Baulasten

Gerade in einer dicht besiedelten Stadt wie Frankfurt können Bauwillige die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben oftmals nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen, sondern müssen hierzu ein anderes Grundstück nutzen (zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Stellplätze, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen). Im Einzelfall kann die Bauaufsicht durch die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Baulast - zu einem Grundstück die Genehmigungs­fähigkeit trotzdem ermöglichen. Mit einer Bau­last­eintragung übernimmt der Eigentums­berechtigte (Eigentümer, Erbbau-, Nieß­brauch­berechtigte) des zu belastenden Grundstücks dauerhaft eine sein Grundstück betreffende Verpflichtung.

1. Was ist eine Baulast?

Mit der Baulast können Eigentums­berechtigte durch Erklärung gegenüber der Bauaufsicht öffentlich- rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen und dinglich sichern.

Allerdings kann die Grund­stücks­frage grundsätzlich nicht baurechtlich über eine so genannte Vereinigungs­bau­last gelöst werden. Das Grundstück muss vor Antragstellung in seiner geplanten Form gebildet sein.

Zu unterscheiden ist zwischen

  • Baulasten zur Regelung bau­ordnungs­rechtlicher Belange und
  • Baulasten, die aus Gründen des Planungsrechts eingetragen werden.

Zwingende Vorschriften der HBO (z.B. das Brand­wand­erfordernis nach § 33 HBO) können nicht durch Baulasten außer Kraft gesetzt werden. Hierzu bedarf es stets einer Abweichungs­entscheidung nach § 73 HBO (siehe Kapitel b11). Anders verhält es sich bei den Baulasten, die in der HBO ausdrücklich vorgesehen sind (z.B. die Zufahrtsbaulast nach § 4 Abs.1 HBO). Hier ist eine Kompensation kraft Gesetz vorgesehen.


2. Wie lange gilt eine Baulast?

Eine Baulast liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück. Ihre Geltungsdauer ist nicht beschränkt und auch für alle Rechts­nach­folger (Käufer, Erben) bindend. Sie kann nur mit Zustimmung der Bauaufsicht gelöscht werden.


3. Wo wird das Bau­lasten­verzeichnis geführt?

Das Bau­lasten­verzeichnis wird bei der Bauaufsicht Frankfurt im Sachgebiet Archiv und Baulasten geführt. Hier können Sie Verpflichtungs­erklärungen abgeben und Auskünfte aus dem Bau­lasten­verzeichnis erhalten. Die Auskünfte aus dem Bau­lasten­verzeichnis können Sie auch online beantragen. Eine Vorabauskunft erhalten Sie kostenlos und ohne sich zu registrieren. Alles Weitere dazu finden Sie hier.


4. Wer kann Einsicht in das Bau­lasten­verzeichnis nehmen?

Einsicht nehmen kann, wer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft aus dem Bau­lasten­verzeichnis hat. Die Auskunft ist gebühren­pflichtig und kostet zurzeit 20,- € je Flurstück. Eine Vorabauskunft erhalten Sie kostenlos und ohne sich zu registrieren auch online. Die eigentliche Auskunft kann ebenfalls online beantragt werden. Alles Weitere dazu finden Sie hier.