Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, können in dieser Verfahrensart geprüft werden, soweit sie nicht genehmigungsfrei gemäß § 64 HBO gestellt sind.
Durch eine eingeschränkte Prüfung des Bauvorhabens, die sich im Wesentlichen auf das Planungsrecht konzentriert, kann die Entscheidung über die Baugenehmigung innerhalb kurzer Zeit getroffen werden.
Diese Verfahrenserleichterungen erhöhen jedoch die Anforderungen an die Bauherrschaft. Diese ist zwar verpflichtet, wichtige Bereiche ihres Bauvorhabens wie Statik und Brandschutz durch qualifizierte Private (z. B. Sachverständige) prüfen zu lassen. Für die Einhaltung anderer Vorschriften, insbesondere des Nachbarrechts, ist sie aber selbst verantwortlich. Verstöße gegen solche Vorschriften können Verfügungen der Bauaufsicht (z.B. Baustopp, Beseitigungsanordnungen) zur Folge haben.
1. Welche Vorhaben werden im Vereinfachten Verfahren geprüft?
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind (siehe § 2 Absatz 9 HBO), sind dann im Vereinfachten Verfahren zu prüfen, wenn der Bau außerhalb des Bereichs eines qualifizierten oder vorhabensbezogenen Bebauungsplans liegt, oder die Festlegungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht einhält, die Erschließung nicht gesichert ist oder bauordnungsrechtliche Abweichungen bzw. planungsrechtliche Befreiungen oder Ausnahmen erforderlich sind.
§ Rechtsgrundlage für das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: § 65 HBO
Sonderbauten sind gemäß § 53 HBO bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, sie sind aufgelistet unter § 2 Absatz 9 HBO.
2. Genehmigungsdauer
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.
3. Was wird im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft?
Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden nur die Vorschriften des Baugesetzbuches und Vorschriften, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen) sowie von der Bauherrschaft beantragte bauordnungsrechtliche Abweichungen geprüft.
4. Wahlmöglichkeit
Sie können erklären, dass Ihr Bauvorhaben, das eigentlich dem Vereinfachten Verfahren gemäß § 65 HBO zuzuordnen wäre, im Vollverfahren nach § 66 HBO geprüft werden soll.
Diese Erklärung erfolgt durch eine entsprechende Angabe auf der Rückseite des Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass 2018 (Anlage 1, Nr. 1).
5. Bauvorlageberechtigung
Kleine Bauvorlageberechtigung
Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für
- Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche
- eingeschossige gewerbliche Gebäuden bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe
- kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto- Grundfläche des Erdgeschosses
- Garagen bis 200 m² Nutzfläche
Große Bauvorlagenberechtigung
Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.
§ Rechtsgrundlage : § 67 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz
6. Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Vereinfachten Verfahren mitgeprüft werden
Unter anderem werden folgende Rechtsgebiete im Vereinfachten Verfahren geprüft:
6.1 Denkmalschutz
Im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, wird der Bauantrag versagt werden.
Zur Abstimmung wenden Sie sich bitte an:
Denkmalamt
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-36199
E-Mail: denkmalamt@ stadt-frankfurt.de
6.2 Sanierungsrechtliche Genehmigung
Ob Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich einer Sanierungsmaßnahme liegt, können Sie entweder bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht erfahren oder auf der Internetseite des Stadtplanungsamtes abrufen.
6.3 Satzungsrechtliche Genehmigung aufgrund einer Erhaltungssatzung
Ob Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung liegt, können Sie entweder bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht erfahren oder auf der Internetseite des Stadtplanungsamtes abrufen.
6.4 Wasserrecht
Wollen Sie in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet einen Neubau errichten oder sonstige flächenbezogene Veränderungen vornehmen, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Auch für einen Neubau bzw. eine Erweiterung in einem Trinkwasserschutzgebiet kann eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein. Beide Verfahren sind in das Baugenehmigungsverfahren eingeschlossen.
Zur Abstimmung wenden Sie sich bitte an:
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
7. Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:
Baumfällgenehmigung
Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung
Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft. Dennoch sind die Belange des baulichen Arbeitsschutzes bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist.
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Bauvorlagenerlass, Anlage 3, Nr. 1.
8. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Bauantrag des Vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung in der „Beratung und Antragsannahme” der Bauaufsicht.
Art der Bauvorlage Anzahl
- Antragsformular BAB01 1
- ggf. Erklärung der Bauherrschaft im Bauantragsformular
- Erklärung der Bauaufsicht Frankfurt wegen Bauantragsverfahren 1
- Statistischer Erhebungsbogen 1
- Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags 1
- Handlungsvollmachten im Original 1
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung 1
- Absichtserklärung zu Baulasten/Baulasten in Kopie 1
- Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10 3
- Liegenschaftsplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) 4 (+1)
- Auszug aus dem Grundstücksnachweis 4
- Freiflächenplan (Bei Neubauten ist eine zusätzliche Kopie erforderlich) 4 (+1)
- Abstandsflächennachweis 4
- Grundrisse 4
- Schnitte 4
- Ansichten 4
- Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung 4
- Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung 4
- Einfügungsnachweis (gemäß § 34 BauGB) 4
- Stellplatznachweis 4
- Nachweis der Fahrradabstellplätze 4
- Berechnung des Bruttorauminhalts 4
- Berechnung der Bruttogrundfläche und der Nutzfläche 4
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung 4
- Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit 4
9. Was Sie während der Baumaßnahme beachten müssen!
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung
Der Baubeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass.
Bautechnische Nachweise
Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die erforderlichen bautechnischen Nachweise vorliegen.
Benutzung vor Fertigstellung
Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn die Bauaufsicht nicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagt.
10. Wie lange gilt eine Baugenehmigung?
Die Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde.
Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht.
§ Rechtsgrundlage : § 74 Abs. 7 HBO