Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Ein Bauvorhaben soll den geltenden Rechts­vorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und die Hessische Bauordnung sollten eingehalten werden. Allerdings weichen die Planungen des Bauherrn und seiner Architekten häufig von diesen Vorgaben ab. Solche Abweichungen von den Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) oder Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit geeigneter öffentlich-rechtlicher Begründung bei der Bauaufsicht gestellt werden. 

Bei Vorhaben, die gemäß § 63 in Verbindung mit der Anlage HBO genehmigungs­frei sind, werden Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in einem „isolierten Verfahren“ beantragt.

Für den Antrag ist der Vordruck „Antrag auf Ausnahmen/ Befreiungen (§ 31 BauGB)/Abweichungen (§ 73 HBO)“ BAB 10 aus dem Bauv­orlagen­erlass 2018 (Anlage 1 Nr. 2) zu verwenden.

1. In welchen Fällen können im Planungsrecht Befreiungen und Ausnahmen zugelassen werden?

a) Ausnahmen
Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan oder in der Bau­nutzungs­verordnung ausdrücklich vorgesehen sind.

b) Befreiungen
Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Befreiungen auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung von den Festsetzungen städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Einhaltung der Festsetzungen zu einer Belastung führen würden, die so nicht Ziel des Bebauungsplanes war (unbeabsichtigte Härte).

2. In welchen Fällen können im Bau­ordnungs­recht Abweichungen zugelassen werden?

Die Möglichkeiten, von den Vorschriften des Bau­ordnungs­rechts abzuweichen, gehen weiter als beim Bau­planungs­recht. Eine Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie

  1. den Zweck der jeweiligen Anforderung erfüllt und
  2. mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange würdigt.

3. In welchen Fällen ist ein isolierter Antrag auf Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen einzureichen?

Gemäß § 63 HBO, Anlage, sind viele Vorhaben bau­genehmigungs­frei. Auch diese Anlagen müssen jedoch alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so können Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder Abweichungen von den Vorschriften der HBO oder von auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen in einem isolierten d.h. von einer Bau­genehmi­gung unabhängigen gebühren­pflichtigen Verfahren beantragt werden.

Dies muss öffentlich-rechtlich begründbar sein und durch die geplanten Abweichungen darf keine Bau­genehmigungs­pflicht ausgelöst werden. Bei bau­genehmigungs­pflichtigen Bauvorhaben werden die beantragten Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen immer im Rahmen des jeweiligen Bau­genehmigungs­verfahrens geprüft, eine „isolierte“ Antragstellung ist in diesem Falle nicht möglich.


4. Zu welchem Zeitpunkt stellt man einen isolierten Antrag?

Bei Bauvorhaben, die gemäß § 63, Anlage HBO unter Vorbehalt V Nr. 1 bau­genehmigungs­frei, aber mitteilungs­pflichtig sind, ist es am sinnvollsten, den isolierten Antrag parallel mit der Mitteilung nach § 63 HBO zu stellen. In jedem Fall ist der Antrag jedoch frühzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen, da das Vorhaben nicht ausgeführt werden darf, bevor ein positiver Bescheid erteilt wurde.


5. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen

Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem isolierten Antrag auf Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen im Regelfall beizufügen sind. Darüber hinaus werden die Bauvorlagen benötigt, die zur Beurteilung des Antrages notwendig sind. Eine weitergehende Auskunft hierüber erhalten Sie bei der Vorberatung bei der „Beratung und Antrags­annahme“ der Bauaufsicht.

Art der Bauvorlage Anzahl

  1. Antragsformular (BAB 10) 2
  2. Kopie des Handels-/Vereins­register­auszugs/Gesellschafter­vertrags 1
  3. Handlungs­voll­machten im Original 1
  4. Liegenschafts­plan (bei Bedarf mit Planungs­stand­eintragung) 2
  5. Auszug aus dem Grund­stücks­nachweis 2
  6. Grundrisse 2
  7. Schnitte 2
  8. Ansichten 2
  9. Darstellung der Nachbargebäude/Fotos 2
  10. Formlose Bau- und Nutzungs­beschreibung mit Gebäudeklasse 2
  11. Bauvorlagen, die den Befreiungs- bzw. Abweichungs­tat­bestand darstellen 2
  12. Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung 2
  13. Abstands­flächen­nachweis 2
  14. Stell­platz­nachweis usw. 2