Nachbarschaftsrecht, Planungsrecht, Stellplätze, Abstandsflächen, Gestaltung, Lärm- oder Immissionsschutz, etc.) durch den Bauantrag betroffen ist.
Wir bieten darüber hinaus unseren Kunden auch an, eine Wiederkehrende Sicherheitsüberprüfung bereits vor Ablauf der Überwachungsfrist, etwa vor Durchführung von anstehenden Sanierungsmaßnahmen, durchzuführen. Dies bietet unseren Kunden die Möglichkeit, unsere Feststellungen in die Sanierungsmaßnahmen einfließen zu lassen.
8. Ansprechpartner
Herr Ulrich Rübel, Leiter Sachgebiet Prüfung Sonderbau
Tel: 069 212-36191
Fax: 069 212-36147
E-Mail: fachdienste.bauaufsicht@ stadt-frankfurt.de
Bei Rückfragen, auch zu einzelnen Themenbereichen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
9. Rechtsgrundlagen
Eine (nicht abschließende) Übersicht über in Betracht kommende Rechtsgrundlagen finden Sie in den Details.
10. Öffentlliche Trägerschaft
Nach § 79 Abs. 6 HBO (Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft) ist die öffentliche Bauherrschaft umfassend für die Rechtmäßigkeit der baulichen Anlagen verantwortlich. Die Zustandsverantwortung des Trägers öffentlicher Verwaltung ist ausdrücklich um die Verantwortlichkeit der öffentlichen Bauherrschaft erweitert worden und gilt umfassend.