Abgeschlossen­heits­bescheinigung

Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei der Umwandlung von Miet- in Eigentums­wohnungen oder für das Abteilen von Gewerbe­einheiten) benötigen Sie als Grundstückseigentümer/in oder Erb­bau­berechtigte/r nach dem "Gesetz über das Wohnungs­eigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)" eine Bescheinigung über die Abgeschlossen­heit der jeweiligen Wohnung oder Nutzungseinheit.

Diese Abgeschlossen­heits­bescheinigung wird von der Bauaufsicht ausgestellt.

Zweck des Aufteilungs­plans ist es, die Grenzen des Sondereigentums und des Gemein­schafts­eigentums klar und interpretations­frei aufzuzeigen. Zusätzlich zum Sonder- und Gemeinschafts­eigentum können privatrechtlich Sonder­nutzungs­rechte durch die jeweiligen Eigentümer erworben werden. Die Sonder­nutzungs­rechte müssen in der Abgeschlossen­heits­erklärung aber nicht berücksichtigt werden.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, neben der Erst­bescheinigung noch weitere Mehr­aus­fertigungen zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie die Aufteilungs­pläne entsprechend vielfach einreichen. Wir empfehlen allerdings, vor Beantragung der Mehr­aus­fertigungen die Höhe der anfallenden Gebühren bei der Bauaufsicht zu erfragen. Privat erstellte Duplikate sind in der Regel preiswerter und erfüllen in der Regel den gleichen Zweck.

1. Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an eine abgeschlossene Wohnung?

Eine Wohnung im Sinne des WEG ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen. Hierzu gehören eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasser­versorgung, Ausguss und WC. Die Eigenschaft als Wohnung geht nicht dadurch verloren, dass einzelne Räume vorübergehend oder dauernd zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden.

Als nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind sonstige Räume zu zählen, die sich im Unterschied zu den Wohnungen aus ihrer Zweckbestimmung ergeben, so z. B. Läden, Werkstatträume, Praxisräume, sonstige gewerbliche Räume, Garagen und ähnliches.

Das Merkmal der Abgeschlossen­heit bezieht sich nur auf die rein tatsächliche, räumliche und funktionelle Abgeschlossen­heit einer Einheit. Abgeschlossene Wohnungen und abgeschlossene „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume“ müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und/ oder Räumen durch Wände und Decken abgetrennt sein sowie über einen eigenen, abschließbaren Zugang verfügen.

Auch separate Räume, die sich nicht innerhalb einer Wohnung befinden, sondern nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus erreichbar sind, können Teil einer abgeschlossenen Wohnung sein, wenn sie verschließbar sind.


2. Wann gelten Stellplätze als abgeschlossen?

Garagenstellplätze (auch in der Tiefgarage) gelten als abgeschlossen, wenn ihre Flächen am Fußboden durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Diese Markierung muss sich aus der Bauzeichnung, gegebenenfalls durch zusätzliche Beschriftung ergänzt, ergeben. Dauerhafte Markierungen sind zum Beispiel Wände oder Begrenzungs­schwellen aus Stein oder Metall, festverankertes Geländer, in den Fußboden eingelassene Markierungs­steine, abriebfeste Komponenten­klebe­streifen oder Markierungsnägel (Abstand untereinander < 50 cm). Aufgemalte Markierungen gelten nicht als "dauerhaft".

Um Stellplätze in Doppelgaragen für einzeln abgeschlossen zu erklären, ist es erforderlich, dass die Markierung im Aufteilungsplan, analog zu den Garagenstellplätzen, zeichnerisch dargestellt wird. Die Art des Abschlusses muss in den Plänen angegeben sein.

Mehr­fach­parker­anlagen und sonstige Stellplätze, auch außerhalb von Garagen und Carports, gelten als Räume und können in Verbindung mit den Hauptnutzungseinheiten sonder­eigentums­fähig sein, wenn sie durch Maßangaben im Aufteilungsplan eindeutig und nachvollziehbar bestimmt sind. In der Regel sind die Länge, die Breite und der Abstand zur Grundstücksgrenze anzugeben.

Die Definitionen ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift vom 19.03.1974 für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß §7  Abs. 4 Nr.2 / § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungs­eigentums­gesetzes.


3. Wann gelten Freiflächen, ebenerdige Terrassen, Loggien, Dachterrassen und Balkone als abgeschlossen?

Für die Bildung von Sondereigentum an Loggien, Balkonen und (Dach-)Terrassen ist eine vertikale Begrenzung erforderlich. Bei ebenerdigen Terrassen sowie außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstückes kann Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn sie durch eindeutige und nachvollziehbare Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Auch in diesen Fällen sind die Länge, die Breite und der Abstand zur Grundstücksgrenze anzugeben.

