Abläufe und Verfahren
Hier sind grundsätzliche Informationen zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen, erste Antworten in Bezug auf die gängigsten Vorhabensarten der Hessischen Bauordnung zu finden. Die Kapitel behandeln die einzelnen Themen jeweils abschließend, Sie müssen somit nicht alle Kapitel durcharbeiten. Sie erhalten die einschlägigen Informationen direkt.
Weitere Informationen zu einzelnen Bauvorhaben erhalten Sie auch in unserem Lexikon.
Sollten Sie über das von Ihnen geplante Bauvorhaben keine Informationen finden oder sollten sich Ihnen weitergehende Fragen stellen, wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
Baugenehmigungsfreie Vorhaben
Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Baugenehmigung. Das bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich.
Genehmigungsfreistellung
Bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind, können ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn diese Bauvorhaben uneingeschränkt dem Bebauungsplan, der HBO und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, können in dieser Verfahrensart geprüft werden, soweit sie nicht genehmigungsfrei gemäß § 64 HBO gestellt sind.
Vollverfahren
Das Vollverfahren nach § 66 ist grundsätzlich vorgesehen für Sonderbauten und Abbrüche. Diese Verfahrensart kann aber auch von Bauantragstellern gewählt werden, deren Bauvorhaben eigentlich in der Genehmigungsfreistellung oder als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, die aber die Sicherheit einer umfassenden Prüfung wünschen.
Werbeanlagen
Dieses Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zum Thema Werbeanlagen.
Abbruchverfahren
Bei einem Abbruch wird nicht nur geprüft, ob ein Gebäude aufgrund des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht abgerissen werden darf. Auch die Durchführung des Abbruchs wird sorgfältig geprüft und überwacht.
Grundstücksteilung
Grundstücke können aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer aufgeführt werden. Soll ein Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden, muss der abzutrennende (abzuschreibende) Teil im Liegenschaftskataster als Flurstück unter einer besonderen Nummer geführt sein.
Existiert ein solches Flurstück nicht, muss es vor der Grundstücksteilung durch eine Zerlegungsvermessung z.B. durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt werden.
Zu ihrer Wirksamkeit bedarf eine grundbuchrechtliche Grundstücksteilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist gemäß § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) einer Genehmigung durch die Bauaufsicht.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen oder Abteilung von Gewerbeeinheiten) benötigen Sie nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung oder Nutzungseinheit.
Baulasten
Gerade in einer dicht besiedelten Stadt wie Frankfurt können Bauwillige die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben oftmals nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen, sondern müssen hierzu ein anderes Grundstück nutzen (zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Stellplätze, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen). Im Einzelfall kann die Bauaufsicht durch die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Baulast - zu einem Grundstück die Genehmigungsfähigkeit trotzdem ermöglichen. Mit einer Baulasteintragung übernimmt der Eigentumsberechtigte (Eigentümer, Erbbau-, Nießbrauchberechtigte) des zu belastenden Grundstücks dauerhaft eine sein Grundstück betreffende Verpflichtung.
Bauvoranfrage
Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich klären können.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Ein Bauvorhaben soll den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und die Hessische Bauordnung sollten eingehalten werden. Allerdings weichen die Planungen des Bauherrn und seiner Architekten häufig von diesen Vorgaben ab. Solche Abweichungen von den Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) oder Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit geeigneter öffentlich-rechtlicher Begründung bei der Bauaufsicht gestellt werden.
Isolierte satzungsrechtliche Anträge gem. §172 BauGB
Die Erhaltungssatzungen schreiben in formell festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Hier benötigen Sie selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder die Anbringung einer Wärmedämmung eine satzungsrechtliche Genehmigung.