Umwandlung von Wohn- oder Teileigentum
Begründung von Wohn- oder Teileigentum in der Stadt Frankfurt am Main
Die hessische Landesregierung hat am 28.04.2022 eine Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen. Hierdurch wurde die Genehmigungspflicht für die Umwandlung über die Milieuschutzsatzungsgebiete zunächst um den § 250 BauGB erweitert. Nach Wegfall der Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB zum 31.12.2025 gilt seit 01.01.2026 nur noch der Genehmigungsvorbehalt nach § 172 BauGB:
Verfahren nach § 172 BauGB
Wenn Ihr Gebäude, das ganz oder teilweise Wohnzwecken dient und im Geltungsbereich einer sog. Milieuschutzsatzung liegt, benötigen Sie für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung des Landes Hessen eine "Umwandlungsgenehmigung" der Bauaufsicht.
Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten:
Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung vom 28.04.2022
Merkblatt zur Begründung von Wohn- und Teileigentum in Milieuschutzgebieten (§ 172 BauGB)
Antrag auf Umwandlung in Wohneigentum in Milieuschutzgebieten