Die Definitionen ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift vom 19.03.1974 für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß §7  Abs. 4 Nr.2 / § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungs­eigentums­gesetzes.


4. Wie wird der Antrag auf Abgeschlossen­heits­bescheinigung geprüft?

Die erforderlichen Antrags­unter­lagen sind im Bereich Baulasten/Abgeschlossen­heits­bescheinigungen der Bauaufsicht einzureichen. Dort erfolgen auch die Bearbeitung der Anträge und die Ausstellung der Abgeschlossen­heits­bescheinigungen.

Die Prüfung des Antrags erfolgt aus­schließlich nach den Vorschriften des Wohnungs­eigentums­gesetzes. Es wird keine baurechtliche Prüfung vorgenommen. Es wird auch nicht überprüft, ob die Antrags­unter­lagen mit dem Bau­genehmigungs­stand des Gebäudes übereinstimmen. Mit einer Abgeschlossen­heits­bescheinigung wird also ein illegaler, baurechtlich ungenehmigter Zustand nicht legalisiert. Die erteilte Abgeschlossen­heits­bescheinigung ist im Übrigen kein Verwaltungsakt.

Die Verantwortung für die Richtigkeit der Antrags­unter­lagen liegt beim Antragsteller.

Daher empfehlen wir Ihnen, im Vorfeld zur Antragstellung anhand der Vorakten zu prüfen, ob die Aufteilungs­pläne dem tatsächlichen, genehmigten Zustand entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, empfehlen wir Ihnen, sich mit der „Beratung und Antrags­annahme“ der Bauaufsicht in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob für die baulichen Veränderungen ein Bauantrag gestellt werden muss.


5. Nachträgliche Änderung einer Abgeschlossen­heits­bescheinigung

Nach der Ausstellung einer Abgeschlossen­heits­bescheinigung können sich noch nachträgliche bauliche Veränderungen ergeben, wenn beispielsweise das Dachgeschoss ausgebaut oder zwei Wohnungen zusammengelegt werden. In einem solchen Fall muss für das Gesamtgebäude kein neuer Antrag auf eine Abgeschlossen­heits­bescheinigung gestellt werden. Der Antrag kann sich nur auf die Änderungen beschränken, die sich gegenüber den beim Grundbuchamt vorhandenen Plänen ergeben. Fügen Sie jedoch dem Antrag auch in diesem Fall alle Gebäudeschnitte und Ansichten bei und achten Sie darauf, dass die Änderung aus den Unterlagen nachvollziehbar erkennbar ist.

Beispiel:
Bei der baulichen Zusammenlegung der Wohnungen 7 + 8 in einem Zehn­familien­haus brauchen nur die betroffenen Wohnungen dargestellt werden. Die neue zusammengelegte Wohnung kann entweder die Nummer 7 oder 8 behalten oder sie  eine bisher noch nicht vergebene Nummer erhalten.

Sie erhalten dann eine Abgeschlossen­heits­bescheinigung, die nur die geänderten Wohnungen/Räume darstellt. Die vorangegangenen Abgeschlossen­heits­bescheinigungen behalten für die von der Änderung nicht betroffenen Einheiten Ihre Gültigkeit. Auch wenn die alte Abgeschlossen­heits­bescheinigung bezüglich der nicht geänderten Einheiten ihre Gültigkeit behält, muss die Abgeschlossen­heits­bescheinigung keinen Bezug auf die vorangegangene Bescheinigung nehmen.

Die privatrechtliche Neuzuordnung von Kellerräumen zu anderen Wohnungen ist keine Frage der Abgeschlossen­heit. Eine neue Abgeschlossen­heits­bescheinigung ist nicht erforderlich, es sei denn, der Eigentümer wünscht dies ausdrücklich.


6. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen

Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Antrag auf Abgeschlossen­heits­bescheinigung im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei dem Sachgebiet Beratung, Antragsannahne und Baulasten der Bauaufsicht.

Bitte verwenden Sie keine aufgeklebten Heftränder bei den Aufteilungs­plänen!

Art der Bauvorlage Anzahl

  1. Kopie des Handels-/Vereins­register­auszugs/Gesellschafter­vertrags 1
  2. Handlungs­voll­machten 1
  3. Liegenschafts­karte
  4. Aufteilungs­pläne ohne aufgeklebte Heftränder
    1. Grundrisse 1
    2. Schnitte 1
    3. Ansichten ggf. Lichtbilder 1