Umwandlung von Wohn- oder Teileigentum
Begründung von Wohn- oder Teileigentum in der Stadt Frankfurt am Main
Die hessische Landesregierung hat am 28.04.2022 eine Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen. Hierdurch wurde die Genehmigungspflicht für die Umwandlung über die Milieuschutzsatzungsgebiete erweitert.
Für Frankfurt ergeben sich damit zwei Umwandlungsverfahren:
Verfahren nach § 250 BauGB
Wenn Ihr Gebäude über sieben oder mehr Wohnungen verfügt, benötigen Sie zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum eine "Umwandlungsgenehmigung". Das Genehmigungserfordernis gilt im gesamten Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Der Genehmigungsvorbehalt gilt nach § 250 Abs. 6 BauGB auch, wenn Sie für Ihr Objekt Wohnungserbbaurechte oder Dauerwohnrecht begründen möchten oder Sie Bruchteilseigentümer:in nach § 1008 BGB sind oder werden und Ihnen zugleich nach § 1010 BGB Räume zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen werden sollen.
Verfahren nach § 172 BauGB
Wenn Ihr Gebäude, das ganz oder teilweise Wohnzwecken dient, im Geltungsbereich einer sog. Milieuschutzsatzung liegt und insgesamt über weniger als sieben Wohnungen verfügt, benötigen Sie für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung des Landes Hessen eine "Umwandlungsgenehmigung" der Bauaufsicht.
Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten:
Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung vom 28.04.2022
Merkblatt zur Begründung von Wohn- und Teileigentum (§ 250 BauGB)
Antrag auf Umwandlung in Wohneigentum
Merkblatt zur Begründung von Wohn- und Teileigentum in Milieuschutzgebieten (§ 172 BauGB)
Antrag auf Umwandlung in Wohneigentum in Milieuschutzgebieten