Wissen ist Macht.
Begriffe aus dem Bauwesen führen bei Laien und Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen. Um eine gemeinsame Sprache zu finden, haben wir die häufigsten Begriffe aus den Bereichen Baurecht, Verwaltungsrecht und dem Allgemeinen Bauwesen aufgelistet und überschlägig erläutert.
Dieses Lexikon versteht sich nicht als endgültiges Werk und ersetzt weder Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien inklusive der jeweiligen Kommentierung, noch kann es eine persönliche Beratung durch einen Architekten oder die Bauaufsicht ersetzen. Sehr wohl ist es aber ein guter Ratgeber und für grundlegende Informationen bestens geeignet.
Nicht jeder Antrag, der bei der Bauaufsicht eingereicht wird, ist ein Bauantrag. Und auch nicht für jede Baumaßnahme ist ein Bauantrag erforderlich.
Ein Bauantrag ist erforderlich bei Baumaßnahmen, die gem. § 65 oder § 66 HBO baugenehmigungspflichtig sind. Es gibt aber auch Bauvorhaben, die echt baugenehmigungsfrei, mitteilungspflichtig oder genehmigungsfreigestellt sind.
Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Welche Unterlagen werden benötigt?Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO und Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen bzw. bei einer Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller
3 Monate nicht überschritten.
An wen muss ich mich wenden?Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
MerkblätterZu dem Thema Abgeschlossenheitsbescheinigung haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Bauberatung - Abläufe und Verfahren - Abgeschlossenheitsbescheinigung" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Zu dem Thema Abgeschlossenheitsbescheinigung haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Bauberatung - Abläufe und Verfahren - Abgeschlossenheitsbescheinigung" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Das Thema Abstandsfläche ist komplex und führt gerade bei einer dichten Bebauung wie in Frankfurt häufig zu Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn. Die Abstandsflächen und Abstände sind geregelt in
§ 6 HBO.
§ 6 (1) HBO: "Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen)."
Abstandsflächen gelten auch für Garagen, Stellplätze, Abstellräume, Balkone, Terrassen über 1,00 m Höhe, Dachterrassen, Gauben und Loggien. Das bedeutet, dass auch bei Bauvorhaben, die gem.
§ 63 HBO baugenehmigungsfrei oder mitteilungspflichtig sind, ein weiterer Antrag erforderlich werden kann, wenn die Abstandsflächen nicht eingehalten sind. In § 6 (10) HBO ist geregelt, welche Bauvorhaben ohne Abstandsfläche an einer Nachbargrenze errichtet werden dürfen.Welche Unterlagen werden benötigt?
An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Das Errichten eines Abstellraumes ist baugenehmigungsfrei bis zu einer bestimmten Größe (vgl. Anlage zu § 63, I, Punkt 1.1 HBO). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen.
Ist das Gebäude größer als in Anlage zu § 63 beschrieben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung gem. § 64 HBO möglich. In der Regel wird ab einer bestimmten Größe ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO oder bei Sonderbauten ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich. Die Gebäudeklassen sind definiert in § 2 (4) und (9) HBO.
Bitte lesen Sie auch die Informationen zum Stichwort Abstandsflächen.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in den Verfahren nach § 65 und § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Genehmigungsfreistellungen gem. § 64 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.
Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Monats keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.
Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vereinfachtes Verfahren gem. § 65 HBO:
Die Genehmigungsdauer beträgt unter der Voraussetzung des Eingangs vollständiger Antragsunterlagen maximal drei Monate. Die Einreichung vollständiger Bauvorlagen wird von der Bauaufsicht schriftlich bestätigt. Die Prüfungsfrist kann von der Bauaufsicht aus wichtigem Grund bis zu zwei Monaten verlängert werden. Hat die Bauaufsicht in dieser Zeit keine Entscheidung über den Bauantrag getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt mit Ausnahme der Sonderbauten maximal 3 Monate, wenn keine Verlängerung erfolgt. Allerdings hat der Fristablauf keine Rechtsfolgen. Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Städtische Satzungen
MerkblätterZu dem Thema Archiv haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Bauberatung - Archiv" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Bevor die Bauaufsicht einen Verwaltungsakt, der in die Rechte einer Person eingreift, oder einen Bußgeldbescheid erlässt, wird der Adressat in der Regel vorher angehört, d. h. ihm wird schriftlich oder auch mündlich die Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern und seine Belange und Interessen vorzutragen. Die Anhörung dient der Aufklärung des Sachverhalts. Die Bauaufsicht wird dadurch in die Lage versetzt, bei ihrer Entscheidung die besonderen Umstände im konkreten Fall, soweit dies möglich ist, mit zu berücksichtigen. Im Bußgeldverfahren dient die Anhörung insbes. auch dazu, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihn entlastende Tatsachen vorzubringen.
Die Anhörung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch unterbleiben, z. B. wenn ein Verwaltungsakt eilbedürftig ist.
Für den Angehörten gibt es keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Dennoch ist es in aller Regel sinnvoll und ratsam, sich im Rahmen der Anhörung einzubringen. Dadurch können oftmals unnötiger Aufwand, Kosten sowie letztendlich auch Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zu rechtlichen und sachlichen Hintergründen einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheids können Sie sich an den im Kopfbogen genannten Sachbearbeiter wenden.
Geht es um Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit bzw. bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, können Sie eine Bauberatung beim zuständigen Sachbearbeiter im Baugenehmigungsverfahren oder im Sachgebiet Beratung und Antragsannahme in Anspruch nehmen.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)Der Brandschutz ein zentrales Thema in der in der Hessischen Bauordnung und betrifft alle Gebäuden – Bestandsgebäude wie Neubauten. Der Brandschutz muss demnach bei jeder Baumaßnahme in der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
In Abhängigkeit zu Gebäudeklasse und Verfahrensart kann das Brandschutzkonzept von verschiedenen Personen erstellt werden. Die Bauaufsicht überprüft den Brandschutz jedoch nur in Sonderbauverfahren (§ 66S HBO) und wenn in anderen Verfahren Abweichungen zum Brandschutz beantragt worden sind.
