Abbruchverfahren
Bei einem Abbruch wird nicht nur geprüft, ob ein Gebäude aufgrund des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht abgerissen werden darf. Auch die Durchführung des Abbruchs wird sorgfältig geprüft und überwacht.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die umweltgerechte Entsorgung der Abbruchmaterialien.
Für den Abbruch eines Gebäudes benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung der Bauaufsicht. Nur kleinere Gebäude dürfen genehmigungsfrei abgebrochen werden.
Über die dem Schutz gegen Baulärm dienenden Vorschriften informiert die Bauaufsicht Frankfurt die Bauherrschaft bereits bei Erteilung der Baugenehmigung. Soweit im Baugenehmigungsverfahren eine besondere Lärmentwicklung durch die Bauarbeiten oder eine besondere Schutzbedürftigkeit der in der Umgebung vorhandenen Nutzungen erkennbar ist, wird die Bauherrschaft vorab auf eine Minderung von Gefahren oder Belästigungen hingewiesen. Im Rahmen von Großprojekten oder vorhersehbar besonders lärmintensiven Baumaßnahmen werden die Bauherren im Vorfeld dahingehend beraten, eine Hotline für die Bürger einzurichten und/oder bei besonders lärmintensiven Maßnahmen den betroffenen Anwohnern eine Information zukommen zu lassen, um das Konfliktpotential klein zu halten.
1. Welche Abbruchmaßnahmen sind baugenehmigungsfrei?
Folgende baulichen Anlagen dürfen baugenehmigungsfrei abgerissen werden:
- Bauliche Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen
- Gebäude bis zu 300 m³ Bruttorauminhalt
- Land- und forstwirtschaftliche bzw. erwerbsgärtnerische Gebäude bis 150 m² Brutto- Grundfläche
- Behälter bis zu 150 m³ Behälterinhalt
- Feuerstätten und ihre Verbindungsstücke
- Transformatoren- und Gasreglerstationen sowie Funkcontainer
- Gerüste
Für alle anderen Abbrüche benötigen Sie eine Genehmigung der Bauaufsicht.
Beachten Sie bitte, dass auch der baugenehmigungsfreie Gebäudeabbruch von einer Fachfirma durchgeführt werden muss.
Darüber sind auch bei einem baugenehmigungsfreien Abbruch die naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Erhaltungssatzungen zu beachten.
2. In welcher Verfahrensart werden genehmigungspflichtige Abbrüche geprüft?
Genehmigungspflichtige Abbrüche werden im Vollverfahren gemäß § 66 HBO geprüft. Neben den in diesem Verfahren üblicherweise zu prüfenden Inhalten liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung der Abbruch- und Entsorgungskonzepte.
3. Ist ein Teilabbruch genehmigungspflichtig?
Unter Abbruch ist eine vollständige oder eine selbständige teilweise Vernichtung der Bausubstanz einer Anlage (z.B. Stallgebäude einer Hofreite) gemeint. Bei der Beseitigung von Gebäudeteilen, wie z.B. von Geschossen oder Anbauten handelt es sich also nicht um eine eigenständige Abbruchmaßnahme, sondern um eine erhebliche konstruktive „Änderung“ und/oder äußerliche Umgestaltung der baulichen Anlage, bei der das Bauwerk im Grundsatz erhalten bleibt.
Für den „Teilabbruch“ eines Gebäudes, bzw. die teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage müssen Sie einen Bauantrag stellen. In der Regel ist es sinnvoll, diesen Teilabbruch, der im Zuge eines baugenehmigungspflichtigen An- bzw. Umbaus erfolgt und nur im Zusammenhang mit diesem bauaufsichtlich geprüft werden kann, mit dem Genehmigungsverfahren zu koppeln. In diesem Falle sind dem Bauantrag alle Bauvorlagen, die für die Prüfung der Abbruchmaßnahme erforderlich sind, beizufügen. Nur wenn der Teilabbruch vollkommen isoliert und unabhängig von den Neubaumaßnahmen erfolgen kann und wird, ist ein gesonderter Abbruchantrag mit dem Tenor „Teilabbruch“ zu stellen.
4. Genehmigungsdauer
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt maximal 3 Monate. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen.
5. Weitere öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vollverfahren mitgeprüft werden
Unter anderem wird das folgende Rechtsgebiet im Vollverfahren geprüft:
Denkmalschutz
Zur Abstimmung wenden Sie sich bitte an:
Denkmalamt
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-36199
E-Mail: denkmalamt@ stadt-frankfurt.de
6. Welche weiteren Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:
Baumfällgenehmigung
Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
Wasserrechtliche Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Untere Wasserbehörde beim Umweltamt Frankfurt
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-39100
E-Mail: umweltamt.info@ stadt-frankfurt.de
7. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Abbruchantrag im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht.
Art der Bauvorlage Anzahl
- Antragsformular 1
- Statistischer Abgangserhebungsbogen 1
- Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags 1
- Handlungsvollmachten im Original 1
- Übersichtsplan 3
- Liegenschaftsplan 3
- Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümernachweis 3
- Freiflächenplan mit Baumbestand und ggf. Logistikkonzept (große Abbrüche) 3
- Grundrisse 3
- Schnitte 3
- Ansichten ggf. Lichtbilder 3
- Formlose Abbruchbeschreibung mit Abbruch- und Entsorgungskonzept 3
- Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung 3
- Berechnung des Bruttorauminhalts 3
- Bodengutachten bzw. Sanierungsbescheid in Kopie bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen 3
8. Was Sie während der Abbruchmaßnahme beachten müssen!
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung
Der Abbruchbeginn ist mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsicht Frankfurt schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung des Abbruchs ist der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass.
9. Wie lange gilt eine Abbruchgenehmigung?
Die Abbruchgenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbruch begonnen wird oder wenn der Abbruch für ein Jahr unterbrochen wurde.
Die Abbruchgenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.
Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht.