Umwandlung von Wohn- oder Teileigentum

Begründung von Wohn- oder Teileigentum in der Stadt Frankfurt am Main

Die hessische Landesregierung hat am 28.04.2022 eine Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Um­wandlungs­genehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen. Hierdurch wurde die Genehmigungs­pflicht für die Umwandlung über die Milieuschutzsatzungsgebiete zunächst um den § 250 BauGB erweitert. Nach Wegfall der Genehmigungs­pflicht nach § 250 BauGB zum 31.12.2025 gilt seit 01.01.2026 nur noch der Genehmigungsvorbehalt nach § 172 BauGB:

Verfahren nach § 172 BauGB
Wenn Ihr Gebäude, das ganz oder teilweise Wohnzwecken dient und im Geltungs­bereich einer sog. Milieuschutzsatzung liegt, benötigen Sie für die Begründung von Wohnungs­eigentum oder Teileigentum nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Um­wandlungs­genehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung des Landes Hessen eine "Um­wandlungs­genehmigung" der Bauaufsicht. 

Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten:
Um­wandlungs­genehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung vom 28.04.2022
Merkblatt zur Begründung von Wohn- und Teileigentum in Milieu­schutz­gebieten (§ 172 BauGB)
Antrag auf Umwandlung in Wohneigentum in Milieu­schutz­gebieten