Vgl. Kriterienkatalog zu § 68 (3) HBO (Anlage 1 zu § 2 (5) NBVO)Grundsätzlich kann man zwischen dem baulichen und dem anlagentechnischem Brandschutz unterscheiden:
Der bauliche Brandschutz wird durch die Materialeigenschaften definiert, d.h. das Bauteile im Brandfall eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse erfüllen müssen, bzw. aus nicht brennbar oder auch schwer entflammbaren Materialien hergestellt sein müssen.
Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 29 (2) Satz 1Der anlagentechnische Brandschutz ist z.B. eine Sprinkleranlage, eine Luftspülanlage oder ein druckbelüftetes Treppenhaus.
Eine Kombination von beiden Techniken ist möglich und wird häufig umgesetzt. Der bauliche Brandschutz sollte trotz aller technischen Möglichkeiten in jedem Fall Priorität haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem zeichnerischen Teil. Es ist bei Sonderbauten dem Bauantrag beizufügen. Das Brandschutzkonzept kann sowohl von Sachverständigen bzw. Nachweisberechtigten für Brandschutz als auch von Bauvorlageberechtigten oder von Fachplanern im Sinne des § 57 (2) HBO verfasst werden.
Wenn das Konzept nicht vom/von der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in erstellt worden ist, hat er/sie der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen, dass er/sie das Brandschutzkonzept inhaltlich bei seiner/ihrer Planung in vollem Umfang berücksichtigt hat (die sogenannte Übereinstimmungserklärung).
Der Inhalt eines Brandschutzkonzeptes ist im Bauvorlagenerlass Anlage 2, Punkt 7, genau beschrieben. Es kann aber auch gemäß der Vfdb-Richtlinie 01/01 „Brandschutzkonzept“ erstellt werden.
Bei der Erstellung des Konzeptes sind die für das geplante Vorhaben geltenden Sonderbauvorschriften zu berücksichtigen.Welche Gebühren fallen an?
Falls durch die Bauaufsicht zur Prüfung externe Sachverständige hinzugezogen werden, werden die Kosten gemäß Gebührensatzung der Baugenehmigungsgebühr hinzu gerechnet.
An wen muss ich mich wenden?
- Brandschutzdienststelle
- private Sachverständige
- Nachweisberechtigte
Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO)Zu dem Thema Antragsannahme haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Bauberatung - Beratung, Antragsannahme, Baulasten" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
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Wie bei Freien Berufen üblich, gibt es auch für Architekten auf Basis des Landesrechts eine Kammer. In Hessen ist dies die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen K.d.ö.R.. Die Kammer hat drei wesentliche Funktionen:
- Interessenvertretung der Berufsgruppe der Architekten und Stadtplaner
- Förderung der Berufsgruppe durch Fortbildungveranstaltungen und weitere Angebote
- Überwachung der Berufsgruppe im Bezug auf normativ vorgegebene Standarts
Für Bauherren kann die Architektenkammer eine Hilfe bei der Suche nach Architekten, Verbraucherschutzfragen oder der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Architekten und Bauherren sein.
Welche Gebühren fallen an?
Bezüglich der Gebühren für Kammermitgliedschaft, Fortbildungsanbebote oder Schlichtungsverfahren informieren Sie sich bitte bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
An wen muss ich mich wenden?
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611-1738-0
Fax: 0611-1738-40
E-Mail: info@remove.this.akh.de
Internet: Architekten- und Stadtplanerkammer HessenZu dem Thema Archiv haben wir umfangreiche Informationen in der Rubrik "Bauberatung - Archiv" hinterlegt. Klicken Sie hier, um zu der Seite zu gelangen.
Das nachträgliche Aufbringen einer Aufsparrendämmung (Wärmedämmung auf einem Dach) ist mitteilungspflichtig gem. Anlage zu § 63, I, Punkt 2.5 HBO.
Das nachträgliche Anbringen einer Wärmedämmung an ein bestehendes Gebäude ist baugenehmigungsfrei (vgl. Anlage zu § 63, I, Punkt 2.4 HBO), davon ausgenommen sind Sonderbauten nach § 2 (9). Bitte lassen Sie sich von dem Begriff „baugenehmigungsfrei" nicht irre leiten. Es bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Denken Sie also daran, dass Sie in eigener Verantwortung alle für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen müssen. Bei Sonderbauten ist ein Vollverfahren nach § 66 HBO erforderlich.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Mitteilungen gem. § 63 HBO fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren für Baugenehmigungen in dem Verfahren nach § 66 HBO sind in der Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.Welche Fristen fallen an?
Mitteilungen gem. § 63 HBO:
Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Bauaufsicht eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss. Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie bei einer Mitteilung gem. § 63 HBO innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Bauaufsicht über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben. Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.Vollverfahren gem. § 66 HBO:
Für Sonderbauten ist keine maximale Genehmigungsdauer vorgeschrieben. In der Frankfurter Praxis werden in den meisten Fällen mit guter Vorbereitung durch die Antragsteller 3 Monate nicht überschritten.An wen muss ich mich wenden?
Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen Entwurfsverfasser.
Weitere Informationen finden Sie unter Abläufe und Verfahren. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme.Rechtsgrundlagen / Downloads / Formulare
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Hessische Bauordnung 2018 (HBO)
Bauvorlagenerlass (BVErl)
Städtische Satzungen
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