Grundstücksteilung
Grundstücke können aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer aufgeführt werden. Soll ein Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden, muss der abzutrennende (abzuschreibende) Teil im Liegenschaftskataster als Flurstück unter einer besonderen Nummer geführt sein.
Existiert ein solches Flurstück nicht, muss es vor der Grundstücksteilung durch eine Zerlegungsvermessung z.B. durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt werden.
Zu ihrer Wirksamkeit bedarf eine grundbuchrechtliche Grundstücksteilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist gemäß § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) einer Genehmigung durch die Bauaufsicht.
Ausnahmen:
Eine Genehmigung der Bauaufsicht ist nicht erforderlich, wenn
- die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, an der Teilung beteiligt ist, oder
- eine Vermessungsstelle (z.B. ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder die Kataster- und Vermessungsbehörde) nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
Die Voraussetzung für eine bauaufsichtliche Genehmigung der geplanten Grundstücksteilung ist, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, (z. B. Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze, Erschließung) auch nach erfolgter Teilung eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag auf Grundstücksteilung versagt werden.
Obwohl die Einhaltung von planungsrechtlichen Belangen nicht zum Prüfumfang der Bauaufsicht bei Anträgen auf Grundstücksteilungen gemäß § 7 HBO gehört, dürfen durch Grundstücksteilungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen (§ 19 Abs. 2 Baugesetzbuch). Stellt die Bauaufsicht im Rahmen ihrer Prüfung wesentliche Verletzungen des Planungsrechts fest, kann sie diesen Antrag mangels Sachbescheidungsinteresse zurückweisen.
Die Anträge auf Grundstücksteilungen werden bei der Bauaufsicht Frankfurt im Sachgebiet „Beratung, Antragsannahme und Baulasten“ bearbeitet. Hier können Sie sich zu den allgemeinen Sprechzeiten dienstags und donnerstags von 08:30 bis 12:30 Uhr gerne auch beraten lassen.