Baulasten
Gerade in einer dicht besiedelten Stadt wie Frankfurt können Bauwillige die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben oftmals nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen, sondern müssen hierzu ein anderes Grundstück nutzen (zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Stellplätze, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen). Im Einzelfall kann die Bauaufsicht durch die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Baulast - zu einem Grundstück die Genehmigungsfähigkeit trotzdem ermöglichen. Mit einer Baulasteintragung übernimmt der Eigentumsberechtigte (Eigentümer, Erbbau-, Nießbrauchberechtigte) des zu belastenden Grundstücks dauerhaft eine sein Grundstück betreffende Verpflichtung.
1. Was ist eine Baulast?
Mit der Baulast können Eigentumsberechtigte durch Erklärung gegenüber der Bauaufsicht öffentlich- rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen und dinglich sichern.
Allerdings kann die Grundstücksfrage grundsätzlich nicht baurechtlich über eine so genannte Vereinigungsbaulast gelöst werden. Das Grundstück muss vor Antragstellung in seiner geplanten Form gebildet sein.
Zu unterscheiden ist zwischen
- Baulasten zur Regelung bauordnungsrechtlicher Belange und
- Baulasten, die aus Gründen des Planungsrechts eingetragen werden.
Zwingende Vorschriften der HBO (z.B. das Brandwanderfordernis nach § 33 HBO) können nicht durch Baulasten außer Kraft gesetzt werden. Hierzu bedarf es stets einer Abweichungsentscheidung nach § 73 HBO (siehe Kapitel b11). Anders verhält es sich bei den Baulasten, die in der HBO ausdrücklich vorgesehen sind (z.B. die Zufahrtsbaulast nach § 4 Abs.1 HBO). Hier ist eine Kompensation kraft Gesetz vorgesehen.
2. Wie lange gilt eine Baulast?
Eine Baulast liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück. Ihre Geltungsdauer ist nicht beschränkt und auch für alle Rechtsnachfolger (Käufer, Erben) bindend. Sie kann nur mit Zustimmung der Bauaufsicht gelöscht werden.
3. Wo wird das Baulastenverzeichnis geführt?
Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsicht Frankfurt im Sachgebiet Archiv und Baulasten geführt. Hier können Sie Verpflichtungserklärungen abgeben und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erhalten. Die Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können Sie auch online beantragen. Eine Vorabauskunft erhalten Sie kostenlos und ohne sich zu registrieren. Alles Weitere dazu finden Sie hier.
4. Wer kann Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen?
Einsicht nehmen kann, wer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis hat. Die Auskunft ist gebührenpflichtig und kostet zurzeit 20,- € je Flurstück. Eine Vorabauskunft erhalten Sie kostenlos und ohne sich zu registrieren auch online. Die eigentliche Auskunft kann ebenfalls online beantragt werden. Alles Weitere dazu finden Sie hier.