Werbeanlagen

Dieses Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlich vor­geschriebenen Verfahren zum Thema Werbeanlagen. 

Die Beurteilung von Werbeanlagen erfolgt in Frankfurt am Main im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und auf Grundlage eines Magistrats­beschlusses vom 06.12.2002, welcher für die Bauaufsicht Frankfurt und die städtischen Dienststellen verbindliche Leitlinie bei Einzel­entscheidungen darstellt.

Dem Magistrats­beschluss liegt ein Konzept zur bau­aufsichtlichen Behandlung von Werbeanlagen im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main zugrunde. Dieses Konzept wurde in erster Linie auf gestalterische Belange ausgerichtet. Sonstige bauordnungs- und bau­planungs­rechtliche Gesichtspunkte sind darin nicht gesondert abgehandelt.

Die Dienstanweisung und das Konzept zur bau­aufsichtlichen Behandlung von Werbeanlagen im Stadtgebiet von Frankfurt am Main finden Sie im Internet unter www.bauaufsicht-frankfurt.de.

1. Was sind Werbeanlagen?

Als Werbeanlagen bezeichnet die Hessische Bauordnung (HBO) ortsfeste oder ortsfest genutzte

Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Dies sind beispielsweise:
Leuchtreklamen aller Art, Fassaden­ausleger oder -ausstecker, Schilder, Beschriftungen und Beklebungen von Fenstern, Schaufenstern und Markisen, aufgemalte Schriftzüge, Firmensignets als Logos, Pylone und andere freistehende Werbeträger sowie Schaukästen, Plakattafeln und Säulen, Wechsel­werbe­anlagen, Werbeplanen an Baugerüsten u.ä.

§ Werbeanlagen sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 HBO bauliche Anlagen.


2. Grundsätzliche Genehmigungs­pflicht

Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungs­pflichtig, soweit die Hessische Bauordnung nichts anderes bestimmt.

Keiner Genehmigung bedürfen:

  • Werbeanlagen mit einer Ansichtfläche bis 1 m² (Summierung aller sichtbaren Werbeflächen),
  • Werbeanlagen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
  • Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
  • Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungs­stätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen; sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken,
  • Werbeanlagen im Geltungs­bereich einer Satzung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HBO, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
  • Werbeanlagen als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen),
  • Werbeanlagen als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder land wirtschaft­licher Betriebe kennzeichnen ( Hinweisschilder ), wenn sie vor Orts­durch­fahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  • Warenautomaten.

§ Rechtsgrundlage für die Genehmigungs­pflicht: § 62 HBO


3. Worauf sollten Sie achten?

Bei der Auswahl der Werbeanlage sollten Sie folgendes beachten:
Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie nach

  • Form,
  • Maßstab,
  • Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,
  • Werkstoff
  • und Farbe

nicht verunstaltend wirken.

Sie dürfen weder die Architektur noch das Stadt-, Orts- oder Landschaftsbild dominieren.

Nicht genehmigungs­fähig sind:

  • Leuchtkästen und Flachtafeln auf Vordächern,
  • Blink- und Wechsel­licht­werbung,
  • großflächiges Bekleben und Bemalen von Schaufenstern,
  • Werbung, die in die freie Landschaft wirkt, auf Flussufer oder Grünbereiche (auch Friedhöfe) Wirkung entfalten würde,
  • Werbung, welche die Architektur dominieren würde und sich nicht den örtlichen Gegebenheiten anpasst,
  • Fremdwerbung in Wohngebieten oder in von Wohnen geprägten Baugebieten und Straßenzügen,
  • Anbringung mehrerer Werbeanlagen auf engem Raum („Störende Häufung“; in der Regel bei mehr als drei gleichzeitig sichtbaren Werbeanlagen),
  • Sicherheits­gefährdung und verkehrs­gefährdende Ablenkung der Verkehrs­teilnehmer durch Werbeanlagen im Bereich von vielbefahrenen Straßen und Signalanlagen.

Fahnen werden als Werbemittel nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen.

Denkmalschutz
In allen Bau­genehmigungs­verfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Bau­genehmi­gung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, wird der Bauantrag versagt werden.

Zur Abstimmung wenden Sie sich bitte an:
Denkmalamt
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 212-36199
E-Mail: denkmalamt@remove.this.stadt-frankfurt.de


4. An wen können Sie sich wenden?

Sie können bereits vor Antragstellung Ihre Fragen mit den Sach­bearbeiter­innen und Sachbearbeitern des Sachgebietes Werbeanlagen bei der Bauaufsicht im persönlichen Gespräch erörtern und klären.

Zu einer umfassenden Beratung und um konkrete Auskünfte zu erhalten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit

  • ein Foto des Ortes, an dem sie die Werbeanlage anbringen wollen (das Foto sollte auch die direkte Umgebung zeigen),
  • eine Lageplanskizze im Maßstab 1 : 500,
  • eine Skizze oder ein Foto der geplanten Werbeanlage,
  • eine Fassadenansicht mit geplanter Werbeanlage oder
  • eine Fotomontage des Anbringungs­ortes mit maßstabs­gerechter Darstellung der geplanten Werbeanlage.

5. Welche Verfahren für Werbeanlagen sind möglich?

  • Bau­genehmigungs­freie Vorhaben, § 63 HBO
  • Genehmigungs­freistellung, § 64 HBO
  • Bau­genehmigungs­verfahren, §§ 65 und 66 HBO

6. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen

Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie beim Team Werbeanlagen.

Art der Bauvorlage Anzahl

  1. Antragsformular 1
  2. Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung BAB 10 2
  3. Liegenschafts­plan 3
  4. Auszug aus dem Grund­stücks­nachweis 1
  5. Bauzeichnungen 3
  6. Baubeschreibung 3
  7. Fotos des Anbringungs­ortes 3