Für das Herstellen einer Loggia ist unabhängig von der Gebäudeklasse eine Mitteilung erforderlich. Es handelt sich hierbei ähnlich wie bei einer Gaube um ein sog. Baugenehmigungsfreies Vorhaben gem. § 63 HBO (Anlage zu § 63, I, Punkt 1.16 HBO).
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
vgl. Abläufe und Verfahren
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen fallen an?
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
Merkblätter